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  • ab 22.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 12a NBGG - Kommunale Beiräte oder Gremien und Beauftragte für Menschen mit Behinderungen, Inklusionskonferenzen und -berichte, Niedersächsischer Inklusionsrat von Menschen mit Behinderungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
Amtliche Abkürzung
NBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen richten zu ihrer Unterstützung bei der Verwirklichung der Zielsetzung dieses Gesetzes jeweils einen Beirat oder ein vergleichbares Gremium ein. 2Andere Kommunen können einen solchen Beirat oder ein vergleichbares Gremium einrichten. 3Die Kommunen können ferner Beauftragte für Menschen mit Behinderungen bestellen. 4Näheres wird durch Satzung bestimmt.

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebietskörperschaften führen alle fünf Jahre Inklusionskonferenzen mit dem Ziel durch, die Inklusion auf örtlicher Ebene zu stärken und ein koordiniertes Vorgehen zu ermöglichen. 2Sie erstellen alle fünf Jahre einen Inklusionsbericht über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der in Satz 1 genannten Ziele.

(3) Der Niedersächsische Inklusionsrat von Menschen mit Behinderungen ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Beiräten oder vergleichbaren Gremien und Beauftragten für Menschen mit Behinderungen von Kommunen und gilt bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 als Landesverband einer Selbstvertretungsorganisation.