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§ 4 NBGG - Benachteiligungsverbot für öffentliche Stellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
Amtliche Abkürzung
NBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Eine öffentliche Stelle darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. 2Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der vollen und wirksamen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf gleichberechtigter Grundlage mit anderen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. 3Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 AGG vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Abs. 4 AGG nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AGG begrenzt ist. 4Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet.

(2) 1Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. 2Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und die die öffentlichen Stellen nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

(3) 1In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. 2Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.

(4) Besondere Benachteiligungsverbote zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs, bleiben unberührt.