Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.08.2011, Az.: 10 UF 179/11

Auslegung des Begriffs der Billigkeit i.S.v. § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG; Grundsätze zur Überprüfung der Kostenentscheidung durch die Beschwerdeinstanz

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.08.2011
Aktenzeichen
10 UF 179/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 37016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0818.10UF179.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 19.05.2011

Fundstellen

  • FamFR 2011, 472
  • FamRB 2012, 281
  • FamRZ 2011, 1894
  • JAmt 2012, 40-42
  • ZKJ 2012, 28-29

Amtlicher Leitsatz

1. Der in § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der Billigkeit eröffnet dem Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung einen Ermessensspielraum. Die Frage der Billigkeit ist grundsätzlich dem tatrichterlichen Beurteilungsermessen unterstellt.

2. Dieses ist im Falle einer - für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nunmehr zulässigen - isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung im Wege der Beschwerde einer Nachprüfung durch das Beschwerdegericht nur eingeschränkt zugänglich.

Die Ermessensentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ist durch das Beschwerdegericht lediglich dahingehend zu überprüfen, ob das Gesetz der Ermessensausübung überhaupt Raum gibt, ob das erstinstanzliche Gericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat, ob es sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder ob es sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat.

Tenor:

Die Beschwerde der Kindeseltern vom 27. Juni 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 19. Mai 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.

Gründe

1

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am .... 2003 geborenen Kindes V. T.. Dieses wurde am 29. Juni 2010 durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover wegen der Besorgnis einer Kindeswohlgefährdung in Obhut genommen. Auf einen diesbezüglichen Bericht des Jugendamts vom 2. Juli 2010 wurde daraufhin durch das Amtsgericht - Familiengericht - Hannover das vorliegende Verfahren von Amts wegen eingeleitet.

2

Mit Schriftsatz ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Juli 2010 widersprachen die Kindeseltern nunmehr der Inobhutnahme und beantragten die Herausgabe des Kindes, hilfsweise eine Regelung des persönlichen Umgangs der Kindeseltern mit V..

3

Das Amtsgericht bestellte dem Kind einen Verfahrensbeistand. Nach persönlicher Anhörung der Beteiligten beschloss es die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, wie die Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen ausgeprägt sei und ob dieses bei einer Wiedereingliederung in die Wohnumgebung der Kindeseltern und der Einschulung besondere Hilfen benötige. Das schriftliche Sachverständigengutachten des Dipl.-Psych. O. W. vom 12. Oktober 2010 (Bd. II Bl. 2 - 62 d.A.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gelangte zu dem Ergebnis, dass bei V. eine behandlungsbedürftige Bindungsstörung vom reaktiven Typus vorliege. Zur Sicherstellung des Kindeswohls empfahl der Sachverständige unter anderem eine kindertherapeutische Behandlung unter Einbeziehung beider Elternteile, welche zudem einen Elternkurs zur Erlangung von Kenntnissen über die Vor- und Nachteile bestimmter Erziehungsstile und die Bedeutung von Emotionalität und körperlichen Kontakten absolvieren sollten; ferner wurde die Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe und deren engmaschige Kontrolle durch das Jugendamt vorgeschlagen.

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Nachdem das für die Erbringung von Hilfen zur Erziehung inzwischen örtlich zuständige, vom Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover um Amtshilfe ersuchte Jugendamt des Kreises Ostholstein sich für die aus seiner Sicht vorrangige therapeutische Arbeit mit V. ausgesprochen und darauf hingewiesen hatte, dass verschiedene Hilfsmaßnahmen nebeneinander die Kindeseltern überfordern und Ausweichtendenzen begünstigen könnten, forderte das Amtsgericht die Kindeseltern auf, sich damit einverstanden zu erklären, für die Dauer eines Jahres die fachliche Beratung und Begleitung durch das Jugendamt des Kreises Ostholstein in Anspruch zu nehmen, um eine altersentsprechende soziale und geistige Entwicklung des Kindes sicherzustellen. Ferner sollten die Kindeseltern sich verpflichten, mit Hilfe des Jugendamtes eine kindertherapeutische Behandlung von V. aufzunehmen und daran mitzuwirken. Zu regelmäßigen Kontakten zum Jugendamt erklärten sich die Kindeseltern daraufhin bereit, zu weitergehenden Behandlungen des Kindes dagegen nicht.

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Mit Beschluss vom 19. Mai 2011 schloss das Amtsgericht das Verfahren sodann nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen ohne familiengerichtliche Auflagen ab und erlegte die Kosten des Verfahrens den Kindeseltern auf, weil das Verfahren durch das kindeswohlgefährdende Verhalten der Kindeseltern notwendig geworden sei.

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Gegen die Kostenentscheidung wenden sich die Kindeseltern mit ihrer am 27. Juni 2011 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie rügen, das Amtsgericht habe das ihm nach § 81 FamFG hinsichtlich der Frage der Kostenverteilung eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Allein die pauschale Begründung, das kindeswohlgefährdende Verhalten der Kindeseltern habe das Verfahren erforderlich gemacht, lasse nicht erkennen, dass das Gericht tatsächlich von seinem Ermessen Gebrauch gemacht habe; insbesondere habe sich das Gericht nicht zur Frage des groben Verschuldens i. S. von § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG verhalten. Das Beschwerdegericht könne ein etwa ausgeübtes Ermessen daher nicht auf Fehlerhaftigkeit überprüfen. Auch sei eine Kindeswohlgefährdung streitig gewesen und habe im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden können. Die Belastung der Kindeseltern mit den Verfahrenskosten und damit auch mit den nicht unerheblichen Kosten des Sachverständigengutachtens sei unbillig.

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Das Amtsgericht hat mit einem Beschluss vom 28. Juni 2011 eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen, in der es ausgeführt hat, dass es einer weiteren Begründung einer schuldhaften Kindeswohlgefährdung hier angesichts des Umstandes, dass die akademisch gebildeten Eltern ihr bereits schulpflichtiges Kind nicht die Schule besuchen ließen und dieses nicht einmal die sogenannten Grundfertigkeiten beherrsche, kaum bedürfe. Darüber hinaus habe sich der bereits anfangs bestandene Verdacht einer Bindungsstörung durch das Sachverständigengutachten erhärtet. Auch hätten die Kindeseltern ohne das behördliche Einschreiten eine Veränderung ihrer desolaten Lebensumstände nicht herbeigeführt.

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II. Die Beschwerde der Kindeseltern ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat die Kosten des Verfahrens im Rahmen des ihm durch § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG eingeräumten billigen Ermessens mit nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen den Kindeseltern auferlegt. Diese Entscheidung lässt Ermessensfehler nicht erkennen.

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1. Indem das FamFG in § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG die Entscheidung über die Kostenverteilung in das billige Ermessen des Gerichts stellt, übernimmt es für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder das Prinzip der strengen Orientierung an das Obsiegen oder Unterliegen, wie es im Zivilprozess in den Verfahrensvorschriften über die Prozesskosten der Zivilprozessordnung (§§ 91 ff. ZPO) gilt, noch führt es die noch im alten Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehende Bestimmung des § 13a FGG fort, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hatte. Vielmehr ist nun eine sorgfältige Abwägung aller Gesichtspunkte und deren Niederlegung in der Begründung des Beschlusses erforderlich (Keidel-Zimmermann, FamFG, § 81 Rdnr. 44).

11

Zugleich eröffnet der nunmehr in den Regelungen des § 81 Abs. 1 und 2 FamFG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der Billigkeit dem Gericht einen Ermessensspielraum. Insoweit war bereits zum alten Verfahrensrecht anerkannt, dass die Frage der Billigkeit grundsätzlich dem tatrichterlichen Beurteilungsermessen unterstellt und einer Nachprüfung im Wege der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt zugänglich ist (Keidel-Zimmermann, aaO.). Die Ermessensentscheidung war durch das Rechtsbeschwerdegericht lediglich dahingehend zu überprüfen, ob das Gesetz der Ermessensausübung überhaupt Raum gibt, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat, ob er sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder ob er sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (BayObLGZ 69, 274, 277; 71, 377, 379 f.; NJW 1973, 1378, 1379 [OLG Hamburg 02.03.1973 - 5 W 2/73]).

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Diese Erwägungen zur Annahme eines Ermessensspielraums treffen auch auf den hier vorliegenden Fall einer - für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nunmehr zulässigen (BT-Drs. 16/6398, S. 216) - isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung im Wege der Beschwerde zu. Auch hier findet eine vollumfängliche Nachprüfung der Hauptsache durch das Beschwerdegericht nicht mehr statt, weil dieses gegenüber der Ermessensentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts keine weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten als das Rechtsbeschwerdegericht hat.

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Der insoweit eingeschränkten Nachprüfung hält die amtsgerichtliche Kostenentscheidung stand. Weder hat das Amtsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, noch hat es die Grenzen des ihm zustehenden Ermessensspielraums überschritten. Es hat seine Entscheidung, auch soweit es die Kostenverteilung betrifft, begründet, indem es darauf hingewiesen hat, dass das Verfahren durch das kindeswohlgefährdende Verhalten der Kindeseltern notwendig geworden sei, und hat seine Begründung mit einer (allerdings gesetzlich nicht vorgesehenen) Nichtabhilfeentscheidung vom 28. Juni 2011 klarstellend ergänzt.

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Zwar hat es hierbei die erfolgte Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten auf die Kindeseltern allein auf die Bestimmung des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG gestützt, die Norm des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, die eine Kostenauferlegung verlangt, wenn der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat, hingegen nicht zitiert und die Frage eines groben Verschuldens nicht ausdrücklich behandelt. Dies ist jedoch unschädlich, denn eine Kostenauferlegung kommt nicht erst und ausschließlich in den in § 81 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 FamFG aufgezählten Fällen in Betracht. Bei diesen handelt es sich nämlich lediglich um Regelbeispiele, bei deren Vorliegen eine Kostenauferlegung erfolgen soll, also im Regelfall zu erfolgen hat, sofern nicht besondere Umstände ausnahmsweise etwas anderes gebieten. Hierdurch wird das dem Amtsgericht eingeräumte Ermessen eingeschränkt, nicht jedoch erst eröffnet. Umgekehrt ist jedoch eine Auferlegung sämtlicher oder eines Teils der Kosten auch in anderen, ähnlich gewichtigen Gründen ebenso möglich. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Verhalten der Kindeseltern, welches hier ohne Zweifel Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat, ein grobes Verschulden gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG darstellt. Denn die einseitige, soziale Bezüge und Fähigkeiten sowie Fertigkeiten ihrer Tochter außer acht lassende Erziehung, durch die diese - wie sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten entgegen dem Beschwerdevorbringen hinreichend ergibt - in kindeswohlgefährdender Weise vernachlässigt wurde (vgl. insbesondere S. 45 f. des Gutachtens zu den Entwicklungsdefiziten des Kindes), kommt einem groben Verschulden zumindest nahe.

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2. Daher kommt es hier nicht einmal darauf an, ob das Jugendamt vorliegend die Stellung eines Beteiligten i. S. der §§ 7, 81 FamFG hat und daher auch gänzlich oder teilweise mit Verfahrenskosten hätte belastet werden können oder aber allein die Kindeseltern Beteiligte sind und es insoweit nur noch um die Frage ginge, ob von der Erhebung von (Gerichts-)Kosten abzusehen gewesen wäre (§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG). Denn auch im ersteren Fall wäre eine Auferlegung eines Teils der Verfahrenskosten auf das Jugendamt nicht in Betracht gekommen:

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Denn dieses ist hier lediglich seinem gesetzlichen Auftrag zur Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) nachgekommen, indem es einem Hinweis auf kindeswohlgefährdende Umstände nachgegangen ist und hierüber anschließend das Familiengericht in Kenntnis gesetzt hat. Hierzu war es auch unabhängig von der (zunächst mit Zustimmung der Kindesmutter erfolgten) Inobhutnahme gemäß § 8a SGB VIII verpflichtet. Dass der anfängliche Verdacht auch begründet war, ergibt sich hinreichend aus dem Sachverständigengutachten. Im Hinblick auf die so gegebene Erfolgsaussicht wäre eine Belastung des Jugendamts mit Kosten des Verfahrens auch bei Annahme einer Beteiligtenstellung mithin nicht in Betracht gekommen.

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3. Nach alledem erscheint es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass das Amtsgericht von der Möglichkeit einer Nichterhebung der Gerichtskosten (§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG) im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung hier keinen Gebrauch gemacht hat. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Heranziehung der Kindeseltern zu den durch ihr Verhalten ausgelösten erheblichen Verfahrenskosten unbillig erschiene, haben diese auch mit ihrer Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan noch sind solche Gesichtspunkte sonst erkennbar. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das gesamte Verhalten der Kindeseltern - auch im laufenden Verfahren - wie auch für etwaige, hier indes nicht einmal geltend gemachte wirtschaftliche Härtegründe. Letztere sind hier nicht ersichtlich, weil von den (anwaltlich vertretenen) Kindeseltern keine Verfahrenskostenhilfe begehrt wurde. Gegenüber der Möglichkeit, diese nach Einleitung des Verfahrens alsbald zu beantragen, wäre eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des betreffenden Beteiligten im Übrigen ohnehin nachrangig (Prütting/Helms-Feskorn, FamFG, § 81 Rdnr. 18).

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4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 84 FamFG, 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG.