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§ 15 NBGG - Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
Amtliche Abkürzung
NBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) Das Land richtet bei der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ein Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit ein und stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 notwendige Ausstattung zur Verfügung.

(2) 1Das Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit ist die zentrale und unabhängige Anlauf- und Beratungsstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, deren Angehörige sowie die öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 Abs. 1, für die in § 13a Abs. 5 genannten Institutionen und für die Zivilgesellschaft. 2Seine Aufgaben sind insbesondere

  1. 1.

    Erstberatung für die in Satz 1 genannten Personen, Stellen und Institutionen,

  2. 2.

    Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,

  3. 3.

    Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 13a,

  4. 4.

    Aufbau von Netzwerk- und Kooperationsstrukturen, die den in Satz 1 genannten Personen, Stellen und Institutionen zur Verfügung stehen sollen,

  5. 5.

    Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und

  6. 6.

    Bewusstseinsbildung durch Bildungs- und Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Menschen mit Behinderungen sowie Vertreterinnen und Vertreter der in § 12 Abs. 2 Satz 2 genannten Institutionen angehören, berät das Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit.