§ 12 NBGG - Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
- Amtliche Abkürzung
- NBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen richtet einen Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen ein, der sie oder ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.
(2) 1Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen besteht aus der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen als vorsitzendem Mitglied und 20 weiteren Mitgliedern. 2Als weitere Mitglieder beruft die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Landtages
- 1.
zehn Personen auf Vorschläge von Landesverbänden von Selbsthilfe- oder Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen,
- 2.
fünf Personen auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Niedersachsen,
- 3.
je eine Person auf Vorschlag eines jeden kommunalen Spitzenverbandes,
- 4.
eine Person auf Vorschlag von Gewerkschaften und
- 5.
eine Person auf Vorschlag von Unternehmensverbänden.
3Für jedes weitere Mitglied beruft die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen ein stellvertretendes Mitglied; Satz 2 gilt entsprechend. 4Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Landesbeauftragten nach § 10 Abs. 4 vertritt sie oder ihn auch als vorsitzendes Mitglied des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen. 5Die weiteren Mitglieder und die für sie berufenen stellvertretenden Mitglieder nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. 6Das Land trägt die notwendigen Reisekosten der Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1.
(3) 1Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gibt sich im Benehmen mit dem für Soziales zuständigen Ministerium eine Geschäftsordnung. 2In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen sowie über die Beschlussfassung zu treffen.