§ 18 LVVO - Dokumentation und Unterrichtung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
- Amtliche Abkürzung
- LVVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
1Die Fakultäten oder vergleichbaren Organisationseinheiten stellen sicher, dass die Lehrverpflichtungen und die Aufgaben nach § 17 erfüllt werden, und dokumentieren dies nachvollziehbar für jede Lehrperson. 2Dabei sind Ermäßigungen und Freistellungen (§§ 7 bis 9 und 16) und eine Befreiung (§ 12) anzugeben und darzulegen, wie Lehrveranstaltungen und Betreuungstätigkeiten (§§ 13 und 15) berücksichtigt wurden. 3Die Dokumentation ist nach Abschluss des Studienjahres dem Präsidium vorzulegen.