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  • ab 22.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 4a NBGG - Gremien

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
Amtliche Abkürzung
NBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

1Soweit öffentliche Stellen Kommissionen, Arbeitsgruppen, Vorstände, Aufsichts- und Verwaltungsräte, Beiräte und sonstige Gremien einrichten oder über deren Zusammensetzung entscheiden oder deren Mitglieder bestimmen können, sollen sie Menschen mit Behinderungen angemessen berücksichtigen. 2Rechtsvorschriften über die Besetzung von Gremien mit Personen, die wegen ihrer Funktion oder aufgrund einer Wahl Mitglied des Gremiums sind, bleiben unberührt.