Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 07.12.2005, Az.: 1 C 27/05

Erfolgsaussicht; fehlerhafte Kapazitätsberechnung; Hauptsacheerledigung; Kapazität; Kapazitätsberechnung; Losverfahren; PKH; Prozesskostenhilfe; Rechtsschutzbedürfnis; Studienplatz; Studienplatzzahl; Studium; Zulassung; Zulassungsverfahren; Zuweisung

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
07.12.2005
Aktenzeichen
1 C 27/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50885
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Prozesskostenhilfe bei Erledigung des Rechtsschutzbegehrens im Hochschulzulassungsverfahren.

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist nach Antragsrücknahme nunmehr gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO als Spruchkörper der Berichterstatter zuständig.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann keinen Erfolg haben.

3

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. - Hier fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung.

4

Für ein Verfahren, das auf die Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhandenen Studienplatzes bzw. auf die Teilnahme an einem solche Studienplätze betreffenden Losverfahren gerichtet ist, setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Erfolgsaussicht voraus, dass ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass die festgesetzte Studienplatzzahl die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht ausschöpft. Demgemäß erfordert eine hinreichende Erfolgsaussicht eine Erkenntnis der Kammer dahin, dass die Kapazitätsberechnung wahrscheinlich in diesem Sinne fehlerhaft ist, und für diese Beurteilung ist - wenn sich das Verfahren nicht zuvor erledigt - zwangsläufig eine Überprüfung der Kapazitätsberechnung notwendig. Über einen Prozesskostenhilfeantrag entscheidet die Kammer bei einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zugleich (erst) mit dem Beschluss, mit dem über das die Zuweisung des Studienplatzes betreffende Begehren entschieden wird. Das gilt auch für den Fall, dass sich die gerichtliche Entscheidung im Rechtsschutzverfahren dadurch verzögert, dass sich der Abschluss des Nachrückverfahrens durch innerhalb oder außerhalb der Sphäre der Hochschule liegende Gründe seinerseits verzögert.

5

Hat sich ein solches auf die Zuweisung eines Studienplatzes gerichtetes Begehren vor der gerichtlichen Entscheidung durch Erhalt eines Studienplatzes oder wegen anderer Umstände erledigt, bedarf die Gewährung von Prozesskostenhilfe, wenn denn eine Rückbeziehung der Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt vor Erledigung des Begehrens möglich ist, zwangsläufig ebenfalls einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für eine die tatsächliche Kapazität nicht ausschöpfende Festsetzung der Zulassungszahl.

6

Der Zweck der Prozesskostenhilfe liegt darin, demjenigen, der die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen kann, eine beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Von daher ist die Prozesskostenhilfe dem Grunde nach darauf ausgerichtet, dem Bedürftigen die zukünftige bzw. weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Die Prozesskostenhilfe gewährt im Grundsatz - von einer noch in den Blick zu nehmenden Ausnahme abgesehen - keine Leistungen für die bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrages bzw. im Entscheidungszeitpunkt bereits zurückliegenden Verfahrensabschnitte und die dadurch verursachten Kosten. Sie soll den Bedürftigen nur von Kosten freistellen bzw. vorläufig freistellen, die der beabsichtigten Rechtsverfolgung entgegen stehen. Das findet insbesondere auch in den Regelungen der §§ 122, 123 ZPO seinen Niederschlag. Demgemäß kommt auch eine Prozesskostenhilfegewährung nach Antragsrücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung regelmäßig nicht in Betracht. Nur als - die bereits angesprochene - Ausnahme kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe und eine damit im Falle eines in der Zwischenzeit in der Hauptsache erledigten Antrags- oder Klagebegehrens einhergehende Rückbeziehung der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung auf den Zeitpunkt vor Erledigung der Hauptsache in Betracht, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bereits zuvor entscheidungsreif und das Gericht mit der Entscheidung säumig gewesen war.

7

Ob letzteres hier schon deshalb nicht gegeben war, weil das Gericht Prozesskostenhilfeanträge zu einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die auf die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtet sind, im Falle der Durchführung des Antragsbegehrens durchweg erst zusammen mit dem Antragsbegehren selbst entscheidet (und dabei die Erfolgsaussichten des Antragsbegehrens bezüglich der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nach dem Erfolg oder Misserfolg des Antragsbegehrens bemisst), kann letztlich dahin stehen, weil eine hinreichende Erfolgsaussicht für ein solches Antragsbegehren erst angenommen werden kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine für den Erfolg des Zulassungsbegehrens erforderliche zusätzliche (über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende) Kapazität tatsächlich vorhanden ist. Dies erforderte, dass die Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin auf ihre Richtigkeit und damit daraufhin überprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die tatsächlich vorhandene Kapazität durch die erfolgte Kapazitätsfestsetzung nicht ausgeschöpft wird. Nach Erledigung des Antragsbegehrens und nach inzwischen auch erfolgter Antragsrücknahme verbietet sich eine derartig aufwendige Sachverhaltsaufklärung. Wollte man es - entgegen der vorstehend dargelegten Auffassung - für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Antragsbegehrens ausreichen lassen, dass sich vor einer gerichtlichen Auswertung der Unterlagen über die Kapazitätsberechnung die Möglichkeit einer zusätzlichen Kapazität nicht ausschließen lässt, müsste jedem Antragsteller, der einen Studienplatz auf diesem Wege erstrebt und dessen Begehren nicht bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann, bei hinreichender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Wird in denjenigen Verfahren, die sich nicht vor einer Entscheidung über das Anordnungsbegehren erledigen bzw. die nicht zuvor durch Antragsrücknahme oder Hauptsacheerledigungserklärungen beendet werden, für die Entscheidung des Prozesskostenhilfeantrages eine gerichtliche Beurteilung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage vorgelegter Kapazitätsberechnungen vorgenommen und erfolgt eine Gewährung der Prozesskostenhilfe - zu Recht - nur dann, wenn die Überprüfung der Kapazitätsberechnungen eine höhere, nicht bereits auf andere Weise (etwa durch eine in Anspruch genommene Überbuchung) ausgeschöpfte Kapazität ergibt, verbietet sich in denjenigen Fällen, in denen für eine Eilentscheidung eine Überprüfung der Kapazitätsberechnungen in Folge der vorherigen Hauptsacheerledigung bzw. Verfahrensbeendigung nicht mehr in Betracht kommt, sowohl die schlichte Annahme hinreichender Erfolgsaussicht als auch die Beiziehung und Überprüfung der Kapazitätsberechnungen allein zu dem Zweck der prozesskostenhilferechtlichen Beurteilung, ob das inzwischen erledigte Antragsbegehren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

8

Aus alledem folgt: Auch bei einer möglichen bzw. erforderlichen Rückbeziehung der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Antragsbegehrens auf den Zeitpunkt vor Erledigung des Antragsbegehrens kann hier keine hinreichende Erfolgsaussicht festgestellt werden. Denn zu diesem Zeitpunkt fehlte es mangels positiver Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Kapazitätsberechnungen und des Vorliegens einer weiteren Kapazität an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung.

9

Dass sich das Nachrückverfahren und das von der Antragsgegnerin durchgeführte Losverfahren außergewöhnlich lange hinausgezogen haben und die Antragsgegnerin erst am 22.11.2005 die Antragserwiderung und die Kapazitätsberechnungsunterlagen vorgelegt hat und die erkennende Kammer dazu einen weiteren Aufklärungsbedarf hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Verzögerung ist für den Gesichtspunkt hinreichender Erfolgsaussicht ersichtlich ohne Bedeutung und die gerichtliche Aufklärung diente insofern erst der Vorbereitung der Beurteilung, ob denn eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe.

10

Einen Antragsteller im Falle einer solchen Beendigung des Verfahrens die bereits mit der Antragstellung entstandenen Verfahrenskosten tragen zu lassen und sie nicht zum Gegenstand einer Prozesskostenhilfegewährung zu machen, findet eine gewisse Parallele in der Rechtssprechung zur Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO bei Hauptsacheerledigung. Zur Kostentragungslast eines durch anderweitige Zulassung erledigten Hochschulzulassungsbegehrens hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem zum Verfahren 7 C 11/88 ergangenen Beschluss vom 16.01.1990 (Buchholz Nr. 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 45) Folgendes ausgeführt:

11

„Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Der beschließende Senat hat in dem im wesentlichen gleichgelagerten, streitig entschiedenen Verfahren BVerwG 7 C 15.88 durch Urteil vom 15. Dezember 1989 die Sache auf die Revision der Beklagten zur weiteren Sachaufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Ob überhaupt und - wenn ja - wie viele zusätzliche Studienplätze vorhanden sind, ist danach ungewiß. Für den Fall des in seinen Erfolgsaussichten offenen Rechtsstreits trifft die Kostenlast nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats regelmäßig - und so auch hier - den Studienbewerber, durch dessen anderweitige Zulassung sich der Rechtsstreit erledigt hat (Beschluß vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 4; Beschluß vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7C 37.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 24). Für diese Kostenentscheidung ist der Grund für die anderweitige Zulassung (Zulassung durch die Hochschule auf einen im nachhinein "aufgedeckten" Studienplatz, reguläre Zulassung durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen oder aufgrund eines Auswahlgesprächs der Hochschule) ohne ausschlaggebende Bedeutung. Denn der Kapazitätsrechtsstreit ist, wie der Senat in den genannten Entscheidungen ausgeführt hat, dadurch gekennzeichnet, daß Bewerber um etwaige freie Plätze in einem bestimmten Semester und einem bestimmten Studiengang an einer Hochschule in einer Vielzahl paralleler Streitverfahren konkurrieren. Die Erfolgsaussichten des einzelnen Klägers reduzieren sich daher regelmäßig auf eine - durch Los oder Verteilung nach Zulassungskriterien zu realisierende - Chance auf Zuweisung eines "aufgedeckten" Studienplatzes, während sich das Prozeßrisiko der beklagten Hochschule in der Sache darauf beschränkt, ob und in welchem Umfang zusätzliche Studienplätze festgestellt werden. Da dieses Prozeßrisiko im Falle der anderweitigen Zulassung einzelner aus einer Vielzahl von Studienplatzklägern unabhängig von dem Grund der Zulassung bei der beklagten Hochschule verbleibt, erscheint es bei Abwägung der beiderseitigen widerstreitenden Kosteninteressen sachgerecht, daß der jeweilige Studienplatzkläger, der sein Klageziel auf andere Weise erreicht hat, die Kosten seines Verfahrens selbst trägt.“

12

Zweck der Prozesskostenhilfe kann es weder sein, dem Studienplatzbewerber die Kostenlast einer Vielzahl solcher Verfahren abzunehmen, noch ihn von bereits entstandenen Kosten freizustellen, ohne dass feststellbar ist oder das Gericht nach weiterer Sachaufklärung und rechtlicher Beurteilung festzustellen hat bzw. hätte, dass das Begehren ohne das zur Erledigung führende Ereignis wahrscheinlich Erfolg gehabt hätte.

13

Im Übrigen hätte das Antragsbegehren ohnehin keinen Erfolg gehabt, dazu hat die Kammer in ihrem zu den Verfahren 1 C29/05 und 1 C 37/05 ergangenen Beschluss vom 22.12.2005 Folgendes ausgeführt:

14

„Die auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Anträge sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet, da die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht haben, tatsächlich einen Anspruch auf vorläufige Zulassung als Erstsemester im Studiengang Psychologie der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2005/2006 zu haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragsgegnerin verfügt im Studiengang Psychologie zum Wintersemester 2005/2006 für Erstsemester über keine Kapazität, die über die von ihr in ihrer Antragserwiderung vom 18.11.2005 dargelegte und auch tatsächlich in Anspruch genommene Höchstzahl von 69 Studienplätzen hinausgeht. Dass die Kapazität durch die Verordnung über die Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 vom 05.07.2005 - ZZ-VO 2005/2006 - (Nds. GVBl. S. 224) für den Studiengang lediglich auf 66 Studienplätze festgesetzt worden ist, ist insoweit ohne Belang, da die Studienplätze einschließlich der drei nachgemeldeten Studienplätze im Vergabeverfahren durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen mit Sitz in Dortmund (Zentralstelle -ZVS-), über das von der ZVS anschließend durchgeführte Nachrückverfahren und das von der Antragsgegnerin durchgeführte Losverfahren vergeben worden sind und die Kapazität damit ausgeschöpft ist. Für das streitgegenständliche Rechtsschutzverfahren ist zudem zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin, wie sie mit Schriftsatz vom 14.12.2005 dargelegt hat, in dem von ihr durchgeführten Losverfahren die aus der Kapazität von 69 Studienplätzen verbliebenen Studienplätze - wegen der fortgeschrittenen Zeit - überbucht hat, und dass diese Überbuchung zu einer weiteren Inanspruchnahme von zwei zusätzlichen Studienplätzen geführt hat mit der Folge, dass ein - wenigstens zur Teilnahme an einem Losverfahren führender - Antragserfolg eine Kapazität von mehr als 71 Studienplätzen erforderte.

15

Maßgeblich für die Berechnung der Aufnahmekapazität eines Studienganges ist die - aufgrund des § 9 Nr. 3 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29.01.1998 (Nds. GVBl. S 51) sowie des Art. 16 u.a. des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (Nds. GVBl. 2000, S. 9) ergangene - Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen - KapVO - vom 23.06.2003 (Nds. GVBl. S. 222). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das in allen Bundesländern weitgehend einheitlich geltende Regelungswerk der Kapazitätsverordnungen, nach denen sich die Zahl der zum Studium zuzulassenden Studierenden aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ergibt, ein geeignetes und daher verfassungsgemäßes Instrument zur Erfassung der Aufnahmekapazitäten der Hochschulen ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.04.1990 - 7 C 74.87 - Buchholz 421.21 Nr. 48).

16

Nach § 3 Abs. 1 KapVO wird die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten vorgenommen: Die für den Studiengang einsetzbare personelle Ausstattung wird nach Maßgabe des Zweiten Abschnitts der KapVO (§§ 6 - 13) berechnet und dieses Ergebnis wird sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO (§§ 14 - 19) überprüft. Dabei bleiben für die Feststellung der Aufnahmekapazität die ausschließlich kapazitätsausgleichenden Maßnahmen nach Art. 10 Abs. 4 des Staatsvertrages und die zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden durchgeführten Maßnahmen unberücksichtigt; diese sind gesondert auszuweisen (§ 3 Abs. 2 KapVO).

17

Gemäß den im Ersten Abschnitt der KapVO enthaltenen Verfahrensgrundsätzen ist die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages zu ermitteln, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraumes („Berechnungszeitraumes“) liegt, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Berechnungszeitraum ist hier der das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 umfassende Zeitraum, also die Zeit vom 01.10.2005 bis zum 30.09.2006. Durch die hier erfolgte Festsetzung des Stichtages auf den 01.02.2005 hat die Antragsgegnerin demgemäß dem zeitlichen Erfordernis des § 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO entsprochen. - Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KapVO sollen erkennbare wesentliche Änderungen von Daten bis zum Beginn des Berechnungszeitraumes berücksichtigt werden. Treten bis zum Beginn des Berechnungszeitraumes noch wesentliche Änderungen der Daten ein, soll die jährliche Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 2 KapVO neu ermittelt werden.

18

Hier ist die Kapazität für den Studiengang Psychologie (Diplom) durch die ZZ-VO 2005/2006 für den Studiengang Psychologie der Antragsgegnerin auf 66 - ausschließlich für das Wintersemester 2005/2006 zu vergebende - Studienplätze festgesetzt worden, und dieser Festsetzung liegt eine Berechnung der Antragsgegnerin vom 21.09.2005 zugrunde, welche die Immatrikulationen, Rückmeldungen und Exmatrikulationen bis einschließlich Wintersemester 2004/2005 berücksichtigt. Bezogen auf den Berechnungsstichtag 01.02.2005 ist dies unter dem Gesichtspunkt der Aktualität für das Verfahren nach §§ 6 - 13 KapVO nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat ihre Berechnung vom 21.09.2005 - wie sie in der Antragserwiderungsschrift vom 18.11.2005 dargelegt hat - bereits selbst korrigiert und hat dabei eine um drei Studienplätze höhere Kapazität errechnet. Die in der Antragsschrift vom 18.11.2005 dargelegte Berechnung modifiziert die Berechnung vom 21.09.2005 zum einen hinsichtlich der zu berücksichtigenden verfügbaren Stellen und dies erhöht das unbereinigte und damit im gleichen Maße auch das bereinigte Lehrangebot um 2,0000 LVS. Zum anderen hat sie den Dienstleistungsbedarf der der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge um 2,6480 LVS reduziert, in dem sie auf die Geltendmachung des Dienstleistungsbedarfs für den Master-Studiengang „Bildungsmanagement und Schulentwicklung“ (1,1039 LVS) und für den Diplomstudiengang „Systemwissenschaft (grundständig)“ (1,5441 LVS) „verzichtet“ hat. Daraus resultiert eine entsprechende weitere Erhöhung des bereinigten Lehrangebots. Diesem erhöhten bereinigten Lehrangebot entsprechen umgerechnet 69 Studienplätze. Diese um drei Studienplätze höhere Kapazität ist - bzw. diese drei zusätzlichen Studienplätze sind mit den durch von der Festsetzung der Zulassungszahl umfassten 66 Studienplätzen - bereits durch die ZVS im Vergabeverfahren und im Nachrückverfahren und durch die Antragsgegnerin im Losverfahren vergeben worden. Die im Losverfahren durch Überbuchung und Inanspruchnahme zusätzlichen vergebenen zwei Studienplätze sind als ausgeschöpfte Kapazität ebenfalls zu berücksichtigen. Über die festgesetzte bzw. nachgemeldete Kapazität von 69 Studienplätzen - und zwangsläufig erst recht nicht über die im Umfang von 71 Studienplätzen tatsächlich ausgeschöpfte Kapazität - hinaus ist im Studiengang Psychologie keine weitere Kapazität vorhanden; im Gegenteil: der Ansatz und die Vergabe von 69 bzw. 71 Studienplätzen gehen deutlich über die tatsächlich vorhandene Kapazität hinaus.

19

Der von der Antragsgegnerin (unter Berücksichtigung ihrer Modifizierungen) vorgenommene Ansatz eines unbereinigten Lehrangebots von 191 LVS erweist sich allerdings als zutreffend.

20

Für die Berechnung des Lehrangebots sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Einzubeziehen sind dabei auch Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind (§ 8 Abs. 2 KapVO), während Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, nicht in die Berechnung einbezogen werden (§ 8 Abs. 3 KapVO). Das für die zu berücksichtigenden Stellen in Ansatz zu bringende Lehrdeputat wird durch § 9 Abs. 1 KapVO dahin definiert, dass es die aufgrund der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - festgesetzte Lehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe in Lehrveranstaltungsstunden ist. In der LVVO vom 11.02.2000 (Nds. GVBl. S. 18, 91) sind die Regel- und Höchstlehrverpflichtungen des hauptamtlichen und hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen festgelegt. - Nach § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden diejenigen Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben, sofern sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhten. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KapVO gilt dies allerdings nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind oder soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Leistungen übernimmt. In die Berechnung einzubeziehende Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstlichen Vorschriften in Deputatsstunden umzurechnen (§ 10 Satz 3 KapVO).

21

Der Lehraufwand, der für die Ausbildung eines Studierenden in einem bestimmten Studiengang zugrunde zu legen ist, wird als Curricularnormwert bezeichnet. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO bezeichnet der Curricularnormwert den insgesamt erforderlichen Lehraufwand für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in einem Studiengang, gemessen in Deputatsstunden. Nach Satz 2 sind die Curricularnormwerte der einzelnen Studiengänge in der Anlage 3 ausgewiesen. Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in der Anlage 3 noch nicht aufgeführt, kann nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO das Fachministerium im Benehmen mit der Hochschule den Curricularnormwert festlegen. Dabei sind nach Satz 2 Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge zu berücksichtigen. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Sind Curricularanteile der beteiligten Lehreinheiten noch nicht gebildet, so werden nach Satz 2 die Anteile der beteiligten Lehreinheiten nach der bisherigen Verteilung verteilt.

22

Die Curricularnormwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten. Die in die Kapazitätsverordnungen aufgenommenen Curricularnormwerte sind abstrakte Normwerte, die aber von konkreten Prüfungs- und Studienordnungen abgeleitet sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.04.1980 - 7 C 104/77 - KMK-HSchR 80, 308), der die erkennende Kammer folgt, muss sich der Normgeber nicht an die geringsten Anforderungen des Ausbildungsrechts und daraus abzuleitende Studienpläne halten. Er muss nicht von der schlechtesten Ausbildung, die gerade noch als Ausbildung für die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungen angesehen werden kann, ausgehen. Der Normgeber darf sich zwar nicht an idealen Ausbildungsverhältnissen orientieren und darf keine unzulässige Niveaupflege betreiben, er ist aber eben nicht unter Ausschluss jeder eigenen Gestaltungsmöglichkeit zur schlechtesten, der Prüfungsordnung gerade genügenden Ausbildung gezwungen. „Denn“ - so das Bundesverwaltungsgericht - „der Normgeber hat im Rahmen des von der Sache her bestehenden Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums nicht nur das Recht jedes hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium, sondern auch den Ausbildungsanspruch Studierender und die Lehrfreiheit des Hochschullehrers zu beachten.“ Der Normgeber kann sich auch von qualitätsorientierten Erwägungen leiten lassen und von daher kann sich auch ein weniger zulassungsfreundlicher Normwert ergeben. Die Bildung von Curricularanteilen ist kein Normsetzungsakt, sondern eine Vorbereitungshandlung für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Sie unterliegt von daher einer strengeren Überprüfung als die KapVO selbst. Eine vermeidbare kapazitätsverknappende Anteilsbildung ist rechtswidrig.

23

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich Folgendes:

24

Gemäß den Darlegungen der Antragsgegnerin stehen der Lehreinheit Psychologie für das Studienjahr 2005/2006 insgesamt 13 C 2-, C 3- und C 4-Stellen zur Verfügung, für die die Regellehrverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO 8 LVS (= 104 LVS) beträgt; dass eine oder mehrere dieser Stellen nach ihrer Funktionsbeschreibung den Stelleninhaber zu einer überwiegenden Lehrtätigkeit verpflichten soll bzw. sollen und demgemäß nach § 4 Abs. 2 LVVO eine Regellehrverpflichtung von 12 LVS in Ansatz zu bringen wäre, ist nicht ersichtlich. Außerdem sind für die Lehreinheit Psychologie 2 C 1-Stellen für wissenschaftliche Assistenten ausgewiesen, für die die Höchstlehrverpflichtung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 LVVO 4 LVS (= 8 LVS) beträgt. Daneben verfügt die Lehreinheit über 3 A 13- und A 14-Stellen der Laufbahn der akademischen Rätinnen und Räte mit einer Lehrverpflichtung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 (1. Alternative) LVVO von jeweils 8 LVS (= 24 LVS). Ebenso bemisst sich nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 (1. Alternative) LVVO auch das Stundendeputat der 4 (nach BAT IIa/Ia besoldeten) Angestellten des wissenschaftlichen Dienstes (= 32 LVS). Für 3 der Lehreinheit für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugewiesene BAT IIa-Stellen, die der Nachwuchsförderung dienen, sind gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 (2. Alternative) LVVO jeweils 4 LVS (= 12 LVS) zu berücksichtigen. Der Lehreinheit ist außerdem überplanmäßig eine 0,5 Stelle zugewiesen, für die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 b LVVO 0,5 x 12 LVS (= 6 LVS) anzusetzen sind. Außerdem ist eine weitere, in den vorangegangenen Jahren dem Forschungspool zugeordnet gewesene und jetzt etatisierte BAT IIa-Stelle nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 (1. Alternative) mit 8 LVS zu berücksichtigen.

25

In die Berechnung einzubeziehen sind nach § 10 Satz 3 KapVO 3 LVS an Lehrauftragsstunden, da der Lehreinheit im WS 2003/2004 und Sommersemester 2004 insgesamt Lehraufträge von 6 LVS und damit im Semesterdurchschnitt 3 LVS zur Verfügung gestanden haben. Insgesamt ergibt sich mithin zunächst ein Lehrangebot von 197 LVS.

26

In Abzug zu bringen sind davon die Deputatreduzierungen der schwerbehinderten Frau Prof. Dr. B., des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. C. sowie des Dekans Prof. Dr. D.. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LVVO kann die Lehrverpflichtung einer Lehrperson, die mindestens mit einem Grad von 50 schwerbehindert ist, auf Antrag bis zu 12 % ermäßigt werden. Frau Prof. Dr. B. ist mit einem Grad der Behinderung von 60 schwerbehindert und auf ihren Antrag hat der Präsident der Antragsgegnerin ihre Lehrverpflichtung um 1 LVS auf 7 LVS ermäßigt. Die dabei aus Praktikabilitätsgründen vorgenommene Aufrundung von 0,96 LVS auf 1,00 LVS ist nicht zu beanstanden. Auch die im Umfang von 1 LVS vorgenommene Deputatsreduzierung des wissenschaftlichen Angestellten Dr. C. ist nicht fehlerhaft. Nach Maßgabe der insoweit zu berücksichtigenden Dienstpostenbeschreibung beträgt seine Lehrverpflichtung lediglich 6 LVS. Die Reduzierung der Lehrverpflichtung für den Dekan um 4 LVS beruht auf § 7 Abs. 1 Nr. 5 LVVO. Danach kann die Lehrverpflichtung für Dekaninnen und Dekane bis zu 50 % ermäßigt werden. Die dafür nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LVVO erforderliche Entscheidung der Hochschulleitung liegt mit der entsprechenden Verfügung vom 1.04.2005 vor. Die zunächst für den Studiendekan im Umfang von 2 LVS in Ansatz gebrachte Reduzierung hat die Antragsgegnerin berichtigt, weil ein Antrag auf Reduzierung nicht oder nicht rechtzeitig gestellt worden ist. Mithin sind Ermäßigungen im Umfang von insgesamt 6 LVS zu berücksichtigen.

27

Bei Zugrundelegung von Reduzierungen im Umfang von 6 LVS ergibt sich ein sogenanntes unbereinigtes Lehrangebot (S) von 191 LVS.

28

Das unbereinigte Lehrangebot ist um den Dienstleistungsbedarf zu bereinigen, den die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Bei dieser Berechnung hat die Antragsgegnerin einen deutlich zu niedrigen Dienstleistungsbedarf in Ansatz gebracht. Der tatsächlich zu berücksichtigende höhere Dienstleistungsbedarf ermäßigt das der Lehreinheit für den Studiengang Psychologie verbleibende Lehrangebot und bedingt, dass die Vergabe von 69 bzw. 71 Studienplätzen die Kapazität mehr als ausschöpft.

29

Das unbereinigte Lehrangebot ist gemäß Abschnitt I Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO um die - in Deputatsstunden gemessenen - Dienstleistungen zu reduzieren, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, wobei die Curricularanteile zugrunde zu legen sind, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen. Für die Berechnung des sich bei Zugrundelegung des maßgebenden Curricularanteils für den jeweiligen nicht zugeordneten Studiengang ergebenden Bedarfs an Dienstleistungen sind nach § 11 Abs. 2 KapVO die bisherigen Studienanfängerzahlen oder die voraussichtlichen Zulassungszahlen des jeweiligen Studienganges in Ansatz zu bringen. Dem entspricht die Berechnungsformel des Abschnitts I Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO. Danach berechnet sich der Abzug für den jeweiligen Studiengang aus der Multiplikation des Curricularanteils, der für den jeweiligen nicht zugeordneten Studiengang auf die Lehreinheit entfällt (Caq), mit der anzusetzenden Studienanfängerzahl (Aq) dividiert durch 2, da sich der Berechnungszeitraum auf zwei Semester erstreckt, während der CNW in SWS bzw. LVS bemessen wird. Die Summe der so für die einzelnen nicht zugeordneten Studiengänge errechneten Dienstleistungsbedarfe ergibt den gesamten Dienstleistungsabzug (E). Das um den Dienstleistungsabzug (E) verminderte unbereinigte Lehrangebot (S) ist das sogenannte bereinigte Lehrangebot (Sb).

30

Welcher Wert als Curricularanteil (Caq) für einen nicht zugeordneten Studiengang zugrunde zu legen ist, ergibt sich daraus, in welchem Umfang die Lehreinheit für diesen Studiengang notwendigerweise - nach dessen Studien- und Prüfungsordnungen oder Berechnungen, in die deren Vorgaben berücksichtigt worden sind - Lehrveranstaltungen zu erbringen hat. Die Verpflichtung, für einen Studiengang oder - wie hier - für mehrere nicht zugeordnete Studiengänge Dienstleistungen erbringen zu müssen, und die dadurch bedingte Verringerung des Lehrangebots der dienstleistenden Lehreinheit kann - wie hier - auch die Aufnahmekapazität zugangsbeschränkter Studiengänge dieser Lehreinheit stark reduzieren. Dies kann bei Lehreinheiten mit zugeordneten zugangsbeschränkten Studiengängen insbesondere dann bedenklich sein, wenn die nicht zugeordneten Studiengänge, für die die Dienstleistungen erbracht werden, ihrerseits nicht zugangsbeschränkt sind. Können aber in diesen Fällen - wie auch hier - die durch die Lehreinheit, der zugangsbeschränkte Studiengänge zugeordnet sind, zu erbringenden Dienstleistungen nicht durch Dienstleistungen anderer Lehreinheiten (ohne zugangsbeschränkte Studiengänge) ersetzt oder durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge vermieden bzw. kompensiert werden, muss die Dienstleistung auch zu Lasten des Lehrangebots einer Lehreinheit mit zugeordneten zugangsbeschränkten Studiengängen möglich sein, da sonst die Funktionsfähigkeit der anderen Studiengänge beeinträchtigt würde. Dass hier die Lehreinheit Psychologie nach der vorliegenden Kapazitätsberechnung etwa 30 % ihres (unbereinigten) Lehrangebots für den Dienstleistungsbedarf ihr nicht zugeordneter Studiengänge zu erbringen hat, liegt in der Natur der Sache. Ein so hoher Dienstleistungsbedarf kann bei einem fehlerhaften Ansatz des Curricularanteils oder der Studienanfängerzahl insbesondere dann zu erheblichen Abweichungen der darauf beruhenden Berechnung von der tatsächlichen Kapazität führen, wenn sich der fehlerhafte Ansatz auf einen Studiengang bezieht, der einen hohen Anteil am Dienstleistungsbedarf hat.

31

Hier bestehen bei summarischer Beurteilung keine durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Curricularanteile der Lehreinheit Psychologie an den ihr nicht zugeordneten Studiengängen nicht mit den kapazitätsrechtlichen Grundsätzen im Einklang stehen. Das hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge im Einzelnen in ihrer Antragserwiderung vom 18.11.2005 sowie mit ergänzendem Schriftsatz vom 6.12.2005 dargelegt. (Auf die einzelnen Curricularanteile an den Studiengängen wird zusammen mit der Überprüfung der Studienanfängerzahlen noch eingegangen werden.)

32

Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs zugrundegelegten Studienanfängerzahlen ist zunächst festzustellen, dass sich die Antragsgegnerin erklärtermaßen dafür entschieden hat, den Dienstleistungsbedarf unter Berücksichtigung der bisherigen Anfängerzahlen nach den voraussichtlichen Studienanfängerzahlen anzusetzen. Damit hat sie von der durch die Neufassung des § 11 Abs. 2 KapVO eröffneten Wahlmöglichzeit, für die Berechnung des Bedarfs entweder die bisherigen Studienanfängerzahlen oder die voraussichtlichen Zulassungszahlen anzusetzen, diejenige Alternative gewählt, die kapazitätsrechtlich unbedenklich ist, so dass es hier dahin gestellt sein kann, ob die allein auf die bisherigen Anfängerzahlen abstellenden Alternative - trotz des für eine Gleichwertigkeit der Alternativen sprechenden Wortlautes des § 11 Abs. 2 KapVO - gegenüber der anderen Alternative nachrangig ist. In Bezug auf zulassungsbeschränkte Studiengänge, deren festgesetzte Zulassungszahl regelmäßig ausgeschöpft wird, wird man auch in aller Regel die für das in Rede stehende Zulassungssemester ausgewiesene Zulassungszahl zugrunde legen müssen. Die Antragsgegnerin hat bei der Bedarfsberechnung und dem Ansatz der Studienanfängerzahlen auch prinzipiell den Schwund im jeweiligen Studiengang - sofern er sich kapazitätserhöhend auswirkt - berücksichtigt. Das ist auch unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots zu fordern, da es keine Rechtfertigung dafür gibt, eine voraussehbare Nichtausschöpfung der Kapazität beim Dienstleistungsexport nicht zu berücksichtigen, während eine schwundbedingte Kapazitätserhöhung ansonsten zu beachten ist. Dass - wie gelegentlich gegen diese Auffassung geltend gemacht wird - § 11 KapVO keinen Hinweis auf die Berücksichtigung der Schwundquote enthält, steht dem nicht entgegen. Dieser Umstand ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Regelungen der §§ 6 -13 KapVO die Grundberechnung der Kapazität betreffen und diese Regelungen insgesamt keine Bestimmungen über die Berücksichtigung der Schwundquote enthalten. Das Erfordernis, eine Schwundquote überhaupt berücksichtigen zu müssen, ergibt sich aus dem 3. Abschnitt („Überprüfung des Berechnungsergebnisses“). Die dabei einschlägige Regelung des § 16 KapVO enthält gerade keine Einschränkung dahin, dass die Schwundquote nicht bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs der nicht zugeordneten Studiengänge zu berücksichtigen ist. Dafür gäbe es - wie dargelegt - auch keinen Grund.

33

Aus der Kapazitätsberechnung vom 21.09.2005, der Antragserwiderung vom 18.11.2005 und dem ergänzenden Schriftsatz vom 06.12.2005 ergibt sich, welche Studienanfängerzahlen die Antragsgegnerin jeweils für die Dienstleistungen benötigenden Studiengänge zugrunde gelegt hat. Bei der Ermittlung der Anfängerzahlen ist sie grundsätzlich von den Anfängerzahlen der vorausgegangenen Erstsemester ausgegangen und hat auf dieser Grundlage sodann eine Prognose für die Anfängerzahlen des Wintersemesters 2005/2006 vorgenommen.

34

Die gerichtliche Überprüfung ergibt dazu und zu den jeweils in Ansatz gebrachten Curricularanteilen für die einzelnen Studiengänge Folgendes:

35

a) Studiengang „Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen - Grundwissenschaften“

36

Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung eines Curricularanteils von 0,3686 und einer Studienanfängerzahl von 214,9999, die bei einem Schwundfaktor von 1,0858 einer Aufnahmekapazität von 198,0116 entspricht, einen Dienstleistungsbedarf von 36,4933 LVS (entsprechend 18,5245 Studienplätze im hier in Rede stehenden Diplomstudiengang „Psychologie“, s.u.) in Ansatz gebracht. Damit beansprucht dieser Studiengang mehr als 60 % des Dienstleistungsexports der Lehreinheit Psychologie.

37

Der Ansatz des Curricularanteils unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin hat Ende 2003 für diesen Studiengang eine Neuberechnung der „Dienstleistungsverflechtungsmatrix“ vorgenommen. Ausgehend von § 26 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Niedersachsen (PVO-Lehr I) vom 15. April 1998 (Nds. GVBl. S. 399 -), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2002 (Nds. GVBl. S. 415), und § 3 der maßgebenden Studienordnung hat sie für das Studium mit dem Schwerpunkt Grundschule einen Bedarf an Dienstleistungen der Lehreinheit Psychologie im Umfang von 14 SWS des Gesamtbedarfs von 50 SWS und für das Studium mit dem Schwerpunkt Haupt- und Realschule einen solchen von 14 SWS von 48 SWS angenommen. Um die daraus resultierenden Anteile von 28 % einerseits und 29,17 % andererseits in einen einheitlichen Wert umsetzen zu können, hat sie unter Heranziehung der Studierendenzahlen der vorangegangenen drei Studienjahre mit dem Schwerpunkt Grundschule einerseits und dem Schwerpunkt Haupt- und Realschule andererseits eine Gewichtung vorgenommen, die zu einem Bedarf von 28,36 % geführt hat. Bei einem CNW von 1,3 ergibt sich daraus ein Curricularanteil von 0,3686.

38

Die Studienanfängerzahl hat die Antragsgegnerin deutlich zu niedrig angenommen. Die Aufnahmekapazität dieses Studienganges von 198,0116 und die sich daraus unter Berücksichtigung des Schwundfaktors ergebende Studienanfängerzahl von 214,9999 (gerundet 215) entspricht zwar der für diesen - der Lehreinheit Pädagogik zugeordneten und für einen erheblichen Teil der Fächer zulassungsbeschränkten - Studiengang durchgeführten Berechnung. Die Antragsgegnerin hat dazu - auf entsprechende Nachfrage des Gerichts - mit Schriftsatz vom 06.12.2005 dargelegt, dass die der Berechnung zugrunde gelegte Aufnahmekapazität auf einem Eingabefehler beruhe, der seine Ursache in einer von ihr für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2003/2004 vorgenommenen Korrektur der Anfängerzahlen habe. Sie habe seinerzeit den Aq von 278,4039 auf 212,8603 reduziert und obwohl die Gründe für die seinerzeitige Reduzierung der zu prognostizierenden Anfängerzahl nicht mehr vorlägen, sei weiterhin in der Berechnung des Aq von knapp 215 Studienanfängerzahlen ausgegangen worden. Richtigerweise habe jedoch von 326 Studienanfängern ausgegangen werden müssen, so dass bei der Berücksichtigung der Schwundquote ein Aq von 300,2394 hätte in Ansatz gebracht werden müssen.

39

Ausweislich der unter dem 21.09.2005 für diesen Studiengang durchgeführten Schwundausgleichsberechnung haben sich die Studienanfängerzahlen in den vorangegangen vier Winterzulassungssemestern wie folgt entwickelt: 2001/2002 = 307, 2002/2003 = 240, 2003/2004 = 270 und 2004/2005 = 320. Die Entwicklung dieser Zulassungszahlen belegt, dass die für das Zulassungssemester 2003/2004 vorgenommene Reduzierung der zu erwartenden Studienanfängerzahlen nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Zulassungszahlen dieses Studienganges unterliegen allerdings ohne Frage erheblichen Schwankungen und von daher ist eine Prognose diffizil. Der Ansatz der Antragsgegnerin von lediglich knapp 215 Studienanfängern beruht erklärtermaßen tatsächlich nicht auf einer Prognose dieser Anfängerzahl, sondern auf einem Versehen der Antragsgegnerin. Tatsächlich wollte die Antragsgegnerin die Studienanfängerzahl in Höhe „mindestens“ der Zulassungen des Wintersemesters 2004/2005 - und mithin auf (mindestens) 326 bzw. 320 - korrigiert um den Schwund - prognostizieren. Wegen der Diskrepanz, die sich zwischen den Zulassungen der vier letzten Wintersemester und der in der Antragserwiderung genannten Studienanfängerzahl von 326 einerseits und dem tatsächlichen Ansatz von nur knapp 215 Studienplätzen andererseits ergab, erfolgte auch gerade die entsprechende Anfrage des Gerichts. Weil die Anfängerzahlen dieses Studienganges erhebliche Schwankungen aufweisen und dieser Studiengang - wie bereits dargelegt - die Dienstleistung der Lehreinheit Psychologie stark in Anspruch nimmt, bedarf es hier der Aktualisierung. Im Zeitpunkt der Antragserwiderung lagen bereits die Zulassungszahlen des Wintersemesters 2005/2006 vor, die - wie die Antragsgegnerin auf Aufforderung des Gerichts mitgeteilt hat - für diesen Studiengang eine tatsächliche Zulassung von 272 Studierenden belegen. Gegenüber der Berücksichtigung der aktuellen Zulassungszahlen beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass die Bedarfsberechnung nach § 11 Abs. 2 KapVO lediglich eine Prognose der zu erwartenden und nicht auch der tatsächlichen Studienanfängerzahlen erfordere. Sie will damit offenbar geltend machen, dass die Annahme von 326 Studienanfängern trotz der tatsächlich niedrigeren Zulassungszahl als Prognoseentscheidung nicht zu beanstanden sei. Das kann hier indes dahin gestellt bleiben, weil sich auch dann keine hinreichende zusätzliche Kapazität ergäbe, wenn lediglich von einer Studienanfängerzahl von 272 auszugehen wäre. Bei einer Zulassungszahl von 326 Studienanfängern und des (auch) von der Antragsgegnerin berücksichtigten Schwundes mit dem auf 1,0858 errechneten Schwundfaktor ergibt sich eine für den Dienstleistungsabzug anzusetzende Studienanfängerzahl - Aq - von 300,2394. Bei einem Curricularanteil von 0,3686 folgt daraus ein Dienstleistungsbedarf von 55,3341 LVS, der damit um 18,8408 LVS über dem bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigten Bedarf dieses Studienganges liegt. Daraus allein folgte dann bereits, dass die Antragsgegnerin das der Lehreinheit Psychologie verbleibende Lehrangebot um 18,8408 LVS zu wenig bereinigt hat. Der daraus resultierende entsprechend zu hohe Ansatz des bereinigten Lehrangebotes entspricht bzw. entspräche - für sich allein betrachtet - einer (zu hoch angenommenen) Kapazität von 9,5638 Studienplätzen im Diplomstudiengang Psychologie. Ist demgegenüber von 272 Studienanfängern auszugehen, ergeben sich ein Aq von 250,5065, ein Dienstleistungsbedarf von 46,1683 LVS, ein um 9,6750 LVS zu wenig bereinigtes Lehrangebot und eine zu hoch angenommene Kapazität von 4,9111 Studienplätzen im Studiengang Psychologie.

40

b) Studiengang „Zwei-Fächer-Bachelor“, vormals „Lehramt Gymnasien - Grundwissenschaften“

41

Zum Curricularanteil der Lehreinheit Psychologie hat die Antragsgegnerin darlegt, dass die Lehreinheit an diesem - in die Bereiche Erstes Fach, Zweites Fach und Professionalisierungsbereich gegliederten - Studiengang ausschließlich im Professionalisierungsbereich mit dem „Interdisziplinären Kerncurriculum für die Lehrerbildung“ - IKC-L - beteiligt ist. Der Professionalisierungsbereich des Bachelor-Studienganges bereitet durch die Vermittlung von allgemeinen Schlüsselkompetenzen oder Professionskompetenzen oder durch die fachwissenschaftliche Vertiefung auf die verschiedenen Möglichkeiten im Anschluss an einen erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studienganges vor, und zwar entweder auf den Zugang zum Master of Arts in Education (Gymnasium), den Zugang zu fachwissenschaftlich vertiefenden weiteren Master-Studiengängen oder den Eintritt ins Berufsleben mit Bachelor-Abschluss. Entsprechend gliedert sich das Angebot im Professionalisierungsbereich in drei unterschiedliche Bereiche. Für den Zugang zum Master of Arts in Education (Gymnasium) - und ausschließlich für diesen - ist der Nachweis von im IKC-L erworbenen Leistungspunkten Zugangsvoraussetzung.

42

Nach der vorgelegten Auflistung des „Lehrercurriculums“ umfasst das IKC-L als Teil des Professionalisierungsbereichs insgesamt einen Studienaufwand von 16 LVS. Daran nimmt die Lehreinheit Psychologie mit 5,19 LVS teil. Dem IKC-L wird hier für Lehramtsausbildung im Hinblick auf den Studienaufwand von 16 LVS offenbar (unabhängig von den hinsichtlich der Fächer zum Teil differierenden Curricularnormwerten des Zwei-Fächer-Bachelor-Studienganges) ein einheitlicher (Teil-)Curricularnormwert von 0,5 zugemessen. Das ist bei summarischer Beurteilung nicht zu beanstanden. Bei einem Studienaufwandsanteil der Lehreinheit Psychologie von 5,19 LVS an 16 LVS resultiert daraus ein Curricularanteil von 0,1621. Demgemäß ist der von der Antragsgegnerin vorgenommene Ansatz von 0,1600 (resultierend aus einem Studienaufwandsanteil von 5,12 LVS) für die Lehreinheit Psychologie nicht kapazitätsvermindernd fehlerhaft. Auf die von der Antragsgegnerin im nächsten Schritt vorgenommene Halbierung des Curricularanteils (Ausnahme Latein) wird noch eingegangen werden.

43

Als Studienanfängerzahl hat die Antragsgegnerin für den Zwei-Fächer-Bachelor-Studien-gang 317,37 ausgewiesen. Dem liegt eine Umrechnung der fächerspezifischen Teilstudiengänge in volle Studienplatzäquivalente zugrunde, und zwar derjenigen fächerspezifischen Studiengänge, in denen der Lehramtsabschluss möglich ist. Nach der Prüfungsordnung gliedert sich das Studium entweder in ein Hauptfach mit einem Anteil von 84 Leistungspunkten und ein Nebenfach mit 42 Leistungspunkten oder in zwei Kernfächer mit jeweils 63 Leistungspunkten. Unter der Prämisse, dass dem Verhältnis der Leistungspunkte ein gleichumfänglicher Lehraufwand entspricht, hat die Antragsgegnerin dem Hauptfach eine Wertigkeit von 0,67, dem Kernfach eine Wertigkeit von 0,5 und dem Nebenfach eine Wertigkeit von 0,33 zugeordnet. Das ist bei summarischer Beurteilung nicht zu beanstanden. Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass für das Wintersemester 2005/2006 mit einer geringeren Anfängerzahl zu rechnen ist. Auf die Studienanfängerzahl von 317,37 (bzw. irrtümlich 318,54) hat die Antragsgegnerin offenbar einen Schwundfaktor von 1,0556 in Ansatz gebracht, so dass sich daraus zunächst eine zu berücksichtigende Anfängerzahl von 300,6536 ergibt. Dabei ist der erkennenden Kammer die Ermittlung der Schwundquote (bzw. die in die Ermittlung der Schwundquote eingeflossenen Schwundquoten der beteiligten Fächer) nicht nachvollziehbar. Berechnungen darüber sind nicht vorgelegt worden. Angesichts der vorgenommenen Vergabe zweier zusätzlicher Studienplätze sowie des zu gering angesetzten Export für den Studiengang „Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen - Grundwissenschaften“ im Umfang von mindestens 9,675 LVS ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Darlegungen - keine Fehlerhaftigkeit denkbar, die zu einer über die vergebenen 71 Studienplätze hinausgehenden Kapazität führen könnte. Deshalb legt die Kammer für die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Zulassungsverfahrens den von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Schwundfaktor von 1,0556 zugrunde.

44

Hinsichtlich des für diesen Studiengang erforderlichen Bedarfs kann aber nicht von einem Curricularanteil von 0,1600 und zugleich von einer Studienanfängerzahl von 300,6536 ausgegangen werden, da die Lehreinheit Psychologie den Curricularteil von 0,1600 nicht für alle - der auf 317,67 prognostizierten - Studienanfänger erbringen wird, sondern nur für denjenigen Anteil, der sich im Professionalisierungsbereich für den Erwerb des Zugangs zum Master of Arts of Education und damit für das Lehramt (Gymnasien) entscheidet. Da diese Entscheidung bei der Immatrikulation noch nicht zu treffen ist und bei Beginn des Studiums auch nicht einmal eine Absicht oder Tendenz abgefragt wird, liegen keine entsprechenden Erkenntnisse aus dem vorangegangenen Zulassungssemester des neu eingerichteten Studienganges vor. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung für das Lehramt auf 50% geschätzt. Ausgenommen hat sie dabei die Studierenden des Faches Latein, weil für dieses Fach allein der Lehramtsabschluss möglich ist. Für dieses Fach berücksichtigt sie also - zu Recht - die (schwundbereinigte) volle Studienanfängerzahl (13,9390) bei vollem Curricularanteil. Die bei den übrigen Fächern vorgenommene Schätzung auf 50% erscheint - jedenfalls vom Ergebnis her - als recht pauschal und undifferenziert. Es gibt Fächerkombinationen - wie beispielweise Kernfach Deutsch / Kernfach Erdkunde -, die einen signifikant höheren Zugang zum Lehramt erwarten lassen. Andererseits lassen sich Studienanfänger, die zu ihrem Hauptfach kein den Lehramtsabschluss ermöglichendes Nebenfach haben (gemäß der Umrechnungstabelle der Antragsgegnerin offenbar immerhin 49), möglicherweise weitgehend herausrechnen. Indes bleiben die Unwägbarkeiten beträchtlich. Bei summarischer Beurteilung könnte einiges dafür sprechen, dass die prognostizierte (zusammenfassende) Quote von 50% eher über- als unterschritten wird. Folglich ist der also eher zu niedrige Ansatz bei der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Psychologie nicht zu beanstanden.

45

Dass prognostiziert nur 50% der Studienanfänger (Ausnahme Latein: diese zu 100%) - bereinigt um den zu erwartenden Schwund - den Dienstleistungsbedarf der Lehreinheit Psychologie in Anspruch nehmen, hat die Antragsgegnerin allerdings nicht in der Weise berücksichtigt, dass sie beim Ansatz des Aq die Studienanfängerzahlen in den einzelnen Fächern oder die gesamte Studienanfängerzahl mit Ausnahme Latein entsprechend reduziert hat, was nahe gelegen hätte. Vielmehr hat sie - möglicherweise durch das verwendete Kapazitätsberechnungsprogramm WinKap (Version 1.4.5) bedingt - das prognostizierte Ergebnis in der Weise berücksichtigt, dass sie den Curricularanteil jeweils (mit Ausnahme Latein) von 0,1600 auf 0,0800 halbiert hat. Da dies zu dem gleichen Ergebnis führt, kann es keine Fehlerhaftigkeit der Berechnung begründen. Mithin kann für dieses Verfahren entsprechend der Berechnung der Antragsgegnerin von einem Dienstleistungsbedarf von 12,6277 LVS (287,8154 x 0,0800 + 13,9390 x 0,1600) ausgegangen werden.

46

c) Bachelor-Studiengang „Cognitive Science“

47

Für den Bachelor-Studiengang und im Übrigen auch den Master-Studiengang Cognitive Science hat die Antragsgegnerin im Januar 2004 jeweils eine Aktualisierung der Dienstleistungsverflechtungsmatrix vorgenommen und hat dabei die zuvor zugrunde gelegte Berechnungsmethode aufgegeben. Bis dahin hatte sie die Berechnung der Curricularanteile („Verflechtungsanteile“) anhand der von den Studierenden zu erbringenden ECTS-Punkte vorgenommen. Das Gericht hat dazu bereits in seinem - die Zulassung zum Wintersemester 2003/2004 betreffenden - Beschluss vom 3.12.2003 (- 3 C 3/03 -) ausgeführt, dass dieses Berechnungskonzept nicht unmittelbar an dem für die Berechnung des Curricularanteils maßgebenden Lehraufwand, sondern an den von den Studierenden - durch die Punktebewertung gewichteten - erwarteten Lernaufwand anknüpft, und es hat diese Berechnungsmethode (nur) deshalb nicht beanstandet, weil es davon ausgegangen ist, dass die erforderlichen Leistungspunkte ihrerseits durch Umrechnung der SWS mit dem starren Faktor 2 festgesetzt worden sind. Mit ihren Berechnungen vom 21.01.2004 ist die Antragsgegnerin (wieder) unmittelbar vom Lehraufwand ausgegangen. Das ist gerade nicht zu beanstanden.

48

Gemäß der Dienstleistungsverflechtungsmatrix vom 21.01.2004 entfallen von den für den Studiengang erforderlichen 120 SWS / LVS für die Veranstaltung(en) Versuchsplanung und Statistik I 6 SWS auf die Lehreinheit Psychologie. Außerdem wurden ihr 2 SWS als „zusätzlicher Mindestaufwand in SWS, um die Voraussetzungen für studienbegleitende Prüfungen zu erwerben (Wahl- und Wahlpflichtfachbereich)“ / „zusätzlicher Maximalaufwand in SWS, um den vorgeschriebenen Umfang des Studiums zu erreichen (Wahl- und Wahlpflichtfachbereich)“ zugeordnet. Auch dieser Ansatz dürfte - wenn auch eine substantiiertere Darlegung angezeigt sein dürfte - nicht zu beanstanden sein. Bei 120 SWS führen 8 SWS zu einem Lehranteil von 6,67 % und bei einem CNW von 1,85 - dessen Bemessung hier ebenfalls keinen Bedenken unterliegt - zu einem Curricularanteil von 0,1233. Zu den Studienanfängerzahlen hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass diese im letzen Zulassungsjahr 80 betragen hätten und in diesem Zulassungsjahr eine ähnlich hohe Anfängerzahl zu erwarten sei. Nach der für diesen Studiengang vorgelegten Schwundberechnung betrugen die Zulassungszahlen zum SS 2002: 1, WS 2002/2003: 79, SS 2003: 1, WS 2003/2004: 86, SS 2004: 1 WS 2004/2005: 79. Von daher kann für den nicht zulassungsbeschränkten Studiengang durchaus mit einer Zulassungszahl von 80 Studienanfängern gerechnet werden. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin ihrer Berechnung jedoch lediglich eine Studienanfängerzahl von 73,6672 zugrunde gelegt, die bei einer Schwundquote von 1,0860 zu einem Aq von 67,8336 führt. Mithin ist der in Ansatz gebrachte Dienstleistungsbedarf von 4,1819 LVS (0,1233 x 67,8336 : 2) nicht zu hoch, bei Zugrundelegung von 80 Studienanfängern ergibt sich vielmehr ein Bedarf von 4,5414 LVS (73,6648 x 0,1233 : 2).

49

d) Master-Studiengang „Cognitive Science“

50

Entsprechendes gilt für den zulassungsbeschränkten Master-Studiengang „Cognitive Science“ mit folgenden Ergebnissen:

51

Gemäß der Dienstleistungsverflechtungsmatrix vom 21.01.2004 entfallen von den für den Studiengang erforderlichen 60 SWS / LVS auf Pflichtveranstaltungen, die von der Lehreinheit Psychologie zu bedienen sind, 3 x 2/3 SWS, mithin 2 SWS. Bei 60 SWS führen 2 SWS zu einem Lehranteil von 3,33 % und bei einem CNW von 1,75 (dessen Bemessung auch keinen Bedenken unterliegt) zu einem Curricularanteil von 0,0583. Zu den Studienanfängerzahlen hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass diese im letzen Zulassungsjahr 22 betragen hätten und in diesem Zulassungsjahr eine ähnlich hohe Anfängerzahl zu erwarten sei. Nach der für diesen Studiengang vorgelegten Schwundberechnung betrugen die Zulassungszahlen zum SS 2003: 10, WS 2003/2004: 6, SS 2004: 7 WS 2004/2005: 16. Festgesetzt sind für die Zulassung zum WS 2005/2006: 20 und zum SS 2006: 10 Studienplätze. Geht man von einem ähnlichen Anwahlverhalten wie im Wintersemester 2004/2005 und im Sommersemester 2005 aus, ergibt sich bei der von der Antragsgegnerin Ansatz gebrachten Anfängerzahl von 22 und einem Schwundfaktor von 1,1830 als Aq 18,5967. Daraus folgt bei einem Curricularanteil von 0,0583 ein Dienstleistungsbedarf von 0,5420 LVS. In Ansatz gebracht hatte die Antragsgegnerin lediglich 0,4435 LVS.

52

e) Bachelor-Studiengang „ Social Science“

53

Der Dienstleistungsbedarf dieses Studienganges und der weiteren, der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge kann keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr haben. Deshalb dazu nur in aller Kürze:

54

Gemäß der Dienstleistungsverflechtungsmatrix vom 26.11.2002 entfallen von den für den Studiengang erforderlichen 108 SWS / LVS auf Pflichtveranstaltungen, die von der Lehreinheit Psychologie zu bedienen sind, 1,5 SWS, die zu einem Lehranteil von 1,39 % und bei einem CNW von 1,3 zu einem Curricularanteil von 0,0180 führen. Bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 189 im zulassungsbeschränkten Studiengang und einer erfolgten Zulassung von 96 im letzten Wintersemester dürften die Prognose von 94 bis 95 Studienanfängern und der sich daraus bei einem Schwundfaktor von 1,3130 ergebende und von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Aq von 72,0709 nicht zu beanstanden sein. Demgemäß unterliegt der (bei Zugrundelegung eines Curricularanteils von 0,0182) auf 0,6558 LVS berechnete Dienstleistungsbedarf keinen wesentlichen Bedenken.

55

f) Diplom-Studiengang „Betriebswirtschaftslehre“

56

Nach der Dienstleistungsverflechtungsmatrix vom 08.01.2004 entfallen von den für den Studiengang erforderlichen 160 SWS / LVS auf Veranstaltungen, die von der Lehreinheit Psychologie zu bedienen sind, 0,57 SWS, die zu einem Lehranteil von 0,36 % und bei einem CNW von 1,9 zu einem Curricularanteil von 0,0068 führen. Bei einer festgesetzten und vermutlich auch auszuschöpfenden Zulassungszahl von 294 (bzw. 294,0072) im zulassungsbeschränkten Studiengang ergibt sich bei einem Schwundfaktor von 1,2561 ein Aq von 234,0636 und daraus folgt ein Dienstleistungsbedarf von 0,7958 LVS.

57

g) Diplom-Studiengang „Volkswirtschaftslehre“

58

Nach der Dienstleistungsverflechtungsmatrix vom 08.01.2004 entfallen - wie für den Diplom-Studiengang „Betriebswirtschaftslehre“ - von den für den Studiengang erforderlichen 160 SWS / LVS auf Veranstaltungen, die von der Lehreinheit Psychologie zu bedienen sind, 0,57 SWS, die zu einem Lehranteil von 0,36 % und bei einem CNW von 1,9 zu einem Curricularanteil von ebenfalls 0,0068 führen. Bei einer festgesetzten und vermutlich auch auszuschöpfenden Zulassungszahl von 96 (bzw. 96,0182) - die vorangegangenen Zulassungszahlen waren mit 66, 148, 102 und 72 sehr differierend - im zulassungsbeschränkten Studiengang ergibt sich bei einem Schwundfaktor von 2,0872 ein Aq von 46,0034 und daraus folgt ein Dienstleistungsbedarf von 0,1564 LVS.

59

h) Master-Studiengang „Internationale Migration und Interkulturelle Beziehungen

60

Nach der Dienstleistungsverflechtungsmatrix vom 01.02.2005 entfallen von den für den Studiengang erforderlichen 36 SWS / LVS auf Veranstaltungen, die von der Lehreinheit Psychologie zu bedienen sind, 1,95 SWS, die zu einem Lehranteil von 5,42 % und bei einem CNW von 1,0610 zu einem Curricularanteil von 0,0575 führen. Bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 25 im zulassungsbeschränkten Studiengang hat die Antragsgegnerin - unter Zugrundelegung eines geringfügig geringeren Curricularanteils von 0,0560 - bei einem Schwundfaktor von 1,2000 einen Aq von 20,8333 und daraus folgend einen Dienstleistungsbedarf von 0,5833 LVS errechnet. Ob die Prognose von 25 Studienanfängern gerechtfertigt ist, ist indessen zweifelhaft, weil im Wintersemester 2004/2005 für diesen - wenn auch erst kurz zuvor eingerichteten - Studiengang lediglich 8 Studienanfänger eingeschrieben worden sind. Ob diese Zweifel zu einer Reduzierung des Dienstleistungsbedarfs für diesen Studiengang führen müssen, kann dahin stehen, weil dies ohne beachtliche Relevanz für die Kapazität im Studiengang Psychologie ist.

61

i) Master-Studiengang „Bildungsmanagement und Schulentwicklung“

62

Für diesen Studiengang will die Antragsgegnerin keinen Dienstleistungsbedarf mehr in Ansatz bringen.

63

j) Diplom-Studiengang „Systemwissenschaften - grundständig“

64

Für diesen Studiengang will die Antragsgegnerin ebenfalls keinen Dienstleistungsbedarf mehr in Ansatz bringen.

65

Nach Maßgabe dieser Ausführungen ergibt sich zu Lasten der Lehreinheit Psychologie ein Dienstleistungsbedarf für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge von wahrscheinlich mindestens 66,0707 LVS. Dieser Bedarf liegt um 10,2889 LVS höher als der von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderungsschrift (in Modifizierung der Berechnung vom 21.09.2005) auf 55,7818 LVS bezifferte. Die Differenz beruht auf + 9,6750 LVS beim Studiengang Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen - Grundwissenschaften, + 0,3595 LVS beim Bachelor-Studiengang Cognitive Science, + 0,0985 LVS beim Master-Studiengang Cognitive Science sowie einer Differenz der Summe der einzelnen Bedarfsberechnungen zur Addition der Antragsgegnerin von + 0,1559 LVS.

66

Mithin ergibt sich bei einem unbereinigten Lehrangebot von 191 LVS nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs von 66,0707 LVS ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von 124,9293 LVS.

67

Dieses bereinigte Lehrangebot ergibt - auf der Grundlage eines in der Anlage 3 der KapVO mit 4,0 ausgewiesenen Curricularnormwertes - nach der Berechnungsformel

68

Ap = 2 x Sb/CA x zp

69
beizp = 1,0000
und beiCA = 3,94
und mithin alsoAp = 2 x 124,9293 : 3,94 x 1,0000 = 63,4158
70

zunächst 63,4158 Studienplätze, deren Ansatz noch darauf zu überprüfen ist, ob - und gegebenenfalls mit welchem Schwundfaktor - ein Schwundausgleich durchzuführen ist.

71

Dass der dabei für den Studiengang Psychologie zugrunde gelegte Curricularnormwert von 4,0 und der gewichtete Curricularanteil von 3,94 nicht zu beanstanden sind, entspricht langjähriger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts.

72

Dass hier zp mit 1,0000 anzusetzen ist, folgt zwangsläufig daraus, dass der Lehreinheit einzig der Studiengang Psychologie zugeordnet ist. Von daher sind Bedenken gegen die Festsetzung der Anteilsquote (§ 12 KapVO) von vornherein ausgeschlossen.

73

Zur Ermittlung der Anzahl der tatsächlich zu vergebenden Studienplätze ist die zunächst errechnete Studienplatzzahl von 63,4158 durch den Schwundfaktor zu dividieren (!). Dazu bedarf es möglicherweise einer Korrektur des von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Schwundfaktors (1,0000).

74

Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin vom 21.09.2005 ergibt eine durchschnittliche Kapazitätsauslastung für den neunsemestrigen Diplomstudiengang Psychologie von 1,1055 (s). Daraus resultiert als 1/s ein Schwundfaktor von 0,9045, mithin also ein sogenannter positiver Schwund. Wie es auch kapazitätsrechtlich geboten ist, hat die Antragsgegnerin zur Vermeidung des nicht zulässigen Ansatzes eines positiven Schwundes den neutralen Faktor 1,0000 zugrunde gelegt. Das ist als rechtlich gebotene Konsequenz eines positiven Schwundansatzes also gerade nicht zu beanstanden. Jedoch ist möglicherweise bereits die zu einer (durchschnittlichen) Kapazitätsauslastung von 1,1055 führende Berechnung zu korrigieren: Denn dieser positive Schwund kann bei dem seit vielen Jahren seine Zulassungskapazität voll ausschöpfenden Studiengang nur daraus resultieren, dass die Antragsgegnerin entweder die Urlaubssemester kapazitätsrechtlich unzutreffend berücksichtigt oder in höheren Semestern Studierende über die festgesetzte Zulassung ihrer Kohorte hinaus zum Studium zugelassen hat. Sollte die Antragsgegnerin in höheren Semestern die Zulassungszahlen der Eingangssemester überschritten haben, kann dies rechtliche Bedenken auslösen. Dazu ist (erneut) auf Folgendes hinzuweisen:

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Zu Recht dürfte das OVG Lüneburg in seinem zu den Verfahren 10 N 7287/95 u.a. ergangenen Beschluss vom 06.02.1996 darauf hingewiesen haben, dass die Regelung des § 3 Zulassungszahlenverordnung WS 1995/1996 dafür sprechen dürfte, dass rechnerisch die Zulassungszahlen der Eingangssemester in höheren Semestern nicht überschritten werden dürfen. Der vom OVG Lüneburg in Bezug genommenen Regelung des § 3 ZulassungszahlenVO WS 1995/1996 entspricht § 2 der ZZ-VO 2005/2006. Ist ein Studiengang im ersten Semester zulassungsbeschränkt, so gilt dies gemäß § 2 Satz 1 ZZ-VO 2005/2006 auch für eingerichtete höhere Semester. Dabei ergibt sich die jeweilige Zulassungszahl für jedes höhere Semester aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfänger des Wintersemesters 2005/2006 oder des Sommersemesters 2006 und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester, sofern in Anlage 1 Abschnitt II nicht anderes bestimmt ist (Satz 2). Die Anlage 1 enthält im Abschnitt II für den Studiengang Psychologie der Antragsgegnerin keine andere Bestimmung. (Zur Durchführung bestimmt hier lediglich § 2 Satz 3 ZZ-VO 2005/2006 die jeweilige Zuordnung gerader und ungerader Fachsemester für das Wintersemester 2005/2006 und Sommersemester 2006).

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Gegen die Beschränkung der Studierendenzahl auf die Zulassungszahl ihrer Eingangskohorte ließe sich allerdings einwenden, dass in die Kapazitätsberechnungen das für einen Studienplatz erforderliche gesamte Lehrangebot einer Regelstudienzeit einfließt und die Lehrmengen beliebig teilbar und innerhalb eines Studienganges auch beliebig umverteilbar sind. Daraus könnte die Schlussfolgerung zu ziehen sein, dass ein Überschreiten der Zulassungszahl des Eingangssemesters durch höhere Semester nur insoweit unberücksichtigt zu bleiben hat, als dies zu einem (im Endergebnis) kapazitätsmindernden Schwundfaktor führen würde. Der von der Antragsgegnerin am 21.09.2005 errechnete Schwundfaktor ist zwar kapazitätsmindernd, die Antragsgegnerin hat ihn - nicht zuletzt auch bereits wegen § 16 KapVO - aber ohnehin nicht in Ansatz gebracht.

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Hier kann letztlich offengelassen werden, ob die Studierendenzahl höherer Semester auf die Zulassungszahl der Eingangskohorte zu begrenzen ist, da auch diese Begrenzung im streitgegenständlichen Fall keine höhere Zulassungszahl ergeben könnte, da eine Begrenzung der Zulassung höherer Semester auf die Zulassungszahl der Eingangskohorte - geschätzt - allenfalls zu einem Schwund von 3% und damit zu einem Schwundfaktor von höchstens 1,0300 führen könnte, während der zu niedrige Ansatz des Dienstleistungsbedarfs die Kapazität um mindestens etwa 8 % zu hoch ausweist.“

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Demgemäß wäre der Antrag, wenn sich das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt hätte bzw. nicht durch Klagerücknahme beendet worden wäre, erfolglos geblieben und dem Prozesskostenhilfeantrag fehlte es mithin auch unter diesem Gesichtspunkt an hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung.