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Abschnitt 28 EB-AVO-GOFAK - Zu § 28

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-GOFAK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

28.1
Für die Abiturprüfungen 2006 und 2007 ist noch der Bezugserlass zu b) anzuwenden. Er ist ferner noch anzuwenden für die Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1.8.2005 in die Qualifikationsphase eingetreten sind und eine Abiturprüfung nach dem Prüfungstermin 2007 abzulegen oder zu wiederholen haben. Satz 2 gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler, die zum 1.8.2006 in das erste Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zurücktreten. Abweichend von Satz 1 ist Nr. 23.1 bereits für die Abiturprüfungen 2006 und 2007 anzuwenden.

28.2
Abweichend von Nr. 28.1 erfolgt die Bescheinigung eines Latinums, Graecums oder Hebraicums nach Nr. 16.4 in der bis zum 1.8.2005 geltenden Fassung des Bezugserlasses zu b) für die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums oder der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule, die vor dem 1.8.2008 die gymnasiale Oberstufe besuchen, tritt Nr. 27 zu § 27 zum 1.8.2006 in Kraft und ist der Bezugserlass zu c) noch bis zum 31.7.2006 anzuwenden