Abschnitt 28 EB-AVO-GOBAK - Zu § 28
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOBAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
28.1
Die Nummer 3 der Anlagen 1a und 1d ist in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des Kollegs anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen.
28.2
Die Anlage 3 ist in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase besuchen.
28.3
Die Nummer 10.6 sowie die weiteren Regelungen zur Präsentationsprüfung in den Nrn. 2.3, 6.3 und 8.2 sind in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des Beruflichen Gymnasiums anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.