Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 17.11.2010, Az.: L 11 AS 926/10 B

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
17.11.2010
Aktenzeichen
L 11 AS 926/10 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 38503
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2010:1117.L11AS926.10B.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 24.06.2010 - AZ: S 55 AS 1493/10

Fundstelle

  • NZS 2011, 320

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 24. Juni 2010 (S 55 AS 1493/10) wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihr vor dem Sozialgericht (SG) Hannover geführtes Klageverfahren S 55 AS 1493/10.

2

Die Kläger stehen im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2010 bewilligte der Beklagte ihnen zunächst 1.168,61 EUR pro Monat (Bescheid vom 19. November 2009). Auf den hiergegen von den Klägern erhobenen Widerspruch erließ der Beklagte unter dem 1. und 10. Dezember 2009 Teil-Abhilfebescheide, wonach von den zu übernehmenden Heizkosten mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 die Pauschale für Warmwasseraufbereitung nicht mehr für 4, sondern nur noch für 3 Personen in Abzug gebracht wurde. Hierdurch ergab sich ein weiterer vom Beklagten zu übernehmender Betrag für Kosten der Unterkunft (KdU) von 4,97 EUR. Den weitergehenden Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2009 zurück. Hiergegen haben die Kläger keine Klage erhoben.

3

Aufgrund der mit Wirkung ab 1. Januar 2010 erfolgten Erhöhung des Kindergeldes um 20,00 EUR pro Kind erließ der Beklagte den mit der Klage vor dem SG angefochtenen Änderungsbescheid vom 19. Januar 2010. Mit diesem Bescheid, der als einzigen Änderungsgrund ausdrücklich die Kindergelderhöhung angab, wurde der Leistungsbetrag unter Berücksichtigung der Kindergelderhöhung - bei ansonsten unveränderten Rechengrößen - neu berechnet und für den Bewilligungszeitraum Juli/August 2010 auf monatlich 1.133,58 EUR festgesetzt. Den hiergegen am 19. Februar 2010 eingelegten Widerspruch, mit dem die Kläger die Gewährung höherer KdU begehrten, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2010 zurück. Er begründete seine Entscheidung damit, dass in dem Änderungsbescheid ausschließlich über die Berücksichtigung der Kindergelderhöhung entschieden worden sei, nicht hingegen erneut über die KdU. Diese seien bereits im vorangegangenen Bescheid vom 19. November 2009 (i.d.F. der Teil-Abhilfebescheide vom 1. und 10. Dezember 2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2009) bestandskräftig geregelt worden.

4

Mit der am 14. April 2010 beim SG Hannover erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Gewährung höherer KdU weiter. Sie vertreten die Auffassung, dass der angefochtene Änderungsbescheid den Leistungsanspruch der Kläger insgesamt neu regele, somit auch hinsichtlich der KdU. Dies ergebe sich sowohl aus der getroffenen Regelung als auch aus den dem Bescheid beigefügten Berechnungen u.a. der KdU.

5

Das SG hat den von den Klägern gestellten Antrag auf PKH mit der Begründung abgelehnt, dass die auf Gewährung höherer KdU gerichtete Klage unzulässig sei. In dem angefochtenen Änderungsbescheid sei es ausschließlich um die Berücksichtigung des ab 1. Januar 2010 angehobenen Kindergeldes gegangen. Im Übrigen (d.h. auch hinsichtlich der KdU) seien die vorangegangenen Leistungsbescheide bestandskräftig geworden. Dementsprechend fehle der Klage die für die Gewährung von PKH hinreichende Aussicht auf Erfolg (Beschluss vom 24. Juni 2010).

6

Gegen den den Klägern am 2. Juli 2010 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 2. August 2010 eingelegte Beschwerde. Die Kläger halten den Änderungsbescheid für rechtswidrig. Der Änderungsbescheid habe nicht einmal ausgeführt, welcher Bescheid teilweise aufgehoben worden sei. Wegen dieser Unbestimmtheit könne jeder vorangegangene Bewilligungsbescheid gemeint gewesen sein. Auch sei "aus Sicht der Laiensphäre" nicht erkennbar gewesen, dass ein Widerspruch nur hinsichtlich eines einzelnen Regelungspunktes (hier: Berücksichtigung der Kindergelderhöhung) zulässig gewesen sein soll. Dann wäre auch die Rechtsbehelfsbelehrung missverständlich bzw. unrichtig gewesen. Insgesamt seien die vom Beklagten erlassenen Bescheide derart unverständlich, dass weder für einen Bürger noch für einen Rechtsanwalt erkennbar sei, dass sich ein Widerspruch nicht auch auf die fehlerhaft berechneten KdU beziehen könnte. Diese Unverständlichkeit müsse der Beklagte gegen sich gelten lassen.

7

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht auch § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht entgegen, da diese Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar ist (vgl. etwa: Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 - L 11 B 2/07 SB, vom 22. Dezember 2009 - L 11 AL 70/09 B und 15. April 2010 - L 11 AY 110/09 B).

8

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Gewährung von PKH zu Recht versagt. Denn die durch den angefochtenen Bescheid vom 19. Januar 2010 (i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010) erfolgte teilweise Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2009 (i.d.F. der Teilabhilfebescheide vom 1. und 10. Dezember 2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2009) stellt sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand als rechtmäßig dar, so dass der vor dem SG geführten Klage die für die Gewährung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht fehlt (§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 ZPO).

9

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des vorangegangenen Leistungsbescheides war § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Dementsprechend war der Beklagte verpflichtet, der durch die Erhöhung des Kindergeldes geänderten Einkommenssituation der Kläger (184,00 EUR Kindergeld anstatt bislang 164,00 EUR pro Kind) für den vorliegend streitbefangenen Bewilligungszeitraum Juli/August 2010 durch eine teilweise Aufhebung der vorangegangenen Leistungsbewilligung Rechnung zu tragen. Rechenfehler bei der Berücksichtigung der Kindergelderhöhung (bei ansonsten unveränderten Rechengrößen) sind weder ersichtlich noch von den Klägern geltend gemacht worden.

10

Zwar sind die Kläger nicht vor Erlass des angefochtenen Änderungsbescheides nach § 24 SGB X angehört worden. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch im Laufe des Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X). Dass der Beklagte den von der teilweisen Aufhebung nach § 48 SGB X betroffenen Leistungsbescheid im Änderungsbescheid nicht konkret genannt hat, begründet ebenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage. Für die Kläger war allein nach dem Wortlaut des Bescheides zweifelsfrei erkennbar, dass der Änderungsbescheid den Bewilligungszeitraum von Juli/August 2010 betraf. Damit wies der Änderungsbescheid noch die nach § 33 SGB X erforderliche Bestimmtheit auf (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R, Rn 16, 17; vgl. zu den Einzelheiten des vom BSG entschiedenen Sachverhalts: LSG Bayern, Urteil vom 11. Dezember 2008 - L 7 AS 100/08, Rn 31,32 - zitiert nach Juris). Unabhängig davon hat der Beklagte die Bezeichnung der von der Aufhebung betroffenen Verwaltungsakte im Widerspruchsbescheid nachgeholt.

11

Hinsichtlich der von den Klägern begehrten höheren Kosten der Unterkunft (KdU) hat die Klage ebenfalls von vornherein keinerlei Erfolgsaussicht. Der Senat hält die Klage nämlich in Übereinstimmung mit dem SG nach derzeitigem Sach- und Streitstand für unzulässig. Der Regelungsgehalt des mit der Klage angefochtenen Bescheides vom 19. Januar 2010 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010 erschöpft sich in der durch die Erhöhung des Kindergeldes notwendig gewordenen Abänderung des mittlerweile bestandskräftigen ursprünglichen Leistungsbescheides (Bescheid vom 19. November 2009 i.d.F. der Teilabhilfebescheide vom 1. und 10. Dezember 2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2009). Nur insoweit hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid eine Regelung treffen wollen und tatsächlich getroffen (Kürzung des Leistungsbetrags infolge Anrechnung von 184,00 EUR Kindergeld anstatt bislang 164,00 EUR pro Kind). Der Beklagte hat mit dem - ausdrücklich so bezeichneten - Änderungsbescheid gerade keine weitergehende Entscheidung über den Leistungsanspruch der Kläger getroffen, sondern im Übrigen an der Bestandkraft des vorangegangenen Bescheides ausdrücklich festgehalten ("wird deshalb teilweise aufgehoben"). Der Beklagte hat nicht mittels eines sog. "Zweitbescheides" eine vollständig neue Regelung des Leistungsanspruchs der Kläger verfügt, sondern lediglich die bereits getroffene bestandskräftige Regelung (Bescheid vom 19. November 2009 i.d.F. der Teilabhilfebescheide vom 1. und 10. Dezember 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2009) in einem einzigen Berechnungspunkt abgeändert. Wie bei z.B. Dynamisierungsbescheiden nach dem SGB III und bei Rentenanpassungen nach dem SGB VI (vgl. hierzu etwa: BSG, Urteil vom 25. März 2003 - B 7 AL 114/01 R, Rn 21; Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 62/00 R, SozR 3-2600 § 248 Nr 8, Rn 13; Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R, SozR 4-2600 § 260 Nr 1, Rn 12) erschöpft sich auch im vorliegenden Fall sowohl der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides als auch der zulässigerweise im gerichtlichen Verfahren überprüfbare Streitgegenstand in der von der Behörde verfügten Abänderung der ursprünglichen - und im Übrigen gerade ausdrücklich nicht aufgehobenen - Leistungsbewilligung, d.h. vorliegend in der Leistungskürzung infolge der Berücksichtigung der Kindergelderhöhung. Zu einer vollständig neuen (Erst-)Entscheidung über den Leistungsanspruch der Kläger für den Bewilligungszeitraum Juli/August 2010 wäre der Beklagte im Januar 2010 materiell-rechtlich auch überhaupt nicht berechtigt gewesen, da neben der Kindergelderhöhung keine weiteren wesentlichen Änderungen i.S.d. § 48 SGB X erkennbar sind. Der Beklagte war vielmehr insoweit weiterhin durch die Bestandskraft des vorangegangenen Bescheides an einer erneuten (Erst)-Entscheidung gehindert. Die rechtliche Bewertung des angefochtenen Änderungsbescheides als sog. "Zweitbescheid" würde nach alledem nicht nur dem eindeutigen Wortlaut des Bescheides widersprechen ("wird deshalb teilweise aufgehoben"), sondern zu Lasten der Beklagten sogar unterstellen, dass diese eine von ihr ausdrücklich so nicht gewollte und die Bestandskraft des vorangegangenen Leistungsbescheides missachtende - und damit bereits aus diesem Grunde rechtswidrige - Entscheidung getroffen hat.

12

Der beschränkte Regelungsgehalt des mit der Klage angefochtenen Änderungsbescheides war sowohl für die Kläger als auch für ihren Prozessbevollmächtigten hinreichend erkennbar. Schließlich war der Bescheid ausdrücklich mit "Änderung" überschrieben. Als einziger Änderungsgrund wurde gut erkennbar auf der ersten Seite des Bescheides die Kindergelderhöhung genannt. Die vorangegangene Leistungsbewilligung wurde ausdrücklich "deshalb teilweise" und nicht etwa insgesamt aufgehoben. Aus der beigefügten Berechnung ergab sich eindeutig, dass - mit Ausnahme der Höhe des Kindergeldes - sämtliche anderen Berechnungselemente gegenüber den ursprünglichen Bescheiden unverändert geblieben waren (Bescheid vom 20. November 2009 i.d.F. der Teilabhilfebescheide vom 1. und 10. Dezember 2009 [mit dem der Pauschalbetrag für Warmwasserbereitung für die Zeit ab 1. Oktober 2009 b.a.w. infolge des Auszugs von Herrn I. vermindert worden war] sowie des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2009). Dass dem Bescheid nochmals ein vollständiger Berechnungsbogen beigefügt war, ermöglichte den Klägern bzw. ihrem Bevollmächtigten eine eigene Überprüfung der Änderungsberechnung. Eine solche unter dem Gesichtspunkt der effektiven Rechtsschutzgewährung zu begrüßende ausführliche Begründung führt nicht dazu, dass dem Bescheid ein über seinen Wortlaut hinausgehender Regelungsgehalt zuzumessen ist.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs 4 ZPO.

14

Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG unanfechtbar.