Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.12.1988, Az.: 19 OVG L 7/87
Anfechtung des Ergebnisses einer Personalratswahl; Beurteilung eines Stimmzettels als ungültig; Zweifelsfreier Wille des Wählers; Sechs Kreuze und ein Strich auf der Vorschlagsliste; Unkenntlich machen eines Striches; Entscheidungserheblichkeit für das Wahlergebnis
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.12.1988
- Aktenzeichen
- 19 OVG L 7/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 16734
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1988:1207.19OVG.L7.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig-Holstein - 28.08.1987 - AZ: PL 13/87
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Anfechtung der Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten im Personalrat
In der Personalvertretungssache
hat der 19. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Schleswig-Holstein -
des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann und Ladwig sowie
die ehrenamtlichen Richter Riemke und Röder
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen des Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 28. August 1987 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilsformel wie folgt gefaßt wird:
"Das Wahlergebnis der am 2. April 1987 durchgeführten Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten des Beklagten wird dahin berichtigt, daß an Stelle des Justizobersekretärs ... mit dem Justizsekretär ... als Ersatzmitglied der Justizoberinspektor ... mit dem Justizoberinspektor ... als Ersatzmitglied gewählt wurde."
Der Beklagte trägt die Kostendes Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit einer Bekanntmachung vom 25. Februar 1987 wurde eine am 2. April 1987 durchzuführende Wahl der Mitglieder des Beklagten ausgeschrieben. Zu wählen waren sechs Vertreter der Gruppe der Beamten und ein Vertreter der Gruppe der Angestellten, der von der Gruppe der Arbeiter mitzuwählen war. Es waren 259 Beamte, 19 Angestellte und 3 Arbeiter wahlberechtigt. Für die Gruppe der Beamten wurden folgende Wahlvorschläge zugelassen:
Vorschlagsliste 1 (Gewerkschaft ÖTV) mit 7 Bewerbern,
Vorschlagsliste 2 (der Kläger) mit 8 Bewerbern,
Vorschlagsliste 3 (unabhängige Liste) mit 7 Bewerbern.
Bei der am 2. April 1987 durchgeführten Personalratswahl wurden nach der Feststellung des Wahl Vorstandes 182 gültige Stimmzettel von Wählern der Beamtengruppe abgegeben. In einer Sitzung vom 3. April 1987 erklärte der Wahlvorstand einen für die Gruppe der Beamten abgegebenen Stimmzettel für ungültig. Auf diesem Stimmzettel waren sechs Bewerber, der Vorschlagsliste 2 angekreuzt und außerdem bei einem Bewerber der Vorschlagsliste 1 in den Kreis ein schräger Strich gesetzt worden. Wegen dieses Striches beurteilte der Wahlvorstand den Stimmzettel nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 WahlO-PersVG als ungültig. Von den als gültig gewerteten Stimmen entfielen auf
die Vorschlagsliste 1: 270 Stimmen.
die Vorschlagsliste 2: 394 Stimmen und
die Vorschlagsliste 3: 266 Stimmen.
Diese Stimmen verteilten sich in der Reihenfolge der Höchstzahlen wie folgt:
Vorschlagsliste 2 | 394 Stimmen, |
---|---|
Vorschlagsliste 1 | 270 Stimmen, |
Vorschlagsliste 3 | 266 Stimmen, |
Vorschlagsliste 2 | 197 Stimmen, |
Vorschlagsliste 1 | 135 Stimmen, |
Vorschlagsliste 3 | 133 Stimmen. |
Nach der Feststellung des Wahlvorstandes wurden in die Vertretung der Gruppe der Beamten gewählt:
der Justizobersekretär ... (Gewerkschaft ÖTV),
der Justizamtsinspektor ... (Gewerkschaft ÖTV),
der Justizoberwerkmeister ... (der Kläger),
die Justizobersekretärin ... B (der Kläger),
der Justizobersekretär ... (Unabhängige Liste),
Justizobersekretär ... (unabhängige Liste).
Das Wahlergebnis wurde am 7. April 1987 bekanntgemacht. Am 16. April 1987 fand die konstituierende Sitzung des neu gewählten Beklagten statt.
Der Kläger hat die Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten mit einer am 21. April 1987 erhobenen Klage angefochten und vorgetragen: Der Wahlvorstand habe einen Stimmzettel zu Unrecht als ungültig behandelt. Der in einem Kreis hinter dem Namen eines Bewerbers der Vorschlagsliste 1 befindliche Schrägstrich, der offenbar versehentlich angebracht worden sei, könne nicht als unzulässiger Zusatz oder besonderes Merkmal im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 4 WahlO-PersVG angesehen werden. Vielmehr sei eindeutig erkennbar, daß der betreffende Wahlberechtigte Bewerbern der Vorschlagsliste 2 seine Stimmen geben wollte. Bei der Gültigkeit des Stimmzettels würde ihm - dem Kläger - ein weiterer Sitz in der Beamtengruppe des Beklagten zufallen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, das Wahlergebnis der am 2. April 1987 durchgeführten Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten neu feststellen zu lassen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat daran festgehalten, daß der betreffende Stimmzettel ungültig sei. Der Schrägstrich bewirke, daß der Wählerwille nicht eindeutig feststellbar sei. Darüber hinaus sei er ein zur Ungültigkeit des Stimmzettels führendes besonderes Merkmal bzw. ein entsprechender Zusatz.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 28. August 1987 verpflichtet anzuordnen, daß das Wahlergebnis der Personalratswahl in der Gruppe der Beamten vom 2. April 1987 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festgestellt wird, und zur Begründung ausgeführt: Die Feststellung des Wahlergebnisses leide an einem erheblichen Rechtsfehler, weit der Wahlvorstand den beanstandeten Stimmzettel nicht als ungültig hätte ansehen dürfen. Der Schrägstrich steile keinen Zusatz oder kein besonderes Merkmal im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 4 WahlO-PersVG dar. Ihm sei nicht die Qualität einer in bezug auf die Wahlentscheidung erheblichen Äußerung beizumessen. Auch sei anhand des Striches eine Identifizierung des Wählers nicht möglich. Ferner habe der betreffende Wahlberechtigte seine Wahlentscheidung eindeutig in der Weise kundgetan, daß er hinter die Namen von sechs Bewerbern der Vorschlagsliste 2 jeweils ein Kreuz gesetzt habe. Der demgegenüber schwächere Strich bei einem Bewerber der Vorschlagsliste 1 sei als Abbruch einer im Ansatz begonnenen Stimmabgabe zu werten. Der Wähler habe hinreichend deutlich gemacht, daß eine Stimmabgabe an dieser Stelle nicht erfolgen solle.
Gegen das ihm am 12. Oktober 1987 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10. November 1987 Berufung eingelegt. Er trägt vor: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei mit dem hinter den Namen eines Bewerbers gesetzten Strich eine Stimme abgegeben worden. Ein Ankreuzen sei nicht erforderlich gewesen; es sei rechtlich nicht vorgeschrieben, wie ein Stimmzettel zu kennzeichnen sei. Aber selbst wenn der Strich nicht als Abgabe einer unzulässigen siebten Stimme zu werten wäre, so müßte er als Zusatz oder besonderes Merkmal angesehen werden. In einem solche Falle müsse auch angenommen werden, daß der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar sei. Die gegenteilige Ansicht lasse unberücksichtigt, daß der Wahlvorstand schnell entscheiden und die Prüfung der Gültigkeit von Stimmzetteln deshalb an praktikablen Maßstäben ausgerichtet sein müsse. Hinzu komme, daß der Wahlberechtigte ohne weiteres einen neuen Stimmzettel hätte erhalten können, um seine Stimmabgabe eindeutig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt zusätzlich vor: Der betreffende Wähler habe auch keine Veranlassung gehabt, den Strichansatz zu korregieren. Denn am unteren Rand des Stimmzettels sei vermerkt worden, daß bis zu sechs Bewerber "angekreuzt" werden könnten und der Stimmzettel ungültig sei, wenn mehr als diese Zahl von Bewerbern angekreuzt würde. Angesichts dieser zur "Beachtung" empfohlenen Hinweise habe der Wahlberechtigte davon ausgehen können, daß der schwache Schrägstrich keine als Stimmabgabe zu wertende Äußerung darstelle und sein Wählerwille aus dem Stimmzettel deutlich hervorgehe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen, wegen des sonstigen Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten PL 15/87 VG Schleswig Bezug genommen.
Dem Senat haben die Unterlagen zur Wahl des Beklagten vom 2. April 1987 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Die Klage richtet sich gegen die Feststellung des Wahlergebnisses, das die Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten im Beklagten betrifft. Sie ist fristgerecht erhoben und auch sonst nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG - zulässig. Sie muß - darin stimmt der erkennende Senat mit dem Verwaltungsgericht überein - auch Erfolg haben. Dem Wahlvorstand ist nicht darin zu folgen, daß der von ihm beanstandete Stimmzettel ungültig ist. Die Nichtberücksichtigung dieses Stimmzettels bei der Feststellung des Wahlergebnisses verletzt wesentliche Vorschriften des Wahlrechts. Werden die mit ihm abgegebenen Stimmen mitgezählt, so ändert sich das Wahlergebnis zugunsten des Klägers.
Der auf dem Stimmzettel in einem Kreis hinter dem Namen des ersten Bewerbers der Vorschlagsliste 1 angebrachte Schrägstrich macht den Stimmzettel nicht gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 3 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz - WahlO-PersVG - ungültig. Nach dieser Vorschrift sind Stimmzettel ungültig, aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt. Für die Beurteilung, ob bei einem Stimmzettel Zweifel in diesem Sinne bestehen, ist bedeutsam, wie nach dem geltenden Recht der Stimmzettel zu kennzeichnen ist. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 WahlO-PersVG hat der Wähler bei der Verhältniswahl (Listenwahl) nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 WahlO-PersVG die Namen der Bewerber "anzukreuzen", für die er seine Stimme abgeben will. Die Kennzeichnung gilt nach § 28 Abs. 3 Satz 4 WahlO-PersVG ebenfalls, wenn der Wähler seine Stimmen Bewerbern aus verschiedenen Vorschlagslisten geben will. Auch in dem nach § 28 Abs. 4 WahlO-PersVG für den Stimmzettel vorgeschriebenen Vermerk ist darauf hinzuweisen, wie viele Namen der Wähler höchstens "ankreuzen" darf. Allerdings wird für die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz, die in § 25 Abs. 3 eine dem § 28 Abs. 3 Satz 1 WahlO-PersVG insoweit gleiche Regelung enthält, die Rechtsauffassung vertreten, daß der Begriff "Ankreuzen" nicht wörtlich zu nehmen sei; es genüge, wenn der Wähler seine Entscheidung in sonstiger Weise zweifelsfrei deutlich mache (so Kuhn/Sabottig/Schneider/Thiel/Wehner, Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz, Rdn. 7 zu § 25; Grabendorff/Windscheid/llbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 6. Aufl., Rdn. 10 zu § 15 BPersVWO). Ob dieser Meinung hier beizupflichten ist, kann offen bleiben. Denn auch wenn ihr für das schleswig-holsteinische Personalvertretungsrecht zu folgen wäre, kann nicht außer acht gelassen werden, daß der Normgeber nach dem Wortlaut der vorgenannten Regelungen des § 28 WahlO-PersVG das "Ankreuzen" als das jedenfalls primär bei der Stimmabgabe zu verwendende Kennzeichen angesehen hat. Dies ist bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Wille des Wählers im Stimmzettel zweifelsfrei Ausdruck gefunden hat. Hinzu kommt, daß die für die Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten ausgegebenen Stimmzettel unter den Vorschlagslisten "zur Beachtung" den § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 28 Abs. 3 Satz 4 und des § 28 Abs. 4 WahlO-PersVG entsprechende Hinweise enthalten, in denen jeweils vom "Ankreuzen" von Bewerbern die Rede ist. Unter diesen Umständen besteht, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nach dem Gesamteindruck des beanstandeten Stimmzettels kein Zweifel daran, daß es der wirkliche Wille des Wählers gewesen ist, allein den sechs angekreuzten Bewerbern auf der Vorschlagsliste 2 seine Stimme zu geben. Hat der Wähler durch ein Ankreuzen dieser Bewerber sein Wahlrecht - auch gemäß dem Hinweis des ersten Satzes unten auf dem Stimmzettel - voll ausgeschöpft, so besteht keine Veranlassung, in dem zunächst deutlicher angesetzten, dann schwächer werdenden Schrägstrich hinter dem Namen des Bewerbers auf der Vorschlagsliste 1 eine möglicherweise abgegebene siebte Stimme zu erblicken. Es handelt sich vielmehr um den Beginn einer Kennzeichnung, die so abgebrochen worden ist, daß dem verbleibenden Strich der Wert einer für den Wählerwillen erheblichen Äußerung nicht beigemessen werden kann.
Rückschlüsse auf eine Stimmabgabe können auch nicht daraus gezogen werden, daß der Wähler nicht durch ein Unkenntlichmachen, etwa ein mehrmaliges Durchstreichen des Schrägstriches, zum Ausdruck gebracht hat, daß dieser Strich als nicht gesetzt gelten solle, oder daß er nicht gegen Rückgabe und Vernichtung des ursprünglichen Stimmzettels einen neuen Stimmzettel verlangt hat. Angesichts der unten auf dem Stimmzettel befindlichen Hinweise, denen - wie ausgeführt - zu entnehmen war, daß die Stimme durch "Ankreuzen" von Bewerbern abzugeben ist, mußte sich dem Wahlberechtigten nicht aufdrängen, den Schrägstrich unkenntlich zu machen. Auch brauchte er die Aushändigung eines neuen Stimmzettels nicht in Betracht zu ziehen. Denn die schleswig-holsteinisehe Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz sieht im Unterschied zu § 15 Abs. 6 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vor, wenn der Wähler einen Stimmzettel verschrieben hat.
Gegen die dargelegte rechtliche Würdigung kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dem Wahlvorstand werde eine schwierige Prüfung auferlegt, wenn im Einzelfall ein zweifelsfrei erklärter Wille des Wählers auch dann angenommen werden könne, falls der Stimmzettel mit einem Strich gekennzeichnet worden sei. Es mag sein, daß die Verwendung eines solchen Kennzeichens die Feststellung rechtfertigen kann, daß der Wille des Wählers nicht eindeutig im Stimmzettel Ausdruck gefunden hat und der Stimmzettel deshalb nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 WahlO-PersVG als ungültig anzusehen ist, etwa in den Fällen, in denen überhaupt nur der Name eines Bewerbers mit einem Schrägstrich gekennzeichnet ist oder innerhalb der zulässigen Zahl von Bewerbern einige Namen einer oder mehrerer Listen mit einem Kreuz, andere mit einem Strich versehen sind. Im vorliegenden Fall ändert jedoch die Verwendung dieses Kennzeichens unter den dargelegten Umständen an der Eindeutigkeit des Wählerwillens nichts. Indessen lassen sich Grenzfälle bei der Anwendung des § 17 Abs. 3 Nr. 3 WahlO-PersVG nicht vermeiden. Die mit ihrer Beurteilung verbundenen Schwierigkeiten stellen aber die Aufgabe des Wahlvorstandes, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln zu beschließen (§ 22 Abs. 4 WahlO-PersVG), nicht in Frage.
Der beanstandete Stimmzettel kann auch nicht nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 WahlO-PersVG mit der Begründung für ungültig erachtet werden, daß er ein besonderes Merkmal oder einen Zusatz enthalte. Ein besonderes Merkmal ist ein vom Wähler angebrachtes Kennzeichen, das den Stimmzettel von anderen unterscheiden und einen Hinweis auf die Person des Wählers geben kann; das Verbot, solche Kennzeichen anzubringen, dient dem Schutz des Wahlgeheimnisses. Unter einem Zusatz sind schriftliche Willensbekundungen zu verstehen, die nicht unmittelbar mit der Stimmabgabe zusammenhängen; mit dem Verbot, Zusätze auf dem Stimmzettel anzubringen, soll darauf hingewirkt werden, daß der Wähler auf dem Stimmzettel allein seinen Abstimmungswillen erklärt, sich aber sonstiger Äußerungen enthält (vgl. zu den vorstehenden Tatbeständen, VG Freiburg, Beschl. v. 29.5.1964 - VS V/64 -. RiA 1965, 112 (114)). Beide Tatbestände liegen hier nicht vor. Der Schrägstrich ermöglicht Dritten nicht die Identifizierung des Wählers. Auch kann in ihm keine zusätzliche Äußerung gesehen werden. Insoweit ist das verwendete Kennzeichen neutral.
Das Wahlergebnis der Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten im Beklagten fällt auch anders aus, wenn die sechs für Bewerber der Vorschlagsliste 2 abgegebenen Stimmen gezählt werden. Entfallen danach nicht 394, sondern 400 Stimmen auf die Vorschlagsliste 2, so steht nach der Reihenfolge der gemäß § 7 Abs. 2 WahlO-PersVG ermittelten Höchstzahlen dem Kläger der sechste Sitz für Mitglieder der Gruppe der Beamten im Beklagten zu. Mit einer Höchstzahl von 133,33 (400: 1/3) liegt der Kläger mit einem dritten Bewerber vor der Höchstzahl von 133 (266: 1/2) der Vorschlagsliste 3 (unabhängige Liste) für einen zweiten Bewerber. Unter den Bewerbern der Vorschlagsliste 2 ist der Justizoberinspektor ... mit dem Justizoberinspektor ... als Ersatzmitglied in den Beklagten gewählt; der Bewerber ... hat nach den ebenfalls der Vorschlagsliste 2 angehörenden Bewerbern ... und ... die meisten auf diese Liste entfallenden Stimmen erhalten.
Die Feststellung des Wahlergebnisses durch die Bekanntmachung des Wählvorstandes vom 7. April 1987 war, wie aus der Urteilsformel ersichtlich, zu berichtigen. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung vor dem Senat klargestellt, daß sein Klagebegehren auch eine derartige Berichtigung einschließt. Die Berichtigung des Wahlergebnisses durch Neuverteilung eines Sitzes war vom Gericht selbst vorzunehmen (ebenso zur insoweit gleichen Rechtslage nach dem Bundespersonalvertretungsrecht: Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 50 zu § 25; Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Rdn. 22 und 23 zu § 25 BPersVG; Grabendorf/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., Rdn. 30 zu § 25 BPersVG; Lorenzen/Haas/Schmitt, Bundespersonalvertretungsgesetz, 4. Aufl., RdNr. 28 zu § 25). Für die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur "Neubescheidung" ist kein Raum und besteht sachlich auch kein Bedürfnis.
Hiernach war die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Berichtigung des Wahlergebnisses im Urteil selbst auszusprechen war. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
Dr. Hamann
Ladwig