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Anlage 4 EB-AVO-GOBAK - Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums im Abendgymnasium und im Kolleg bei durchgängig erteiltem Unterricht

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-GOBAK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu Nr. 16.4)

in Latein bzw. Griechisch bzw. HebräischKleines LatinumLatinumGroßes LatinumGraecumHebraicum
1ab 8. Schuljahrgang als Wahlpflicht oder Wahlfremdsprache
  • in zwei Schulhalbjahren der Einführungsphase jeweils die Note "ausreichend"

  • in zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte

  • als erstes bis drittes Prüfungsfach in Block II mit 40 Punkten

  • in zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder

  • in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder

  • Griechisch als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten

-
2ab Vorkurs oder Einführungsphase
  • in beiden Schulhalbjahren der Einführungsphase jeweils die Note "ausreichend" sowie in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei

    • in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder

    • als fünftes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten

  • in beiden Schulhalbjahren der Einführungsphase jeweils die Note "ausreichend" sowie als viertes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten

-
  • als viertes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten

  • in beiden Schulhalbjahren der Einführungsphase jeweils die Note "ausreichend" sowie in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte