Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 11.11.2010, Az.: L 12 AL 151/07

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
11.11.2010
Aktenzeichen
L 12 AL 151/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 38502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2010:1111.L12AL151.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 27.09.2007 - AZ: S 4 AL 366/05

Fundstellen

  • DStR 2011, 14
  • NZS 2011, 276

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 27.9.2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2005 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Überbrückungsgeld in gesetzlicher Höhe und Dauer für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab dem 24.3.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Überbrückungsgeld (heute: Gründungszuschuss) für eine selbständige Tätigkeit des Klägers als Bäcker.

2

Der 1970 geborene Kläger beantragte im März 2005 bei der Beklagten - Agentur für Arbeit H. - die Zahlung von Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Hierzu gab er u.a. an, er werde ab dem 24.3.2005 in I. eine eigene Bäckerei gründen. Dem Antrag fügte der Kläger ferner eine Stellungnahme des Steuerberaters J., K., vom 22.3.2005 zur Tragfähigkeit der Existenzgründung mit Kurzbeschreibung und Ertragsvor(aus)schau für das Jahr 2005 bei. Danach beabsichtigte er, "die gesamte Backwarenpalette in den bisher von seiner Schwiegermutter betriebenen Geschäften [in L. und M.] anzubieten". Das bestehende Cafe solle "renoviert und neu gestaltet" werden; durch ein besonderes Augenmerk auf "frische Snackangebote", einen Wechsel des Kaffeedepots, eine Angebotserweiterung um kleine Urlauber-Artikel sowie eine intensivierte Werbung sollten weitere Kundenkreise und eine "erhebliche Umsatzsteigerung" erzielt werden. Das gesamte Inventar werde von seiner Ehefrau erworben und ihm von dieser unentgeltlich überlassen. Der voraussichtliche Gewinn für das Jahr 2005 wurde in der Ertragsvor(aus)schau abzüglich aller Kosten, Zinsen und Gebühren mit 35.492,00 EUR beziffert. Nach weiteren Auskünften, die die Beklagte vom Gewerbeamt der Stadt L. einholte, lehnte sie den Antrag mit Bescheid vom 3.4.2005 ab. Es sei davon auszugehen, dass die aus dem Betrieb erzielten Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichend seien, da es sich um eine Betriebsübernahme handele. Eine Förderung mit Überbrückungsgeld könne daher nicht erfolgen.

3

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger u.a. geltend, das Gesetz mache für die Gewährung von Überbrückungsgeld keinen Unterschied, ob es sich bei der angestrebten selbständigen Tätigkeit um eine Neugründung oder die Übernahme eines bestehenden Geschäfts oder Geschäftsanteils handele. Maßgeblich sei allein, dass er eine dauerhafte Arbeitslosigkeit durch die Selbständigkeit beende. Auch eine Prüfungskompetenz bezüglich der Sicherung des Lebensunterhalts habe die Beklagte nicht. Darüber hinaus übersehe die Beklagte, dass er - der Kläger - von seiner Schwiegermutter nicht die Filialen, die "die eigentlichen Gewinne machen", übernehme, sondern lediglich "die Bäckerei in I. und Verkauf im dortigen Backshop". Es handele sich damit nicht um eine Übernahme des vorherigen Unternehmens, sondern um eine Aufteilung. Sein Lebensunterhalt sei danach "bei weitem nicht so gesichert", wie es die Beklagte einschätze. Die positive Ertragsvor(aus)schau sei erforderlich gewesen, weil anderenfalls "eine Förderung wohl kaum in Betracht käme". Im Übrigen würden Investitionen und mögliche Abschreibungen als mögliche weitere Verlustpositionen in der Ertragsvor(aus)schau zu wenig berücksichtigt. Gerade deshalb seien er und seine Familie auf die ergänzende Absicherung durch das Überbrückungsgeld angewiesen.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 6.7.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hierzu führte sie u.a. aus, dass ihr "sehr wohl" die Prüfung, inwieweit der Lebensunterhalt bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ggf. durch Überbrückungsgeld sicherzustellen sei, obliege. Der Kläger habe nach den vorliegenden Unterlagen aber einen bereits bestehenden Betrieb nahtlos übernommen, sodass vom Erhalt des bestehenden Kundenstammes auszugehen und Verdienstausfälle nicht erwartbar seien. Die "sehr positive" Ertragsvorschau lasse ebenfalls darauf schließen, dass der Lebensunterhalt durch Einnahmen aus dem Betrieb gesichert sei. Im Übrigen fielen aufgrund des Erwerbs des Inventars durch seine Ehefrau keinerlei Investitionskosten an. Soweit einzelne, von ihm aus dem vorangegangenen Unternehmen seiner Schwiegermutter nicht übernommene Filialen die bestehenden Lieferverträge kündigen könnten, seien Kündigungsfristen zu berücksichtigen. Darüber hinaus müsse es vom Kläger erwartet werden, sich dann ggf. um neue Verträge zu bemühen. Schließlich zeige auch der Umstand, dass er bereits seit Mai 2004 eine Nebentätigkeit in dem jetzt von ihm übernommenen Betrieb ausgeübt habe, dass er um "die üblichen Gewohnheiten" wisse.

5

Hiergegen hat der Kläger am 5.8.2005 unter Bekräftigung seines Widerspruchsvorbringens Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Er hat betont, nur die eigentliche Bäckerei und einen "Backshop" in L. aus dem Unternehmen seiner Schwiegermutter erworben zu haben, die jedoch weiterhin - gemeinsam mit seiner Ehefrau - Vermieterin der Räumlichkeiten sei. Die übrigen "Backshops" seien bei der Schwiegermutter verblieben und würden im Rahmen "regulärer Kaufverträge" von ihm beliefert. Die verwandtschaftliche Beziehung spiele dabei keine Rolle. Gerade durch diese "völlige Neustrukturierung" könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Kundenstamm erhalten bleibe. An die Stelle "irgendwelcher Laufkundschaft" der "Backshops", die charakteristischerweise ohnehin keinen dauerhaften Kundenstamm darstellen könne, seien nun vielmehr die "Backshops" selbst seine Kunden. Die Ertragsvor(aus)schau beruhe auf der unsicheren Annahme einer 10%-"Erlössteigerung" und sei im Übrigen "so gefertigt worden, um angestrebte Finanzierungsmittel zu erhalten". Würden die dortigen Umsatzzahlen "in der Phase der Neugründung" nicht erreicht, ergäbe sich auch beim Gewinn ein Fehlbetrag, der den Sicherungsbedarf des Klägers unterstreiche. Ferner hat der Kläger erneut die Kompetenz der Beklagten bestritten, den Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach einer Existenzgründung zu prüfen. Die gesetzlichen Vorschriften unterschieden für die Gewährung von Überbrückungsgeld auch nicht zwischen Unternehmens-Neugründung und -Übernahme.

6

Die Beklagte ist der Klage unter Bezug auf die von ihr im Widerspruchsbescheid genannten Gründe entgegengetreten. Der Kläger sei selbst zunächst von einer Betriebsübernahme ausgegangen.

7

Mit Urteil vom 27.9.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei auf die Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld nicht "zur Sicherung seines Lebensunterhalts" angewiesen. Der Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie werde vielmehr ausweislich der Ertragsvor(aus)schau bereits durch den zu erwartenden Gewinn sichergestellt. Darauf, dass die Gewinnerwartung letztlich nicht eingetreten sei, komme es nicht an, denn über das zu erwartende Einkommen könne ohnehin lediglich im Rahmen einer Prognose entschieden werden.

8

Gegen dieses ihm am 9.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8.11.2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt, die er trotz wiederholter Erinnerungen nicht begründet hat.

9

Der Kläger beantragt nach Lage der Akten, das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 27.9.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3.3.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Überbrückungsgeld in gesetzlicher Höhe und Dauer für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab dem 24.3.2005 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt nach Lage der Akten, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat sich zur Berufung nicht geäußert.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung, den sonstigen Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Entscheidungsfindung des Senats zugrunde gelegen haben.

Entscheidungsgründe

12

Der Senat war an einer Entscheidung des Rechtsstreits im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gehindert, obwohl für den Kläger niemand erschienen war. Der Kläger ist mit der Ladung zum Termin, zu dem sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, darauf hingewiesen worden, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

13

Die zulässige Berufung ist begründet. Entgegen der Ansicht des SG und der Beklagten hat der Kläger einen Anspruch auf Überbrückungsgeld für seine am 24.3.2005 aufgenommene selbständige Tätigkeit als Bäcker. Die angefochtenen Entscheidungen waren daher aufzuheben und - da Ermessen bei der Entscheidung nicht (mehr) auszuüben ist - die Beklagte zu einer entsprechenden Leistung zu verurteilen.

14

Der Anspruch auf Überbrückungsgeld ist gem. § 57 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der auf den Fall anwendbaren, vom 1.1. bis 31.12.2005 geltenden Fassung (SGB III a.F.) an die Voraussetzungen geknüpft, dass - erstens - der Arbeitnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat, einen Anspruch darauf hätte oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat und dass er - zweitens - eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat. Abs. 1 der Vorschrift enthält demgegenüber neben den allgemeinen Anforderungen, dass der Arbeitnehmer eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufgenommen und hierdurch seine Arbeitslosigkeit beendet oder vermieden haben muss, keine weiteren materiellen Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch (vgl. Stark, in: PK-SGB III, 2. Aufl, § 57 Rn. 1). Insbesondere kann die Formulierung, dass der Arbeitnehmer das Überbrückungsgeld "zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung" erhalte, nicht als weitere Bedingung für die Leistung verstanden werden; sie umschreibt vielmehr allgemein die Zielsetzung des Überbrückungsgeldes. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik der Vorschrift: Die einzelnen Vorgaben zu den Leistungsvoraussetzungen, zum Leistungsausschluss sowie zur Dauer und Höhe der Leistung finden sich ausschließlich und abschließend in den Abs. 2-5 (vgl. u.a. erneut Stark, aaO., Rn. 6 ff.; Bernard, in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 9 Rn. 102 ff.; Stratmann, in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 57 Rn. 4 [zum heutigen Gründungszuschuss]). Ein Leistungsausschluss bei anderweitiger "Sicherung des Lebensunterhalts" ist darin nicht vorgesehen. Das selbe Ergebnis ergibt sich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Überbrückungsgeldes: Mit ihm soll der Lebensunterhalt und die soziale Absicherung des Existenzgründers ebenso gewährleistet werden wie durch die in der Regel zuvor bezogene (vgl. § 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) SGB III a.F.) Entgeltersatzleistung, insbesondere das Arbeitslosengeld, das ebenfalls "bedürftigkeitsunabhängig" gezahlt wird (§ 129 ff. SGB III). Zudem soll die weitere Arbeitslosigkeit des Existenzgründers und - auf mittlere Sicht - ggf. auch die Arbeitslosigkeit weiterer Arbeitnehmer beendet oder vermieden werden. Denn durch eine erfolgreiche Existenzgründung besteht zumindest auch die Chance der Einstellung weiterer Arbeitnehmer und somit der weiteren Reduzierung von Arbeitslosigkeit (BT-Drs. 10/4211, S. 21; Winkler, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 57 Rn. 8 [zum heutigen Gründungszuschuss]). Dieser allgemeinen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung folgend ist es grundsätzlich dem Begünstigten überlassen, ob er den Zuschuss tatsächlich für den bewilligten Zweck oder für andere Zwecke verwendet (vgl. wiederum Stark, aaO., Rn. 1; Winkler, aaO., Rn. 9). Die Zahlung des Überbrückungsgeldes soll die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit fördern, ohne dem Antragsteller hierzu - jenseits der Grenze, dass das Vorhaben "tragfähig" sein muss (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB III a.F.) - bestimmte Vorgaben zu machen (differenzierter nunmehr § 57 Abs. 2 SGB III in der seit 1.8.2006 geltenden Fassung). Im Übrigen ist ein willkürfreier Maßstab, unter welchen Umständen beim Existenzgründer von einer hinreichenden "Sicherung des Lebensunterhalts" und einer "sozialen Sicherung" in der Zeit nach der Existenzgründung ohne das Überbrückungsgeld auszugehen ist, nicht ersichtlich. Ein solcher Maßstab müsste konsequenterweise Anrechnungs- und evtl. Freibetragsregelungen sowie die Möglichkeit einer Teil-Förderung vorsehen, wenn das Überbrückungsgeld nur teilweise zur "Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung" erforderlich erscheint. Auch hierfür geben die gesetzlichen Bestimmungen jedoch nichts her. Soweit die gesetzliche Regelung schließlich bis zum 31.12.2003 im Rahmen der seinerzeit noch vorgesehenen Ermessensprüfung nach § 57 Abs. 2 SGB III a.F. (" kann ") Raum geboten haben mag, "Mitnahmeeffekte" - etwa bei bereits gesichertem Einkommen als selbständiger GmbH-Geschäftsführer (vgl. dazu SG Dortmund v. 6.12.2002 - S 5 AL 131/02) - zu vermeiden, bietet die Vorschrift in ihrer hier maßgeblichen Fassung dafür keine Möglichkeit mehr (unklar insoweit Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 57 Rn. 10); der Anspruch ist seit dem 1.1.2004 vielmehr als Pflichtleistung ausgestaltet. Danach kann der Kläger den streitigen Anspruch mit Erfolg geltend machen. Es ist weder ersichtlich noch von der Beklagten behauptet worden, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 SGB III a.F. nicht erfüllt. Er hat mit dem Betrieb der Bäckerei und dem "Backshop" in I. auch eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufgenommen. Unerheblich ist hierfür, ob die Tätigkeit dabei als Übernahme eines vorhandenen Unternehmens (seiner Schwiegermutter) oder als Neugründung zu werten ist, da die Förderung dem (bislang) Arbeitslosen in Person zur "Beendigung oder Vermeidung" von Arbeitslosigkeit zugute kommen soll - nicht (unmittelbar) dem Unternehmen. Eine Neugründung ist daher nicht erforderlich, vielmehr liegt eine Existenzgründung auch vor, wenn der Antragsteller einen bestehenden Betrieb übernimmt oder - wie hier - aus einer bisherigen abhängigen Nebentätigkeit in eine Selbständigkeit wechselt (vgl. u.a. SG Duisburg v. 1.2.2000 - S 12 AL 38/99 = Behindertenrecht 2000, 182; LSG Rheinland-Pfalz v. 2.3.1999 - L 7 Ar 166/98 = SGb 1999, 410; LSG Nordrhein-Westfalen v. 15.11.2006 - L 23 AL 21/06 = NZS 2007, 559). Ferner hat der Kläger durch Aufnahme der selbständigen Tätigkeit seine Arbeitslosigkeit auch beendet. Schließlich sind Anhaltspunkte, die ein (teilweises) Ruhen oder eine Minderung der Leistung nach § 57 Abs. 3 SGB III a.F. oder einen Leistungsausschluss nach § 57 Abs. 4 SGB III a.F. rechtfertigen würden, ebensowenig ersichtlich wie eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung durch den Kläger. Damit aber war die Beklagte ohne weitere Ermessensausübung verpflichtet, die Leistung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

15

Die Berufung musste deshalb Erfolg haben.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG.