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§ 8 NBGG - Gestaltung von Verwaltungsakten, Verträgen und Vordrucken

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
Amtliche Abkürzung
NBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) Die öffentlichen Stellen haben bei der Gestaltung von Verwaltungsakten, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken die unterschiedlichen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

(2) Die öffentlichen Stellen haben Menschen mit Behinderungen auf Verlangen Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke kostenfrei auch in einer für diese geeigneten und wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung von Rechten im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.