§ 25 WO-PersV - Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) 1Der Wahlvorstand macht unverzüglich in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt:
- 1.
die Namen der Gewählten,
- 2.
die Reihenfolge der Ersatzmitglieder,
- 3.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 4.
die Zahl der Wahlberechtigten, die gewählt haben,
- 5.
die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,
- 6.
die Verteilung der Stimmen auf die Wahlvorschläge oder auf die Bewerberinnen und Bewerber.
2Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Aushangs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und die elektronische Zugänglichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) müssen für die Dauer von zwei Wochen aufrechterhalten werden.
(2) 1Der Wahlvorstand übersendet der Dienststelle und den Gewerkschaften, die einen Wahlvorschlag eingereicht haben, das bekannt gemachte Wahlergebnis. 2Den übrigen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist das Wahlergebnis nur auf Anforderung zu übersenden.