Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 01.11.2010, Az.: L 12 AL 94/09

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
01.11.2010
Aktenzeichen
L 12 AL 94/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 38497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2010:1101.L12AL94.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 06.08.2009 - AZ: S 41 AL 22/09

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6.8.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld; streitig ist dabei, ob die Anwartschaftszeit bei der Klägerin wegen der Erziehung von Zwillingen als erfüllt anzusehen ist.

2

Die 1968 geborene Klägerin war seit 1993 als Erzieherin beschäftigt. Am 1.11.2002 gebar sie Zwillinge. Im Anschluss befand sie sich bis zum 31.10.2008 in Erziehungsurlaub/Elternzeit. Nachdem sie durch Aufhebungsvertrag vom 17.10.2008 ihr bisheriges Arbeitsverhältnis zum 31.10.2008 aufgelöst hatte, meldete sich die Klägerin bei der Beklagten - Agentur für Arbeit Oldenburg - mit Wirkung zum 1.11.2008 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.1.2009 ab, weil die Klägerin die Anwartschaftszeit nicht erfülle: Sie habe innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen (1.11.2006 - 31.10.2008) nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Das (letzte) Versicherungspflichtverhältnis während der Erziehung ihrer Kinder sei drei Jahre nach der Geburt, mithin am 31.10.2005, ausgelaufen und liege daher außerhalb der Rahmenfrist.

3

Hiergegen hat die Klägerin am 6.2.2009 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die gesetzliche Regelung zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses bei Kindererziehung für die Dauer von drei Jahren (§ 26 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III) berücksichtige nur die Erziehung eines Kindes. Tatsächlich habe sie in derselben Zeit jedoch zwei Kinder erzogen. Die versicherungspflichtige Erziehungszeit sei deshalb entsprechend der (neueren) Regelungen zu Mehrlingsgeburten im Elternzeitrecht (früher: Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG; heute: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) zu verlängern. Die besonderen Herausforderungen, die bei Zwillingen in der Versorgung, Betreuung und Erziehung gegenüber Einlingen bestünden, seien auch insoweit zu berücksichtigen. Anderenfalls sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) anzunehmen. Bei entsprechender Ausdehnung der Erziehungszeit erfülle sie die Anwartschaftszeit für das beantragte Arbeitslosengeld.

4

Die Beklagte ist der Klage aus den von ihr zuvor genannten Gründen entgegengetreten. Eine besondere Regelung der Versicherungspflicht für die Erziehung von Mehrlingen sei in der Arbeitslosenversicherung nicht vorgesehen. Deshalb finde auch eine Kumulierung mehrerer durch die Geburt eines jeden Kindes begründeter Dreijahreszeiträume nicht statt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz könne darin nicht gesehen werden; der Gesetzgeber habe im Rahmen gewährender Staatstätigkeit vielmehr eine besonders weite, hier nicht überschrittene Gestaltungsfreiheit. Würden Erziehungszeiten bei Mehrlingsgeburten kumuliert, käme es sogar zu einer Bevorzugung gegenüber Versicherten, die kurz hintereinander mehrere Kinder geboren hätten. Auch diese hätten eine "Überlappung" der verschiedenen Erziehungszeiten hinzunehmen.

5

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 6.8.2009 abgewiesen und sich zur Begründung den Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten angeschlossen. Ergänzend hat das SG auf sein Urteil vom 21.2.2008 (S 41 AL 274/07) verwiesen, wonach es - auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten - nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber die Vergünstigungen des Elternzeitrechts nicht auch auf das SGB III übertragen habe. Das Elternzeitrecht einerseits und das SGB III anderseits verfolgten unterschiedliche Zielsetzungen: Es gehöre nicht zum Auftrag der Arbeitslosenversicherung, die Mühe bei der Betreuung von Kindern zu honorieren. Vielmehr sollten lediglich Nachteile im Versicherungsschutz durch bestimmte Unterbrechungen ausgeschlossen werden. Hierfür mache es keinen Unterschied, ob gleichzeitig Zwillinge oder Kinder verschiedenen Alters betreut würden. In jedem Fall sei nur eine Berücksichtigung bis zu deren drittem Lebensjahr möglich. Gerade eine andere Handhabung bei Zwillingen würde zu einer verfassungswidrigen Bevorzugung führen.

6

Gegen dieses ihr am 13.8.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9.9.2009 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat sie auf ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren verwiesen und sinngemäß angeführt, das SG habe die besondere Belastung bei der Erziehung von Mehrlingen nicht hinreichend berücksichtigt. Eine weitere Begründung hat die Klägerin trotz eigener Ankündigung und wiederholten Erinnerungen des Senats nicht vorgebracht.

7

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

8

das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6.8.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.1.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1.11.2008 Arbeitslosengeld zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die der Entscheidungsfindung des Senats zugrunde gelegen haben.

13

Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 10.8.2010 auf die Absicht des Senats hingewiesen worden, über die Berufung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

14

Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu zuvor gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).

15

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin erfüllt die Anwartschaftszeit für das beantragte Arbeitslosengeld nicht, weil sie in der nach § 124 Abs. 1 SGB III maßgeblichen Rahmenfrist von zwei Jahren vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen (1.11.2006 - 31.10.2008) nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Satz 1 SGB III in der hier maßgeblichen, bis 31.7.2009 geltenden Fassung). Insbesondere kann sie aus der Erziehung ihrer am 1.11.2002 geborenen Zwillinge keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines in die Rahmenfrist hineinreichenden Versicherungspflichtverhältnisses herleiten. Die Erziehung von Mehrlingen führt nicht dazu, dass über das dritte Lebensjahr des jeweiligen Kindes hinaus ein Versicherungspflichtverhältnis nach § 26 Abs. 2a SGB III begründet wird; vielmehr endet auch in diesem Fall das Versicherungspflichtverhältnis nach drei Jahren. Die gesetzliche Vorschrift enthält insoweit weder eine auslegungsbedürftige Lücke noch war der Gesetzgeber verpflichtet, Vergünstigungen, die er in anderen Zusammenhängen bei Mehrlingsgeburten oder der Geburt mehrerer Kinder in kurzen Abständen gewährt (u.a. § 15 Abs. 2 BErzGG/BEEG), auch auf die Arbeitslosenversicherung zu übertragen. Die gesetzliche Regelung und ihre Anwendung durch die Beklagte sind mithin - auch vor dem Hintergrund höherrangigen Rechts - nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil, denen er sich in vollem Umfang anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).

16

Die Überprüfung im Rahmen des Berufungsverfahrens führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Eine weitere Begründung der Berufung hat die Klägerin trotz wiederholter Erinnerungen des Senats nicht vorgebracht. Ergänzende Gesichtspunkte, die die Berufung als begründet erscheinen lassen würden, sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat auch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen keine Grundlage für eine Ausweitung der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung bei Mehrlingsgeburten über das in § 26 Abs. 2a SGB III normierte Maß hinaus feststellen können (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 22.6.2010 - L 13 AL 5467/09, zit. nach juris). Weder der Verweis auf das Elternzeitrecht noch die Berufung auf höherrangiges Recht rechtfertige ein anderes Ergebnis: Dem (arbeitsrechtlichen) Elternzeitrecht sei - anders als dem SGB III - keine sozialversicherungsrechtliche Schutzfunktion zuzumessen; diese ergebe sich vielmehr ausschließlich und abschließend aus den insoweit einschlägigen Sozialrechtsgebieten. Zudem sei die ausschließliche Begünstigung der Betreuung von jüngeren Kindern (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres) sachgerecht. Selbst wenn eine Vielzahl von Situationen denkbar sei, die - neben der Erziehung von unter dreijährigen Kindern - einen gleichermaßen erhöhten Betreuungsbedarf erforderten, sei der Gesetzgeber nicht gezwungen, diesen zu berücksichtigen oder entsprechende Regelungen aus dem Elternzeitrecht in das Arbeitslosenrecht zu übernehmen (LSG Baden-Württemberg, aaO., unter Bezug u.a. auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) v. 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03). Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

17

Demnach musste die Berufung erfolglos bleiben.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.