§ 18 APVO-GsozD-AmtsTA - Wiederholung der Laufbahnprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-GsozD-AmtsTA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von sechs Monaten, frühestens jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Prüfung erfolgen. 3Der Prüfungsausschuss kann Vorschläge für die weitere Ausbildung des Prüflings machen.
(2) 1Prüfungsleistungen, die mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. 2Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung der gesamten Laufbahnprüfung oder der gesamten mündlichen Prüfung beschließen.