Abschnitt 7 EB-AVO-GOBAK - Zu § 7
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOBAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
7.1
Bei der Überprüfung sind für die im vierten Schulhalbjahr belegten Fächer jeweils 15 Punkte zugrunde zu legen.