Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.11.2010, Az.: L 11 AS 611/07

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.11.2010
Aktenzeichen
L 11 AS 611/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 38506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2010:1129.L11AS611.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 17.07.2007 - AZ: S 46 AS 1994/06

Fundstelle

  • info also 2012, 94

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Berechnung der der Berufungsklägerin zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum März bis November 2006.

2

Die 1943 geborene Klägerin stand seit Januar 2005 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dem Beklagten. Sie bewohnt eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 96 m2 und 3 1/2 Zimmern. Für diese Wohnung hat sie einen Mietzins in Höhe von monatlich 492,03 Euro inklusive der Nebenkosten zu zahlen. Daneben fallen die monatlichen Abschläge an den Energieversorger an.

3

Mit hier streitgegenständlichem Änderungsbescheid vom 13. März 2006 regelte der Beklagte die Höhe der zu gewährenden Hilfe für den Zeitraum März bis Mai 2006. Für den Monat März 2006 gewährte er 981,42 Euro und für die Monate April und Mai 2006 gewährte er jeweils 947,62 Euro. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 18. April 2006 wurde die Leistung für Mai 2006 in Höhe von 933,15 Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom 16. Mai 2006 bewilligte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum Juni bis November 2006 jeweils in Höhe von 933,15 Euro. Gegen alle diese Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie war insbesondere der Meinung, die Berechnung ihrer Energiekosten sei unzutreffend.

4

Die Widersprüche wies der Beklagte mit zusammenfassendem Widerspruchsbescheid vom 20. November 2006 zurück.

5

Am 18. Dezember 2006 ist Klage erhoben worden. Zu deren Begründung hat die Klägerin insbesondere auf die aus ihrer Sicht fehlerhafte Berechnung der Strom-, Warmwasser- und Kochgaskosten durch den Beklagten hingewiesen.

6

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage mit Urteil vom 17. Juli 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen darauf hingewiesen, die von dem Beklagten vorgenommenen Abzüge von den anfallenden Energiekosten seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin gesondert in Ansatz gebrachten Stromkosten für die Pumpe an der Heizung seien nicht zu ermitteln und daher auch nicht gesondert in Ansatz zu bringen.

7

Gegen das am 25. Juli 2007 zugestellte Urteil, in dem die Berufung nicht zugelassen worden war, hat die Klägerin am 15. August 2007 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 4. September 2007 hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

8

Seit dem 7. November 2008 bezieht die Klägerin Altersrente.

9

Während des laufenden Berufungsverfahrens hat der Beklagte zunächst mit Bescheiden vom 12. Februar 2009 die Hilfegewährung für den Zeitraum März bis November 2006 geändert. Er hat nunmehr 6,63 Euro für die Warmwasserbereitung und 3,69 Euro für Kochgas abgesetzt. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 27. Mai 2009 hat der Beklagte erneut die Leistungen für den Zeitraum von März bis November 2006 neu festgesetzt. Nunmehr ist er von einer Absetzung für Warmwasserbereitung in Höhe von monatlich 6,22 Euro und für Kochgas in Höhe von 3,46 Euro ausgegangen. Hieraus hat er eine monatliche Mehrleistung in Höhe von 0,64 Euro für die Klägerin errechnet und die insoweit angefallenen Summen an die Klägerin ausgezahlt. Insoweit hat die Klägerin zwischenzeitlich erklärt, sie halte diese Absetzungen grundsätzlich für in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stehend und wende hiergegen nichts mehr ein.

10

Die Klägerin hält an der Berufung fest und macht zu deren Begründung geltend, bei der Berechnung der ihr zustehenden Leistungen sei zunächst nicht berücksichtigt worden, dass sie aufgrund ihrer Hauterkrankung immer kalt dusche. Kosten für die Bereitung von Warmwasser fielen daher nicht oder kaum an. Zudem sei ihr Heizsystem technisch so gestaltet, dass dieses entweder heizen könne oder Warmwasser bereite. Weiter sei bei der Berechnung ihres Anspruchs zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass ein beträchtlicher Teil der von ihr aufgewandten elektrischen Energie für das Betreiben der Heizpumpe in der Heizung anfiele. Dabei handele es sich indessen um Kosten der Unterkunft (KdU), die gesondert in Ansatz zu bringen und als Heizkosten zusätzlich zu übernehmen seien.

11

Die Berufungsklägerin beantragt,

12

1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. Juli 2007 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 13. März, 18. April und 16. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 sowie der Änderungsbescheide vom 12. Februar 2009 und vom 27. Mai 2009 zu ändern,

13

2. den Beklagten zu verurteilen, ihr für den streitgegenständlichen Zeitraum höhere Kosten der Unterkunft zu zahlen.

14

Der Berufungsbeklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Zur Begründung nimmt er auf seine angefochtenen Bescheide in der Gestalt, die sie zwischenzeitlich durch die verschiedenen Änderungsbescheide gefunden haben, Bezug. Diese entsprächen nunmehr der neuesten Rechtsprechung des BSG und seien daher zutreffend.

17

Zu Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Berufungsbeklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die zugelassene Berufung ist nicht begründet.

19

Die Bescheide des Beklagten vom 13. März, 18. April und 16. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 sowie der während des Verfahrens ergangenen Änderungsbescheide vom 12. Februar 2009 und vom 27. Mai 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht mehr in ihren Rechten. Die Berufungsklägerin hat keinen höheren Anspruch auf Gewährung von Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum von März bis November 2006.

20

Der Beklagte hat insbesondere dem von der Klägerin zu Recht geltend gemachten Einwand hinsichtlich der Berechnung der abzusetzenden Kosten von den monatlichen Abschlagszahlungen für die Gasversorgung für die "Warmwasserbereitung" und für "Kochgas" in Umsetzung der Rechtsprechung des BSG zutreffend Rechnung getragen. Dies räumt auch die Klägerin mittlerweile ein, so dass aus Sicht des Senats hierzu keine weiteren Ausführungen erforderlich sind.

21

Soweit die Klägerin weiter geltend macht, die Berechnungsweise trage dem Umstand nicht Rechnung, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung niemals warm dusche und daher wenig Warmwasser brauche, vermag dies nichts an der Berechnung zu ändern. Der Senat unterstellt die Richtigkeit des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin. Er geht indessen nicht davon aus, dass die Klägerin geltend gemacht hat, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt kein Warmwasser verbraucht hat. Dieser Vortrag führt rechtlich nicht zu einem anderen Ergebnis.

22

Für die Klärung der Frage, ob ein geringer Warmwasserverbrauch der Klägerin zu einem anderen oder höheren grundsicherungsrechtlichen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts führt wegen eines geringeren Abzugs von Kosten der Warmwasserbereitung von den monatlichen Abschlägen für Gas, ist auf § 20 Abs. 1 SGB II abzustellen. In der vorliegenden Situation der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist für die gerichtliche Rechtmäßigkeitsüberprüfung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl., § 54 Rn 34). Nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden damit in pauschalierter Form erbracht. Mit der Pauschale soll der gesamte notwendige Lebensunterhalt abgedeckt werden (vgl. etwa Loose in Hohm (Hrsg.), GK-SGB II, § 20 Rn 7). Insoweit hat das BSG in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 (B 14/11b AS 15/07 R = BSGE 100, 94 ff; dem folgend: Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 8/09 R) gerade in Bezug auf die Kosten für die Warmwasserbereitung ausgeführt, dass die Festlegung dieses Regelsatzes bzw. der Regelleistung letztlich ein normativ/wertender Prozess sei, der in seinen einzelnen Schritten keinen naturwissenschaftlich/mathematisch ableitbaren Richtigkeitsansprüchen unterliegt. Es sei das Wesen einer pauschalierten Regelleistung, dass sie dem Leistungsempfänger in ihrer Gesamtheit zur selbstverantwortlichen Gestaltung seines Lebens zur Verfügung gestellt wird. Dementsprechend sei es rechtlich nicht möglich, die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zum Ausdruck kommenden Verbrauchspositionen einer jeweils gesonderten juristischen Richtigkeitsprüfung zu unterziehen. Diese Wertung des BSG ist letztlich auch vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) nicht in Frage gestellt worden (vgl. Berlit, KJ 2010, 145 ff). Dieses hat letztlich nur die Rationalität der zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Einschätzungen als Voraussetzung der Verfassungsmäßigkeit gefordert. Unabhängig davon können aus der Entscheidung des BVerfG`es für den vorliegend streitgegenständlichen und in der Vergangenheit liegenden Zeitraum von März bis November 2006 von vornherein keine weitergehenden Ansprüche hergeleitet werden (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Rn 217 ff).

23

Diese Rechtsauffassung macht der erkennende Senat sich zu Eigen. Hieraus ergibt sich, dass gegen den Abzug der Kosten für die Warmwasserbereitung von dem an den Energieversorger zu entrichtenden Abschlag nicht im Einzelfall eingewandt werden kann, der einzelne Hilfebezieher verbrauche weniger Warmwasser als dies im Durchschnitt der Fall sei. Damit kann angesichts der Vorgehensweise des Normgebers nicht erreicht werden, dass dem dies vorbringenden Leistungsbezieher letztlich ein höherer Betrag des Regelsatzes zur Verfügung gestellt wird, als dies bei anderen Leistungsbeziehern der Fall ist. Eine abweichende Bemessung der laufenden Regelleistung nach den Umständen des Einzelfalls - wie sie hier von der Klägerin im Grunde geltend gemacht wird - ist im Grundsicherungsrecht des SGB II im Unterschied zum Sozalhilferecht gerade nicht vorgesehen (vgl § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB X; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rn 17).

24

Soweit die Klägerin weiter einwendet, die Berechnungen des Beklagten berücksichtigten nicht, dass sie beträchtliche Teile dessen, was sie für Strom auszugeben habe, für den Betrieb der Pumpe an ihrer Heizung benötige, führt auch dies zu keiner anderen Berechnung. Bei diesem Anteil des Stroms handelt es sich nämlich um Haushaltsenergie im Sinne von § 20 Abs 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift in der Fassung, die sie durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I, Seite 1706 ff) erhalten hat, heißt es, die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse insbesondere auch Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile. Der Strom, den die Klägerin aufwendet, um die Pumpe in ihrer Heizung zu betreiben, fällt unter das Tatbestandsmerkmal Haushaltsenergie in dieser Norm. Entgegen der Annahme der Klägerin handelt es sich indessen nicht um Haushaltsenergie, die anteilsmäßig auf die Heizung entfällt.

25

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung von § 20 Abs 1 SGB II lediglich klarstellen wollen, was nach seiner Auffassung zuvor schon durch die Übernahme der Regelung aus dem vormaligen Sozialhilferecht klar war und auch in großen Teilen der Rechtsprechung so gesehen wurde. Insoweit hat das BSG überzeugend darauf hingewiesen, für die Interpretation von § 20 Abs 1 SGB II sei auf die vormalige Regelsatzverordnung zum Sozialhilferecht zurückzugreifen. Dort habe es in § 1 Abs 1 geheißen: "Die Regelsätze umfassen die laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens" (vgl. erneut BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 aaO. Rdnr 21). Daher ist zu den Aufwendungen für die Heizung nur das zu zählen, was für die Beschaffung des Brennstoffs zur Erwärmung der Wohnräume aufgewendet wird. Unter das übergreifende Tatbestandsmerkmal Haushaltsenergie fallen insbesondere die Kosten, die für das Kochen, die Beleuchtung der Räume und das Betreiben sämtlicher, elektrischer Geräte entstehen (Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, Stand: 39. Ergänzungslieferung Juli 2010, § 22 SGB II Rdnr 20; Krauß, aaO., § 20 Rn 43).

26

Dies ergibt sich für den Senat auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs für das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 9. Mai 2006 (BT-Drs. 16/1410, Seite 23). Dort führt die Bundesregierung in ihrer Begründung für die Veränderung des Normtextes zwar als einzelne Posten, die in dieser "Haushaltsenergie" im Regelsatz enthalten sein sollen, namentlich lediglich die Kochfeuerung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung an. Sie macht indessen mehrfach deutlich, dass diese Aufzählung nicht abschließend sein soll, indem sie jeweils das Wort "insbesondere" verwendet. Hieraus wird für den Senat deutlich, dass die Kosten für den elektrischen Betrieb einer Heizungsanlage nicht zu den Heizkosten, sondern zur "Haushaltsenergie" wie für den Betrieb anderer elektrischen Geräte auch zählen sollen.

27

Eine andere Auslegung ist vor dem Hintergrund der geschilderten Funktion des Regelsatzes - nämlich einer pauschalen Abgeltung bestimmter Bedarfe - auch nicht vorstellbar. Die Kosten für den Betrieb der Pumpe an einer Heizung werden nämlich in aller Regel nicht gesondert erfasst und können so auch nicht gesondert in Ansatz gebracht werden.

28

Ein anderer Hinweis darauf, dass allein diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Haushaltsenergie" zutreffend sein kann, ergibt sich daraus, dass die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statischen Bundesamtes, auf die die Bildung des Regelsatzes zurückgeht, in ihrer Abteilung 4 die Verbrauchspositionen Wohnung, Wasser, Gas und Brennstoffe enthält. Hierunter fällt auch die Position "Strom", die weitgehend in die Berechnung des Regelsatzes eingeflossen ist (vgl. hierzu eingehend Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rn 44; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 20 Rdnr 27; vgl. auch die tabellarische Darstellung bei Brünner in LPK SGB II, 3. Auflage, § 20 Rdnr 8; kritisch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Preissteigerungen Spindler, info also, 2007, 61). Auch daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung "ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" in § 20 Abs 1 SGB II lediglich die Kosten im Blick hatte, die für den Brennstoff selbst, welcher zur Erwärmung der Wohnung notwendig ist, anfallen. Die Kosten indessen, die für den Betrieb des "elektrischen Geräts" Heizung erforderlich sind, sind hierunter nicht zu fassen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG. Bei der Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagte die ursprünglich angefochtenen Bescheide im Verlauf des Verfahrens zweimal nachgebessert hat.

30

Anlass in Anwendung von § 160 Abs 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.