§ 6 WO-PersV - Vorabstimmungen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
1Vorabstimmungen über
- 1.
eine von § 14 Abs. 2 und 3 NPersVG abweichende Verteilung der Sitze des Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 4 NPersVG) oder
- 2.
die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 16 Abs. 3 NPersVG)
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 4 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zu Stande gekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppen angehören; ihm sollen Frauen und Männer angehören.