§ 14 HSTierseuch
Bibliographie
- Titel
- Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
- Redaktionelle Abkürzung
- HSTierseuch,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512000000004
(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Landes; Aufsichtsbehörde ist der Fachminister.
(2) Satzungen der Tierseuchenkasse bedürfen der Genehmigung des Fachministers und sind von ihm im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntzumachen.
(3) Der Fachminister kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Tierseuchenkasse auch dann beanstanden, wenn sie wichtige Belange der Tierseuchenbekämpfung berühren und gegen sie veterinärfachliche Bedenken bestehen. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen sind unwirksam. Die §§ 131 und 132 NGO gelten entsprechend.
(4) Die Rechnung der Tierseuchenkasse ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers bedarf der Genehmigung des Fachministers.