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§ 7 NBGG - Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
Amtliche Abkürzung
NBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten öffentlicher Stellen sind in entsprechender Anwendung der in oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung getroffenen Bestimmungen barrierefrei zu gestalten. 2Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung die Anforderungen an die Barrierefreiheit in gleichem Maße erfüllt werden. 3Bei großen Um- oder Erweiterungsbauten sind Ausnahmen von Satz 1 zulässig, soweit die Anforderungen an die Barrierefreiheit nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. 4Die Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung bleiben im Übrigen unberührt.

(2) Sonstige öffentliche bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Verkehrsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind barrierefrei zu gestalten, soweit dies durch Rechtsvorschrift vorgegeben ist.

(3) 1Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Barrierefreiheit bei der Anmietung der von ihnen genutzten Bauten zu berücksichtigen. 2Sie sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, anmieten. 3Satz 2 gilt nicht, falls die Anmietung eines Gebäudes, das die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt, eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.