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§ 14 HSTierseuch

Bibliographie

Titel
Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
HSTierseuch,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512000000004

(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Landes; Aufsichtsbehörde ist das Fachministerium.

(2) Satzungen der Tierseuchenkasse bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums und sind von ihm im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntzumachen.

(3) Das Fachministerium kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Tierseuchenkasse auch dann beanstanden, wenn sie wichtige Belange der Tierseuchenbekämpfung berühren und gegen sie veterinärfachliche Bedenken bestehen. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen sind unwirksam. Die §§ 174 und 175 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(4) Die Rechnung der Tierseuchenkasse ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.