§ 17 LVVO - Besondere Betreuungspflichten an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
- Amtliche Abkürzung
- LVVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Die Lehrpersonen an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sind verpflichtet, zusätzlich zu ihren Lehraufgaben als Mentorinnen und Mentoren und Studienfachberaterinnen und Studienfachberater Studierende in kleinen Gruppen oder einzeln zu beraten und zu betreuen sowie Tutorinnen und Tutoren auszubilden und anzuleiten. 2Dies gilt nicht für Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3Künstlerische Lehrpersonen nehmen ihre Pflicht nach Satz 1 bei der Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung nach § 6 wahr.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 beträgt 42 Zeitstunden je Semester.