§ 7 HSTierseuch
Bibliographie
- Titel
- Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
- Redaktionelle Abkürzung
- HSTierseuch,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512000000004
(1) Die Sitzungen der Organe sind nicht öffentlich, es können jedoch Berater hinzugezogen werden.
(2) Die Organe sind beschlußfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Für die Wahlen gilt § 48 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstandes werden von den jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder der Organe oder der Fachminister es verlangen. In eiligen Fällen und bei einfachem Sachverhalt können der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates einen Beschluß auch ohne Sitzung durch schriftliche Befragung der Mitglieder herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied der schriftlichen Befragung, so ist eine Sitzung einzuberufen. Ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des Vorstandes verhindert, so nimmt der stellvertretende Vorsitzende seine Aufgaben wahr.