Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.08.2011, Az.: 10 WF 231/11
Ungewollte Abweichung des Erklärten von dem Gewollten in der unrichtigen Fassung als Voraussetzung für eine Urteilsberichtigung wegen eines Rubrumsfehlers nach § 319 ZPO; Schreibweise ausländischer Eigennamen; Berücksichtigung des Vatersnamens russischen Rechts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.08.2011
- Aktenzeichen
- 10 WF 231/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 23276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:0811.10WF231.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 24.06.2011 - AZ: 607 F 5877/10
Rechtsgrundlagen
- § 319 ZPO
- § 113 Abs. 1 FamFG
- Art. 10 EGBGB
Fundstellen
- FamRZ 2011, 1968-1969
- MDR 2011, 1255-1256
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für eine Urteilsberichtigung wegen eines Rubrumsfehlers nach § 319 ZPO ist es nicht erforderlich, dass die unrichtige Fassung eine ungewollte Abweichung des Erklärten von dem Gewollten darstellt. Vielmehr ist eine objektiv unrichtige Bezeichnung einer Partei jederzeit - ggf. auch von Amts wegen - so zu berichtigen, wie es objektiv der richtigen Sachlage entspricht, soweit die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt. War die Partei bereits in der Antragsschrift (teilweise) unrichtig bezeichnet, reicht es für die Evidenz der Unrichtigkeit aus, wenn sich diese aus anderen, außerhalb des Urteils liegenden, ohne weiteres zugänglichen Umständen wie etwa ihrer (nachträglich vorgelegten) Geburtsurkunde ergibt.
- 2.
Zur Schreibweise ausländischer Eigennamen und zur Berücksichtigung des Vatersnamens russischen Rechts
In der Familiensache
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 19. Juli 2011
gegen den Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 24. Juni 2011
durch
die Richter am Oberlandesgericht H. und G. sowie
die Richterin am Amtsgericht R.
am 11. August 2011
beschlossen:
Tenor:
Der Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 24. Juni 2011 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss vom 23. Februar 2011 wird hinsichtlich des Rubrums wie folgt berichtigt:
Statt
"In der Familiensache
I. W. M., geb. W.,
geboren am xx. xx 19xx in Kropotkin Krasnodar,
wohnhaft ..."
muss es richtig heißen:
"In der Familiensache
I. W. M., geb. D1.,
geboren am xx. xx 19xx in Kropotkin, Region Krasnodar/Russische Föderation,
wohnhaft ....
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Ihre am 18. März 2006 in Kropotkin/Russische Föderation geschlossene Ehe wurde in dem vorliegenden Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 23. Februar 2011, rechtskräftig seit dem 8. April 2011, geschieden. Die Antragstellerin ist russische Staatsangehörige, der Antragsgegner Deutscher.
Unter dem Namen I. W. M. ließ die Antragstellerin mit Antragsschrift vom 26. November 2010 das Scheidungsverfahren einleiten, wobei eine Ablichtung der russischen Heiratsurkunde vom 18. März 2006 nebst Übersetzung ins Deutsche (Bl. 5 - 8 d.A.) sowie eine Ablichtung des Einreisevisums der Antragstellerin beigefügt waren. Zu den Personalien der Antragstellerin ist in der Heiratsurkunde angegeben:
Name: W.
Vorname Vatersname: I. W.
Geburtsdatum: xx. xx 19xx
Die Angabe zu dem "Namen" der Antragstellerin fasste das Amtsgericht dahingehend auf, dass es sich dabei um den Geburtsnamen der Antragstellerin handele. Dementsprechend nahm die dortige Serviceeinheit als Namen der Antragstellerin in die elektronische Datenverarbeitung auf:
I. W. M. , geb. W.,
geboren am xx. xx 19xx in Kropotkin Krasnodar
Unter diesem Aktivrubrum erging sodann auch der Scheidungsbeschluss vom 23. Februar 2011.
Die Antragstellerin begehrte daraufhin die Berichtigung des Aktivrubrums des Scheidungsbeschlusses mit der Begründung, bei dem Namen W. handele es sich nicht um ihren Geburtsnamen; dieser laute vielmehr D.. Das Aktivrubrum sei daher zu berichtigen in
I. W. M., geb. D2.
Zum Nachweis ihrer Angaben überreichte sie auf Erfordern des Gerichts eine Ablichtung ihrer Geburtsurkunde (Bl. 135f. d.A.) nebst beglaubigter Übersetzung ins Deutsche (Bl. 143 d.A.). Diese weist die Antragstellerin als geborene
D1. I. W.,
geboren am xx. xx 19xx in Kropotkin, Region Krasnodar/ RSFSR,
aus. Ferner legte sie eine Ablichtung ihres aktuellen russischen Reisepasses vor (Bl. 145f. d.A.), der Angaben zu dem Geburtsnamen allerdings nicht enthält.
Das Amtsgericht hat daraufhin das Aktivrubrum mit Beschluss vom 24. Juni 2011 in
I. M., geb. D2.
berichtigt.
Gegen diesen Beschluss, der seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten am 5. Juli 2011 zugestellt wurde (Bl. 156 d.A.), hat der Antragsgegner mit einem am 19. Juli 2011 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Hannover eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, die er damit begründet, es liege weder ein Schreibversehen des Gerichts vor, noch sei ein solches hier "offenbar" im Sinne des § 319 ZPO, was sich auch daraus ergebe, dass eine Rubrumsberichtigung mit dem vom Amtsgericht nunmehr vorgenommenen Inhalt von der Antragstellerin gar nicht begehrt worden sei. Allerdings ergebe sich der Name D2. auch nicht aus der Heiratsurkunde; eine Geburtsurkunde der Antragstellerin kenne er nicht. Auch sei nicht nachzuvollziehen, weshalb der zweite Vorname der Antragstellerin, W., wegfallen sollte, zumal dieser in dem Reisepass - wenn auch in kyrillischer Schrift- enthalten sei. Insgesamt handele es sich hier bei der Frage, wie die Antragstellerin richtig heiße, um eine Personenstandssache, die durch die zuständigen Behörden zu klären sei, nicht jedoch im Wege einer Rubrumsberichtigung.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.
Zu Unrecht wendet der Antragsgegner ein, ein Fall einer nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 ZPO vorzunehmenden Berichtigung liege nicht vor. Zutreffend hat das Amtsgericht das Aktivrubrum des Scheidungsbeschlusses vom 23. Februar 2011, gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 ZPO berichtigt, soweit es den Geburtsnamen der Antragstellerin betrifft. Denn die bisherige Fassung des Aktivrubrums war insoweit objektiv unrichtig, als der Geburtsname der Antragstellerin richtigerweise nicht W., sondern D1. lautete. Zwar handelt es sich hier nicht um ein Schreibversehen, wohl aber um eine anderweitige offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO. Für eine Berichtigung nach dieser Vorschrift ist im Falle eines Rubrumsfehlers indes nicht erforderlich, dass die unrichtige Fassung eine ungewollte Abweichung des Erklärten von dem Gewollten darstellt. Vielmehr ist eine objektiv unrichtige Bezeichnung einer Partei jederzeit - ggf. auch von Amts wegen - so zu berichtigen, wie es objektiv der richtigen Sachlage entspricht, soweit die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt (BGH NJW 2007, 518 [BGH 12.12.2006 - I ZB 83/06]; Zöller28-Vollkommer, ZPO, § 319 Rdnr. 14).
Dabei reicht es in der hier gegebenen Fallgestaltung, dass die Partei bereits in der Antragsschrift (teilweise) unrichtig bezeichnet war, für die Evidenz der Unrichtigkeit aus, wenn sich die Unrichtigkeit erst aus anderen, außerhalb des Urteils liegenden, ohne weiteres zugänglichen Umständen wie etwa öffentlichen Registern ergibt (LAG München, MDR 1985, 170; Zöller28-Vollkommer, a.a.O., Rdnrn. 5, 14). So liegt der Fall hier, denn der Geburtsname der Antragsteller ist ihrer nunmehr vorgelegten Geburtsurkunde ohne weiteres zu entnehmen. Entgegen dem Einwand des Antragsgegners wird durch die Ersetzung ihres in der vorangegangenen Ehe geführten Nachnamens W. durch ihren Geburtsnamen die Identität der Antragstellerin nicht berührt, da es sich nach wie vor um dieselbe Person handelt.
Soweit das Amtsgericht hierbei indes zugleich den Namen W. aus dem Aktivrubrum gestrichen hat, ist die Beschwerde begründet. Zwar handelt es sich bei diesem nicht, wie der Antragsgegner meint, um einen zweiten Vornamen, sondern um den Vatersnamen der Antragstellerin. Auch dieser ist jedoch nach dem für die Antragstellerin gemäß Art. 10 EGBGB als Namensstatut geltenden russischen Namensrecht Bestandteil des bürgerlichen Namens. Derartige Zwischennamen, bei denen es sich weder um Vor- noch um Familiennamen handelt, dürfen auch im Inland geführt werden und sind gegebenenfalls auch in deutsche Personenstandsregister und -urkunden aufzunehmen (BGH FamRZ 1971, 429 = NJW 1971, 1521 = StAZ 1971, 250; Staudinger-Hepting, BGB, Neubearbeitung 2007, Art. 10 EGBGB Rdnr. 41; MünchKomm-Birk, BGB, Art. 10 EGBGB Rdnr. 39). Weil diese wiederum den bürgerlichen Namen vollständig und damit einschließlich etwaiger weiterer Namensbestandteile abzubilden haben (§ 23 Abs. 2 und 3 PStV), ist auch der Vatersname russischen Rechts nicht als unbeachtlich fortzulassen.
Nach dem zur Anwendung gelangenden Namensstatut beurteilt sich darüber hinaus auch, ob der Name in einer geschlechtsspezifischen Form zu führen ist, was bei russischen Namen der Fall ist, sowie die Schreibweise des Namens. Wird ein Name in einer nach dem maßgeblichen Namensstatut unzulässigen Schreibweise in ein Personenregister eingetragen, ist dieses zu berichtigen (KG StAZ, 2003, 361 [KG Berlin 23.09.2003 - 1 W 34/03]; Staudinger-Hepting, a.a.O., Rdnr. 51). Entstammt der Name, wie hier, einer Sprache, die sich nicht der lateinischen Schrift bedient, ist, da eine Eintragung in der fremden Schrift nicht möglich ist, nach den Bestimmungen des Berner CIEC-Übereinkommens Nr. 14 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in Personenstandsbüchern vom 13.09.1973 (BGBl. 1976 II S. 1473) in Verbindung mit den von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlenen Regeln eine Transliteration vorzunehmen. Hierbei werden jedem fremdsprachigen Zeichen ein oder mehrere lateinische Buchstaben oder diakritische Zeichen so eindeutig zugeordnet, dass eine verlässliche Rückübertragung des Namens aus der lateinischen in die Originalschrift möglich wird (Staudinger-Hepting, a.a.O., Rdnr. 53). Dies führt hier dazu, dass die zutreffende Schreibweise des Geburtsnamens der Antragstellerin D1. lautet.
Nicht maßgeblich ist dagegen, wie vom Antragsgegner mit der Beschwerde angeregt, eine Angabe weiterer Familiennamen, die aufgrund früherer Eheschließungen zwischenzeitlich geführt wurden, jedoch nicht mehr aktuell geführt werden. Insoweit bedarf das Aktivrubrum hier keiner weitergehenden Berichtigung.