Abschnitt 28 EB-AVO-GOBAK - Zu § 28
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOBAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
28.1
Abweichend von Nr. 2.2 werden im Fach Gesundheit-Pflege an Beruflichen Gymnasien erstmals in der Abiturprüfung 2015 landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben gestellt.
28.2
Die Nrn. 9.1 und 9.5 in der ab 1.8.2012 geltenden Fassung sind erstmals bei den Abiturprüfungen 2014 anzuwenden.
28.3
Die Nrn. 5, 6, 9.2, 9.3.3 und 9.16 in der ab 1.8.2012 geltenden Fassung sind erstmals bei den Abiturprüfungen 2013 anzuwenden.
28.4
Abweichend von Nr. 16.1 sind bei den Abiturprüfungen 2013 für Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums die Zeugnismuster für die allgemeine Hochschulreife nach Anlage 1e und für die Schülerinnen und Schüler des Kolleg die nach Anlage 1f zu verwenden.
28.5
Abweichend von Nr. 17.3 sind für Schülerinnen und Schüler des Kollegs bei Schulabgang vor Ende des Schuljahres 2012/13 die Bescheinigungsmuster für den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach Anlage 5e zu verwenden.