§ 9e NBGG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
- Amtliche Abkürzung
- NBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
Das für Soziales zuständige Ministerium erlässt durch Verordnung Bestimmungen über
- 1.
diejenigen Websites und mobilen Anwendungen sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,
- 2.
die technischen Standards, die öffentliche Stellen bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,
- 3.
die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,
- 4.
die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,
- 5.
die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und
- 6.
die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.