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  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 2 NöVersG - Aufgaben und Geschäftsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
Amtliche Abkürzung
NöVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300100000000

Die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen betreiben das Versicherungsgeschäft nach kaufmännischen, betriebs- und versicherungswirtschaftlichen Grundsätzen im Interesse ihrer Versicherungsnehmer und des gemeinen Nutzens; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck ihres Geschäftsbetriebs. Sie stehen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen der Versicherungswirtschaft.