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  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 EB-AVO-GOBAK - Zu § 7

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-GOBAK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

7.1
Bei der Überprüfung sind für die im vierten Schulhalbjahr belegten Fächer jeweils 15 Punkte zugrunde zu legen.