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Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
Amtliche Abkürzung
NBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

Vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661 - VORIS 84200 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 921) (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ziel des Gesetzes, Verantwortung öffentlicher Stellen1
Begriffsbestimmungen, staatliche Anlaufstelle2
Frauen mit Behinderungen, Benachteiligung wegen mehrerer Gründe3
Benachteiligungsverbot für öffentliche Stellen4
Gremien4a
Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen5
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und Kommunikationshilfen6
Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr7
Gestaltung von Verwaltungsakten, Verträgen und Vordrucken8
Besondere Regelungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen9
Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen9a
Erklärung zur Barrierefreiheit9b
Überwachungsstelle und Berichterstattung9c
Schlichtungsstelle, Durchsetzungsverfahren, Verordnungsermächtigung9d
Verordnungsermächtigung9e
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderungen10
Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen11
Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen12
Kommunale Beiräte oder Gremien und Beauftragte für Menschen mit Behinderungen, Inklusionskonferenzen und -berichte, Niedersächsischer Inklusionsrat von Menschen mit Behinderungen12a
Verbandsklage13
Zielvereinbarungen13a
Leistungen für Aufwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften14
Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit15

Artikel 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661)

Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 921) evaluiert die Landesregierung die durch dieses Gesetz für die kommunalen Körperschaften verursachten Kosten im Sinne des Artikels 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung bis zum 31. Dezember 2023.