EB-AVO-GOBAK,NI - Ergänzende Bestimmungen-AVO-GOBAK

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-GOBAK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 19.5.2005 - 33-83213 -

Vom 19. Mai 2005 (SVBl. S. 361)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 1. September 2023 (SVBl. S. 462)

- VORIS 22410 -

Bezug:

  1. a)
  2. b)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)" vom 26.5.1997 (SVBl. S. 208), zuletzt geändert durch RdErl. vom 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 22)
    - VORIS 22410 01 24 35 001 -

  3. c)

    Erl. "Durchführung der Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch" vom 13.12.1983 (SVBl. 1984 S. 8), zuletzt geändert durch Erl. vom 13.8.1987 (SVBl. S. 237)
    - VORIS 22410 01 28 35 001 -

Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird Folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zu § 11
Zu § 22
Zu § 33
Zu § 44
Zu § 55
Zu § 66
Zu § 77
Zu § 88
Zu § 99
Zu § 1010
Zu § 1111
Zu § 1212
Zu § 1313
Zu § 1414
Zu § 1515
Zu § 1616
Zu § 1717
Zu § 1818
Zu § 1919
Zu § 2020
Zu § 2121
Zu § 2222
Zu § 2323
Zu § 2424
Zu § 2525
Zu § 2626
Zu § 2727
Zu § 2828
Zu § 2929
Zeugnismuster der allgemeinen Hochschulreife für das Gymnasium und die GesamtschuleAnlage 1a
Zeugnismuster der allgemeinen Hochschulreife für das Berufliche GymnasiumAnlage 1b
Zeugnismuster der allgemeinen Hochschulreife für das AbendgymnasiumAnlage 1c
Zeugnismuster der allgemeinen Hochschulreife für das KollegAnlage 1d
Muster für die Bescheinigung über die Teilnahme am fremdsprachigen Sachfachunterricht (bilingualen Unterricht)
Gymnasium, Gesamtschule, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Kolleg
Anlage 2
Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums in der gymnasialen Oberstufe und im Beruflichen Gymnasium bei durchgängig erteiltem UnterrichtAnlage 3
Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums im Abendgymnasium und im Kolleg bei durchgängig erteiltem UnterrichtAnlage 4
Bescheinigungsmuster über den schulischen Teil der Fachhochschulreife im Gymnasium und in der GesamtschuleAnlage 5a
Bescheinigungsmuster über den schulischen Teil der Fachhochschulreife im Beruflichen GymnasiumAnlage 5b
Bescheinigungsmuster über den schulischen Teil der Fachhochschulreife im AbendgymnasiumAnlage 5c
Bescheinigungsmuster über den schulischen Teil der Fachhochschulreife im KollegAnlage 5d
Muster für das Zeugnis der FachhochschulreifeAnlage 6
Muster für das Zeugnis der Ergänzungsprüfung in Latein/Griechisch/HebräischAnlage 7
Muster für die Bescheinigung über die nicht bestandene ErgänzungsprüfungAnlage 8

Abschnitt 1 EB-AVO-GOBAK - Zu § 1

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1
Das mindestens einjährige geleitete berufsbezogene Praktikum muss den Vorschriften über das Praktikum in der Klasse 11 der Fachoberschule nach Abschnitt I Nr. 7.1.2 oder 7.1.3 des RdErl. "Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)" in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und setzt eine kontinuierliche Teilnahme voraus.

1.2
Eine nicht abgeschlossene Berufsausbildung wird auf das Praktikum nach Nr. 1.1 im Umfang der Gleichwertigkeit angerechnet.

1.3
Abgeleistete Zeiten von weniger als einem Jahr in den Diensten nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 können auf die Dauer des Praktikums nach Nr. 1.1 im Umfang der Gleichwertigkeit angerechnet werden.

Abschnitt 2 EB-AVO-GOBAK - Zu § 2

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22410

2.1
Die Anforderungen in den einzelnen Fächern der Abiturprüfung werden durch die Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife in den Fächern Deutsch, Englisch, fortgeführte Fremdsprache Französisch und Mathematik, in den übrigen Fächern durch die Einheitlichen Prüfungsanforderungen (EPA) sowie durch die Kerncurricula und Rahmenrichtlinien und die fachbezogenen Hinweise bzw. Thematischen Schwerpunkte geregelt.

2.2
Von der obersten Schulbehörde werden landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben gestellt für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Spanisch, Kunst, Musik, Politik, Geschichte, Erdkunde, Ev. Religion, Kath. Religion, Werte und Normen, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Informatik und Sport sowie in den berufsbezogenen schriftlichen Prüfungsfächern des Beruflichen Gymnasiums mit Ausnahme der Fächer Informationsverarbeitung, Technik, sowie Agrar- und Umwelttechnologie. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erstellung der Prüfungsaufgaben nach Nr. 9.3, wenn eines der in Satz 1 genannten Fächer schriftliches Prüfungsfach nach § 11 Abs. 6 VO-GO (bilinguales Prüfungsfach) ist.

2.3
Am Ende des zweiten Schulhalbjahres gibt die Schülerin oder der Schüler der Schulleitung an:

  1. a)
    das vierte und fünfte Prüfungsfach, sofern nach § 11 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 VO-GO erforderlich oder nach § 6 Abs. 2 Satz 3 der Anlage 7 zu § 33 der BbS-VO geregelt,
  2. b)
    ob in einem Prüfungsfach die Prüfung ggf. fremdsprachig erfolgen soll,
  3. c)
    ob eine besondere Lernleistung nach § 11 in die Abiturprüfung eingebracht werden soll,
  4. d)
    ob ggf. in Musik bzw. Kunst eine Prüfung mit praktischem Teil gewünscht wird und
  5. e)
    die gewählten Sportarten, wenn Sport Prüfungsfach ist und
  6. f)
    ob die mündliche Prüfung im fünften Prüfungsfach in Form einer Präsentationsprüfung abgelegt werden soll.

Dem Wunsch nach Buchstabe d) soll von der Schule bei der Durchführung der schriftlichen Prüfung nach Möglichkeit entsprochen werden.

2.4
Eine besondere Lernleistung kann sein:

  1. a)

    ein umfassender Beitrag aus einem von der Kultusministerkonferenz empfohlenen Wettbewerb gemäß der jeweils aktuellen Anlage zu den Qualitätskriterien für Schülerwettbewerbe (Beschluss der KMK vom 17.9.2009) sowie aus einem der folgenden vom Land geförderten Schülerwettbewerbe:

    • Schülerwettbewerb "Alte Sprachen",

    • Wettbewerb "Jugend gestaltet",

    • Niedersächsischer Schülerfriedenspreis,

    • Schülerwettbewerb um den Preis der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen

    oder

  1. b)

    eine Seminararbeit, sofern sie in keinem Zusammenhang zur Facharbeit nach Nr. 10.10 EB-VO-GO oder Nr. 12.11 EB-VO-AK steht.

2.5
Im Schwerpunktfach Sport besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem sportpraktischen, im Falle von § 13 Abs. 1 auch aus einem mündlichen Teil. Bei Sport als fünftem Prüfungsfach werden im Rahmen der Prüfung eine mündliche und eine sportpraktische Prüfung durchgeführt. Für das Verfahren der sportpraktischen Teilprüfung gilt § 10 entsprechend.

Abschnitt 3 EB-AVO-GOBAK - Zu § 3

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22410

3.1
Folgende Termine werden von der obersten Schulbehörde festgesetzt:

  1. a)
    Ende des Unterrichts des vierten Schulhalbjahres,
  2. b)
    Termine der schriftlichen Abiturprüfung einschließlich der ersten Nachprüfungstermine für die Fächer nach Nr. 2.2,
  3. c)
    Beginn und Ende der schriftlichen Abiturprüfung in den übrigen Fächern,
  4. d)
    Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
  5. e)
    Aushändigung der Abiturzeugnisse.

Die weiteren erforderlichen Termine setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest, sofern sie nicht von der Schulbehörde bestimmt werden.

3.2
Die Ergebnisse vorzeitig nachgewiesener praktischer Prüfungsteile sind jeweils am Ende eines Prüfungstages bekannt zu geben.

3.3
Die Ergebnisse vorzeitig erbrachter praktischer Prüfungsteile werden nur bei der Abiturprüfung berücksichtigt.

Abschnitt 4 EB-AVO-GOBAK - Zu § 4

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Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
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