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  • ab 22.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 13a NBGG - Zielvereinbarungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
Amtliche Abkürzung
NBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Zur Herstellung von Barrierefreiheit können öffentliche Stellen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich Zielvereinbarungen mit den nach § 15 Abs. 3 BGG anerkannten Verbänden oder deren niedersächsischen Landesverbänden treffen. 2Auf Verlangen eines Verbands haben die öffentlichen Stellen Verhandlungen über Zielvereinbarungen aufzunehmen, es sei denn, dass für den beabsichtigten Regelungsbereich bereits eine Zielvereinbarung abgeschlossen ist oder Verhandlungen geführt werden. 3Die obersten Landesbehörden können für ihren Geschäftsbereich festlegen, welche Stelle für die Verhandlung über und den Abschluss der Zielvereinbarungen zuständig ist.

(2) 1Hat ein Verband die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, so hat er dies unter Benennung des Verhandlungsgegenstands und der Verhandlungsparteien dem für Soziales zuständigen Ministerium anzuzeigen. 2Das Ministerium gibt die Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. 3Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände und öffentliche Stellen im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den in der Anzeige genannten Verhandlungsparteien beizutreten. 4Nach Ablauf der Beitrittsfrist sollen die Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufgenommen werden.

(3) In den Zielvereinbarungen nach Absatz 1 sind insbesondere

  1. 1.

    der Verband und die öffentliche Stelle, die die Vereinbarung schließen, zu benennen,

  2. 2.

    die Maßnahmen und der Zeitrahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit festzulegen und

  3. 3.

    zu bestimmen, wie überprüft werden soll, ob die Maßnahmen zeitgerecht umgesetzt wurden.

(4) 1Das für Soziales zuständige Ministerium führt ein Register, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen eingetragen werden. 2Die öffentliche Stelle, die mit einem Verband eine Zielvereinbarung abgeschlossen hat, ist verpflichtet, diese dem für Soziales zuständigen Ministerium innerhalb eines Monats nach Abschluss der Zielvereinbarung schriftlich oder in elektronischer Form zu übersenden. 3Die öffentliche Stelle hat das für Soziales zuständige Ministerium in gleicher Form innerhalb eines Monats nach einer Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung hierüber zu informieren.

(5) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Zielvereinbarungen zwischen den in Absatz 1 genannten Landesverbänden und Organisationen aus Wirtschaft und Zivilgesellschaft können auf Wunsch der Zielvereinbarungspartner in das Register (Absatz 4) eingetragen werden.