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  • ab 10.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 17 LVVO - Besondere Betreuungspflichten an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Lehrpersonen an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sind verpflichtet, zusätzlich zu ihren Lehraufgaben als Mentorinnen und Mentoren und Studienfachberaterinnen und Studienfachberater Studierende in kleinen Gruppen oder einzeln zu beraten und zu betreuen sowie Tutorinnen und Tutoren auszubilden und anzuleiten. 2Dies gilt nicht für Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3Künstlerische Lehrpersonen nehmen ihre Pflicht nach Satz 1 bei der Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung nach § 6 wahr.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 beträgt 42 Zeitstunden je Semester.