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§ 6 NBGG - Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und Kommunikationshilfen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
Amtliche Abkürzung
NBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Menschen mit Kommunikationsbeeinträchtigungen haben das Recht, mit öffentlichen Stellen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren oder zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Kindertagesstätten und Schulen erforderlich ist. 2Dabei ist auf Wunsch der oder des Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung über andere geeignete Kommunikationshilfen sicherzustellen. 3Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung müssen auf Antrag für einen Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung anstelle von mündlichen Prüfungen und Leistungsfeststellungen Prüfungen und Leistungsfeststellungen in schriftlicher Form oder in Gebärdensprache durchführen, soweit der Prüfungs- oder Leistungsfeststellungszweck nicht entgegensteht.

(2) 1Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die durch Verwendung der Gebärdensprache, lautsprachbegleitender Gebärden und geeigneter Kommunikationshilfen nach Absatz 1 Satz 1 entstehenden Kosten zu tragen. 2Herangezogene Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher oder andere Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer erhalten auf Antrag eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718776), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

  1. 1.

    die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1,

  2. 2.

    das Nähere der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs auf Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen,

  3. 3.

    die Art und Weise der Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen und

  4. 4.

    in Anlehnung an das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung notwendiger Aufwendungen für den Einsatz geeigneter Kommunikationshilfen, soweit nicht Absatz 2 Satz 2 gilt.