§ 15 NBGG - Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
- Amtliche Abkürzung
- NBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
(1) Das Land richtet bei der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ein Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit ein und stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 notwendige Ausstattung zur Verfügung.
(2) 1Das Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit ist die zentrale und unabhängige Anlauf- und Beratungsstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, deren Angehörige sowie die öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 Abs. 1, für die in § 13a Abs. 5 genannten Institutionen und für die Zivilgesellschaft. 2Seine Aufgaben sind insbesondere
- 1.
Erstberatung für die in Satz 1 genannten Personen, Stellen und Institutionen,
- 2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
- 3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 13a,
- 4.
Aufbau von Netzwerk- und Kooperationsstrukturen, die den in Satz 1 genannten Personen, Stellen und Institutionen zur Verfügung stehen sollen,
- 5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
- 6.
Bewusstseinsbildung durch Bildungs- und Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Menschen mit Behinderungen sowie Vertreterinnen und Vertreter der in § 12 Abs. 2 Satz 2 genannten Institutionen angehören, berät das Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit.