§ 11 NBGG - Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
- Amtliche Abkürzung
- NBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
(1) 1Aufgabe der oder des Landesbeauftragten ist es, darauf hinzuwirken, dass die Ziele des Gesetzes verwirklicht werden und die öffentlichen Stellen die Verpflichtungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme der §§ 9 bis 9e erfüllen. 2Die oder der Landesbeauftragte hat ferner darauf hinzuwirken, dass die Verpflichtungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BGG erfüllt werden.
(2) Die oder der Landesbeauftragte nimmt ferner unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft die Aufgabe des staatlichen Koordinierungsmechanismus gemäß Artikel 33 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention wahr.
(3) 1Die Ministerien und die Staatskanzlei beteiligen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit diese die Zielsetzung dieses Gesetzes betreffen. 2Werden Vorschläge oder Anregungen der oder des Landesbeauftragten nicht berücksichtigt, so sind ihr oder ihm die Gründe dafür in geeigneter Weise mitzuteilen.
(4) 1Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung erforderlich und im Rahmen der Gesetze zulässig ist. 2Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.