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  • ab 02.11.2018 (aktuelle Fassung)

§ 9b NBGG - Erklärung zur Barrierefreiheit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
Amtliche Abkürzung
NBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) Die öffentlichen Stellen veröffentlichen eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen und aktualisieren diese bei Bedarf.

(2) Die Erklärung der Barrierefreiheit enthält

  1. 1.

    für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,

    1. a)

      die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht barrierefrei zugänglich sind,

    2. b)

      die Gründe für diese Unzugänglichkeit sowie

    3. c)

      gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei zugängliche Alternativen,

  2. 2.

    eine Beschreibung und eine Verlinkung zur elektronischen Kontaktaufnahme, über die die Nutzerinnen und Nutzer der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche Mängel ihrer Websites und mobilen Anwendungen bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitteilen, die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung von Informationen erfragen und die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 9a Abs. 4 Satz 1 von der Barrierefreiheit ausgenommenen Informationen in einem für sie zugänglichen Format anfordern können,

  3. 3.

    einen Hinweis auf das Durchsetzungsverfahren nach § 9d, der

    1. a)

      die Möglichkeit, ein Durchsetzungsverfahren durchzuführen, erläutert und

    2. b)

      eine Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.

(3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit

  1. 1.

    auf Websites öffentlicher Stellen, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,

  2. 2.

    auf Websites öffentlicher Stellen, die nicht unter Nummer 1 fallen, ab dem 23. September 2020,

  3. 3.

    auf mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ab dem 23. Juni 2021.

(4) Die öffentlichen Stellen antworten auf Mitteilungen, Anfragen und Anträge nach Absatz 2 Nr. 2 innerhalb eines Monats.