Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.08.2011, Az.: 10 WF 73/11

Maßgebliches Recht für die Scheidung iranischer Eheleute bei Wechsel der Staatsangehörigkeit während des laufenden Scheidungsverfahrens; Anspruchsvoraussetzungen für einen längerfristigen nachehelichen Unterhalt der Ehefrau nach iranisch-schiitischem Recht und deutschem ordre public

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.08.2011
Aktenzeichen
10 WF 73/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 40456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0815.10WF73.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 10.01.2011 - AZ: 604 F 5097/09

Fundstellen

  • FamFR 2011, 455
  • FamRBint 2012, 2-3
  • FamRZ 2012, 383
  • JAmt 2011, 491

Amtlicher Leitsatz

1. Für die von einem deutschen Gericht auszusprechende Scheidung von Eheleuten, die bei Eheschließung ausschließlich eine gemeinsame ausländische (hier: iranische) Staatsangehörigkeit hatten und diese Staatsangehörigkeit nie verloren haben, ist (iranisches) Heimatrecht gemäß Artt. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. EGBGB berufen, wenn der antragstellende Ehemann im Zeitpunkt des Eintritts der Rechthängigkeit zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

2. Hat der Ehemann seine bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorhandene zusätzliche deutsche Staatsangehörigkeit im Laufe des schwebenden Verbundverfahrens verloren und sind beide Eheleute wieder allein iranische Staatsangehörige, so ist gemäß Art. 8 Abs. 2 NiederdlAbk IRN umfassend und ausschließlich iranisches Sachrecht berufen.

3. Die Frage des berufenen Sachrechts stellt in dieser Ausgangslage keine entscheidungserhebliche, bislang nicht abschließend geklärte schwierige Rechtfrage dar, die eine Erstreckung von Verfahrenskostenhilfe auf Ansprüche in Folgesachen, die allein unter Anwendung deutschen Sachrechtes in Betracht kommen, begründen könnte, da sowohl Art. 8 Abs. 2 NiederlAbk IRN als auch Artt. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB übereinstimmend zur Anwendbarkeit iranischen Sachrechts führen.

4. Die Regelungen des iranisch-schiitischen Rechts, nach denen die Ehefrau - unabhängig von der Betreuung eines minderjährigen Kindes aus der Ehe - keinen längerfristigen nachehelichen Unterhalt beanspruchen kann, sind jedenfalls in den Fällen unproblematisch mit dem deutschen ordre public vereinbar, in denen das Kind bereits die Schule besucht und besondere kind oder elternbezogene Billigkeitsgründe für weitergehenden Unterhalt im Sinne von §§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie 1615l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB weder ersichtlich noch dargetan sind.

5. Auf die Klausel in einem nach iranischem Recht geschlossenen Ehevertrag, nach der sich der Ehemann verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen ´gemäß dem Urteil des Gerichts bis zur Hälfte seines während der Ehe erworbenen Vermögens oder dessen Äquivalent an die Ehefrau zu übertragen´, kann ohne substantiierte Darlegung zu ausdrücklich vereinbarten oder aus anderen Gesichtspunkten - etwa einer diesbezüglichen iranischen Rechtspraxis - herzuleitenden Maßstäben zur Ausfüllung des in der Vereinbarung in keiner Weise festgelegten Umfanges der Übertragung ein Ausgleichsanspruch nicht erfolgreich gestützt werden.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 10. Januar 2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise geändert:

Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten auch insoweit bewilligt, als sie für die Dauer von 100 Tagen nach rechtskräftiger Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.050 € geltend macht, also für einen weiteren Verfahrenswert von 3.500 €.

Gründe

1

I. Die Beteiligten haben am 9. März 2000 vor dem Eheschließungsbüro Nr. 14 in T. (Iran) zur Registernummer xxx als Muslime schiitischen Glaubens die Ehe geschlossen. sie waren zu diesem Zeitpunkt beide ausschließlich iranische Staatsangehörige. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) ist weiterhin ausschließlich iranische Staatsangehörige. der Ehemann (Antragsteller) hatte zwischenzeitlich - vor Oktober 2009 - zusätzlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, hat diese jedoch durch Verzicht am 2. März 2010 wieder verloren, so daß er nunmehr wiederum ausschließlich iranischer Staatsangehöriger ist. Aus der Ehe ist eine am xx. xxxx 2003 geborene Tochter hervorgegangen, die seit der Trennung ihrer Eltern im August 2009 bei der Ehefrau lebt und die Schule besucht.

2

Am 6. Oktober 2009 hat der Ehemann das vorliegende Scheidungsverfahren eingeleitet, für das seiner Auffassung nach iranisches Sachrecht maßgeblich ist.

3

Die Ehefrau, der der Scheidungsantrag am 24. Oktober 2009 zugestellt worden ist, tritt dem Scheidungsbegehren entgegen und hat zur Verteidigung um Verfahrenskostenhilfe (VKH) nachgesucht, da sie nach eigenem Vortrag Ansprüche - so auch bereits titulierte Vorschußansprüche - gegenüber dem Ehemann nicht vollstrecken konnte, mithin ein nach den Einkommens und Vermögensverhältnissen grundsätzlich unproblematischer Verfahrenskostenvorschuß jedenfalls nicht zeitnah durchsetzbar sei. Sie vertritt vorrangig die Auffassung, aufgrund der auch deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit sei materiell deutsches Sachrecht berufen. Soweit sie sich zunächst mangels Einhaltung des Trennungsjahres gegen das Vorliegen der deutschen Scheidungsvoraussetzungen gewandt hat, kommt es darauf mittlerweile aufgrund Zeitablaufs nicht mehr entscheidend an. Die Ehefrau will jedoch im Verbund ihrerseits nach deutschem Sachrecht nachehelichen Unterhalt geltend machen, den sie mit monatlich 1.800 € beziffert.

4

Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin schließlich auch um Erstreckung der VKHBewilligung auf die - von ihr ebenfalls unter Zugrundelegung deutschen Sachrechts verfolgte - Folgesache Güterrecht nachgesucht, in der sie einen Stufenantrag auf Auskunftserteilung durch den Antragsteller über sein Endvermögen am 24. Oktober 2009 sowie sein Anfangsvermögen am 9. März 2000 sowie ´Verurteilung´ des Antragsgegners zu einem auf Grundlage dieser Auskünfte zu beziffernden Zugewinnausgleichsbetrag - hilfsweise für den Fall der Antragsrücknahme oder abweisung entsprechende Anträge im Hinblick auf eine Feststellung der Beendigung des ´gesetzlichen Güterstandes´ sowie auf einen vorzeitigen Zugewinnausgleich - beabsichtigt. Hilfsweise will sie güterrechtliche Ansprüche auch auf eine Klausel im Eheschließungsvertrag stützen, nach der ´der Ehemann ... sich bereit (erklärt), gemäß dem Urteil des Gerichts bis zur Hälfte seines während der Ehe erworbenen Vermögens oder dessen Äquivalent an die Ehefrau zu übertragen, wenn der Scheidungsantrag nicht von der Ehefrau gestellt worden ist und der vom Ehemann gestellte Scheidungsantrag nicht auf eine Verweigerung der Ehefrau in der Erfüllung ihrer ehelichen Pflichten oder auf ein schlechtes Verhalten ihrerseits zurückzuführen ist´.

5

Das Amtsgericht hat ihr für das Scheidungsverfahren VKH bewilligt, diese aber ausdrücklich nicht auch auf die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt erstreckt: Insoweit fehle es an hinreichender Erfolgsaussicht, da in dem Verfahren iranisches Sachrecht anzuwenden sei und dieses - abgesehen von der in einem gesonderten Verfahren von der Antragstellerin im Umfang von mehr als 60.000 € geltend gemachten Mahrijeh (´Morgengabe´) - einen nachehelichen Unterhalt nicht vorsehe. Über das später eingereichte VKHGesuch bezüglich der Folgesache Güterrecht hat das Amtsgericht bislang noch nicht befunden.

6

Gegen die mit Beschluß vom 10. Januar 2011 ausgesprochene teilweise Versagung der VKH wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 1. Februar 2011 eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der sie die Erstreckung der VKH auch auf eine ´Folgesache nachehelicher Unterhalt´ begehrt. Sie hält weiterhin deutsches Sachrecht für berufen und macht ergänzend geltend, auch das iranische Recht sehe in Art. 1109 iran. ZGB einen - allerdings auf 100 Tage begrenzten - nachehelichen Unterhaltsanspruch vor. Schließlich verstoße es gegen den deutschen ordre public, wenn ihr ein nachehelicher Unterhaltsanspruch versagt bliebe, obwohl sie die gemeinsame eheliche Tochter betreue.

7

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Einzelrichter hat das Beschwerdeverfahren auf den Senat übertragen.

8

II. Die zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin kann in der Sache nur geringfügigen Erfolg haben.

9

Zumindest überwiegend zutreffend hat das Amtsgericht ihr die für die Inanspruchnahme des Antragstellers auf nachehelichen Unterhalt nachgesuchte VKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt.

10

1. Zutreffend geht das Amtsgericht dabei davon aus, daß für die Scheidung der Beteiligten iranisches Sachrecht berufen ist. Eine Maßgeblichkeit deutschen Sachrechts läßt sich in der Konstellation des Streitfalles auch auf keine ernsthaft diskussionswürdige Weise begründen, so daß sich eine für die Bewilligung von VKH maßgebliche ´hinreichende Erfolgsaussicht´ auch nicht wegen einer entscheidungserheblichen, nicht abschließend geklärten schwierigen Rechtsfrage ergibt. soweit der Senat in einem von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren in Berufung genommenen Beschluß vom 18. Mai 2009 (10 WF 149/09 - nicht veröffentlicht), der allerdings eine nur teilweise vergleichbare Ausgangslage betraf, Letzteres noch abweichend beurteilt hat, hält er daran jedenfalls nicht fest.

11

a. Für den Streitfall sind gemäß Art. 3 Nr. 1 EGBGB vorrangige unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft nicht vorhanden, die die Anwendbarkeit des im EGBGB kodifizierten deutschen Kollisionsrechts ausschlössen.

12

b. In Gestalt des Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II 1002, 1006) [im weiteren: Niederlassungsabkommen] sowie des Schlußprotokolls hierzu (RGBl. aaO., 1012), deren Weitergeltung durch das deutschiranische Protokoll vom 4. November 1954 (BGBl. 1955 II 829) ausdrücklich bestätigt worden ist (vgl. die Bekanntmachung über deutsch/iranische Vorkriegsverträge vom 15. August 1955 - BGBl. 1955 II 829) und an dessen Weitergeltung sich durch die islamische Revolution nichts geändert hat (vgl. BGHZ 160, 322 [Tz. 21]), liegt im Geltungsbereich dieses Abkommens eine Regelung in völkerrechtlichen Vereinbarungen, die unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden ist, vor, die gemäß Art. 3 Nr. 2 EGBGB den deutschen Kollisionsnormen vorrangig ist (vgl. auch BGH - Beschluß vom 6. Juli 2005 - XII ZB 50/03 - FamRZ 2005, 1666). nach Art. 8 Abs. 3 Niederlassungsabkommen bleiben Beteiligte, die beide ein und demselben Vertragsstaat des Abkommens angehören, in Familiensachen ihrem jeweiligen Heimatrecht unterworfen - mithin wäre danach iranisches Sachrecht berufen. Da die Eheleute ausweislich der Heiratsurkunde nicht einer der im Iran mit teilweise gesonderten familienrechtlichen Regelungen anerkannten Religionsgruppen angehören (vgl. insofern etwa Bergmann/Ferid - Enayat, Internationales Ehe und Familienrecht, Länderteil Iran, Kapitel III B 2 - Stand 10/2002 - S. 155 ff.), ergibt sich dieses Sachrecht interpersonal aus den für die islamischschiitische Bevölkerungsmehrheit maßgeblichen Normen des iran. ZGB sowie verschiedener Sondergesetze.

13

c. Nach ganz herrschender Auffassung soll das Niederlassungsabkommen in der Konstellation des Streitfalls im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages jedoch nicht einschlägig sein, da sich sein Anwendungsbereich auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen alle Beteiligten ausschließlich die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen (BGH - Urteil vom 15. Januar 1986 - IVb ZR 75/84FamRZ 1986, 345 [Tz. 7]. OLG Köln - Urteil vom 23. März 2006 - 21 UF 144/05 - FamRZ 2006, 1380 [unter II 2 a]. grundlegend Schotten, FamRZ 1995, 264, 265f.. vgl. auch BVerfG - Beschluß vom 4. Dezember 2006 - 2 BvR 1216/06 - FamRZ 2007, 615 [unter III 2.] - jeweils m.w.N.), während vorliegend der Ehemann zwischenzeitlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte. danach wäre das anzuwendende Sachrecht nach deutschem Kollisionsrecht zu bestimmen.

14

Der danach maßgebliche Art. 17 Abs. 1 EGBGB verweist für das Scheidungsstatut auf das allgemeine Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, das in Art. 14 EGBGB seine Regelung gefunden hat. Da die Voraussetzungen einer Rechtswahl der Eheleute nach Art. 14 Abs. 2 bis 4 EGBGB ersichtlich nicht vorliegen, bestimmt sich das berufene Sachrecht allein nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB. Danach ist vorrangig an das Recht anzuknüpfen, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, wobei zwingend vorrangig die erste dieser beiden Alternativen zu prüfen ist (BGH - Urteil vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434, 435).

15

Bei Zustellung des Scheidungsantrages hatte vorliegend der Ehemann sowohl die iranische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wobei gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zwingend die deutsche Staatsangehörigkeit vorgeht (vgl. etwa Palandt70Thorn, EGBGB Art. 5 Rz. 3), so daß der Ehemann rechtlich maßgeblich deutscher Staatsangehöriger war. da die Ehefrau ausschließlich iranische Staatsangehörige war, war eine gemeinsame Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. EGBGB im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht gegeben.

16

Die Ehegatten hatten jedoch in der Zeit seit der Eheschließung bis zum Erwerb auch der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ehemann gemeinsam die iranische Staatsangehörigkeit, welche die Ehefrau auch im maßgeblichen Zeitpunkt noch hatte. damit sind die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. EGBGB erfüllt und führen zunächst zur Maßgeblichkeit iranischen Rechts (vgl. auch OLG Frankfurt - Beschluß vom 1. Juni 2007 - 6 WF 103/07 - FamRZ 2008, 997).

17

Allerdings erfaßt die Anknüpfung gemäß Art. 14 Abs. 1 EGBGB nicht nur das ausländische Sachrecht, sondern regelmäßig auch das jeweilige ausländische Internationale Privatrecht (IPR), so daß eine Zurückverweisung auf deutsches Sachrecht zu prüfen ist (vgl. etwa OLG Frankfurt aaO., dort führte das italienische IPR zur Rückverweisung auf deutsches Sachrecht). Jedoch enthält das iranische IPR seinerseits keine Rückverweisung auf deutsches Sachrecht - nach Art. 6 iranisches ZGB vom 8. Mai 1928, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 1997 [abgedruckt etwa bei Bergmann/Ferid - Enayat, aaO. S. 112] ist iranisches Recht vielmehr auch bei ausländischem Wohnsitz beider Ehegatten anzuwenden (vgl. auch OLG Zweibrücken - Urteil vom 24. April 2007 - 5 UF 74/05 - FamRZ 2007 [Tz. 31]), so daß das iranische IPR die Verweisung aus Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB annimmt (vgl. auch Drobnig/Kegel, Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht 1998 Nr. 23).

18

Mithin führt Art. 17 Abs. 1 EGBGB entsprechend Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. EGBGB vorliegend (ebenfalls) zur Anwendbarkeit des iranischschiitischen Sachrechts.

19

Da iranischschiitisches Sachrecht auch nicht etwa zur Unscheidbarkeit der Ehe der Beteiligten auf Antrag des vorliegend tatsächlich antragstellenden (und im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügenden) Ehemannes führt, eröffnet schließlich auch Art. 17 Abs. 2 EGBGB nicht ausnahmsweise die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts.

20

d. Allerdings hat der Ehemann die zunächst zusätzlich erworbene - und gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB effektive - deutsche Staatsangehörigkeit nachträglich wieder verloren, so daß die Eheleute inzwischen wieder ausschließlich iranische Staatsangehörige sind, mithin den Anwendungsbereich des Niederlassungsabkommens eröffnen. Zwar knüpft Art. 17 Abs. 1 EGBGB für die Festlegung des berufenen Sachrechts nach autonomem deutschem Kollisionsrecht allein am Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages an und versagt etwaigen späteren Veränderungen jeglichen Einfluß auf das Scheidungsstatut.

21

Diese Regelung ist jedoch bereits Teil des autonomen deutschen Kollisionsrechts, das in den Fällen des Art. 3 Nr. 2 EGBGB durch die vorrangigen Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen - hier des Niederlassungsabkommens - vollständig verdrängt wird (vgl. BGH - Beschluß vom 6. Juli 2005 - XII ZB 50/03 - FamRZ 2005, 1666 = NJWRR 2005, 1449 für Art. 17. Abs. 3 Satz 2 EGBGB). da es sich bei der Frage der berufenen Sachrechtsordnung gemäß Art. 3 Nr. 2 EGBGB um eine Rechtsfrage handelt, die nach allgemeinen Regeln aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen ist (vgl. etwa BGHZ 169, 328 [Tz. 14] für die Frage der Unscheidbarkeit einer Ehe nach ausländischem Scheidungsstatut gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), kann es insofern nicht weiter darauf ankommen, daß im autonomen deutschen Kollisionsrecht ein Wechsel des Statuts im laufenden Scheidungsverfahren nicht vorgesehen ist. Es ist zudem bereits anerkannt, daß sich nach einer - kollisionsrechtlich zutreffend - nach deutschem Recht erfolgten Scheidung der später geltend gemachte nacheheliche Unterhalt nach iranischem Recht beurteilt, wenn zwischenzeitlich die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Niederlassungsabkommen erfüllt sind (vgl. AG Kerpen - Beschluß vom 2. März 2001 - 50 F 261/00 - FamRZ 2001, 1526 mit zustimmender Anmerkung von Hohloch in JuS 2002, 193 [AG Kerpen 02.03.2001 - 50 F 261/00]).

22

e. Insgesamt hat die Frage der Anwendbarkeit des Niederlassungsabkommens im Streitfall unter keinen Umständen Auswirkung auf das für die Scheidung der Beteiligten maßgebliche Sachrecht. die Scheidung hat - ohne daß hier es einer abschließenden Festlegung bedürfte - in jedem Fall nach iranischschiitischem Sachrecht zu erfolgen.

23

Auf die Frage der Einschlägigkeit des Niederlassungsabkommens in der vorliegenden Konstellation käme es allenfalls dann entscheidend an, wenn auch über die Folgesache Versorgungsausgleich zu befinden wäre. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung werden im Anwendungsbereich des Niederlassungsabkommens als einer nach Art. 3 Nr. 2 EGBGB vorrangigen Regelung in einer völkerrechtlichen Vereinbarung sämtliche weiteren deutschen Kollisionsnormen - also auch die Regelung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB - verdrängt, so daß insoweit ein Versorgungsausgleich nach deutschem Sachrecht gänzlich ausgeschlossen ist, während außerhalb des Geltungsbereichs des Niederlassungsabkommens über Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBG die Durchführung des Versorgungsausgleichs für im Inland erworbene Anwartschaften eröffnet bleibt (BGH - Beschluß vom 6. Juli 2005 - XII ZB 50/03 - FamRZ 2005, 1666 = NJWRR 2005, 1449). Im Streitfall sind sich die Eheleute allerdings ausdrücklich darüber einig, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden soll - dementsprechend ist auch ein Antrag gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBG nicht gestellt. insofern kommt es auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Frage des Anwendungsbereiches des Niederlassungsabkommens vorliegend nicht weiter entscheidend an.

24

2. Auch ein - im Beschwerdeverfahren allein unmittelbar gegenständlicher - nachehelicher Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin richtet sich gemäß Art. 8 Abs. 2 des Niederlassungsabkommens allein nach iranischem Sachrecht. Selbst wenn man auf autonomes deutsches Kollisionsrecht abstellen wollte, käme es gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB entscheidend auf das soeben bestimmte Scheidungsstatut an, das aber - wie zuvor erörtert - ebenfalls zu iranischschiitischem Sachrecht führt.

25

a. Nach dem für die Eheleute maßgeblichen iranischenschiitischen Sachrecht steht der Ehefrau gemäß Artt. 1109, 1106, 1107, 1151, 1145 Iran. ZGB nach einer widerruflichen Scheidung dem Grunde nach lediglich für die Dauer des Ede ein Unterhaltsanspruch zu.

26

Im Streitfall liegen die besonderen Voraussetzungen, unter denen es sich gemäß Art. 1145 Iran. ZGB um eine unwiderrufliche Scheidung handeln würde, ersichtlich nicht vor, so daß für den Ehemann gemäß Art. 1148 Iran. ZGB innerhalb des Ede, also gemäß Art. 1151 Iran. ZGB während der Dauer von drei Monatsblutungen - was in der iranischen Rechtspraxis mit 100 Tagen gleichgesetzt wird - ein Recht zur Rückkehr besteht und ihm gemäß Art. 1109 Iran. ZGB während dieser Zeit weiter der (Ehegatten) Unterhalt nach Artt. 1106, 1107 Iran. ZGB obliegt.

27

Gemäß Art. 1108 Iran. ZGB ist allerdings jeglicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau ausgeschlossen, wenn sie ohne anerkannten Grund von der Erfüllung ihrer ehelichen Pflichten Abstand genommen hat. dazu gehört gemäß Art. 1114 Iran. ZGB grundsätzlich auch die Verpflichtung, in der vom Ehemann bestimmten Unterkunft zu wohnen. Soweit der Ehemann vorliegend substantiiert und unter Beweisantritt einen Auszug der Ehefrau sowie deren ausdrückliche Weigerung zur Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt vorträgt, könnte dies zwar einem Unterhaltsanspruch durchgreifend entgegenstehen. Jedoch hat die Ehefrau ihrerseits diesem Vortrag - ebenfalls substantiiert - widersprochen. Nach iranischschiitischem Recht muß die Ehefrau bei der Geltendmachung ihres Unterhaltes lediglich die Voraussetzung einer rechtmäßig geschlossenen Ehe darlegen - soweit der Ehemann seiner Verpflichtung aus Art. 1106 Iran. ZGB die Nichterfüllung der ehelichen Pflichten durch die Ehefrau entgegenhält, hat er dies seinerseits vollumfänglich zu beweisen (vgl. Bergmann/FeridEnayat aaO. S. 55 m.w.N.).

28

Auf dieser Grundlage kann dem Antrag der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt für den dargelegten Zeitraum hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden und die amtsgerichtlich ausgesprochene vollständige Versagung von VKH für nachehelichen Unterhalt keinen Bestand haben.

29

Allerdings bestimmt sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau gemäß Art. 1106, 1107 Iran. ZGB nicht - wie von der Ehefrau bislang zugrundegelegt - nach den Maßstäben des deutschen Unterhaltsrechts, zumal dieser ehebedingte Unterhaltsanspruch auch weder von einer Bedürftigkeit der Ehefrau noch von der Leistungsfähigkeit des Ehemannes abhängig ist. Der geschuldete Unterhaltsbetrag kann mithin nicht quotenmäßig aus dem - behaupteten - Einkommen des Ehemannes abgeleitet werden, sondern ist unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Art. 1107 Iran. ZGB konkret darzutun. Da die Eheleute seit geraumer Zeit in Deutschland leben und der Ehemann nach dem bislang nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Ehefrau über ein gesichertes und für die Familie auskömmliches Einkommen verfügt, kann in Ermangelung von Vortrag zu ihrem konkreten Bedarf nach den ehelichen Verhältnissen im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zur VKH zugunsten der - vor der Trennung im Familienbetrieb tätigen - Ehefrau allerdings davon ausgegangen werden, daß sich ihr Unterhaltsanspruch auf den Selbstbehalt gegenüber dem geschiedenen Ehegatten, mithin derzeit 1.050 € beläuft.

30

Auf dieser Grundlage ist ihr zum nachehelichen Unterhalt wie aus dem Tenor ersichtlich VKH zu bewilligen.

31

b. Weitergehende nacheheliche Unterhaltsansprüche stehen der Ehefrau nach iranischschiitischem Recht nicht zu.

32

Insoweit kann sich die Ehefrau insbesondere nicht auf Art. 11 des Gesetzes zum Schutz der Familie vom 4. Februar 1975 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid - Enayat aaO. S. 141 ff.) stützen, das unabhängig davon, ob insofern eine förmliche Aufhebung erfolgt ist, jedenfalls wegen Unvereinbarkeit mit den islamischen Grundsätzen gemäß Art. 3 iran. ZPO [Gesetzblatt Nr. 16070 vom 11. 2. 1379 (20. Mai 2000)] nicht mehr anwendbar ist (vgl. OLG München, Urteil vom 19. September 1988 - 2 UF 1696/86 - IPrax 1989, 238. OLG Koblenz, Beschluß vom 24. November 1997 - 11 UF 991/97 - NJWRR 1998, 795. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2001 - 5 UF 24/02 - NJOZ 2003, 3109. OLG Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 21 UF 144/05 - FamRZ 2006, 1380. Ferid/Kegel/Zweigert, Gutachten zum Internationale und Ausländischen Privatrecht 1985 und 1986 Nr. 31 unter B I sowie Nr. 34 unter C I 3. Müller, Zur Nichtfeststellung des kollisionsrechtlich berufenen ausländischen Rechts, NJW 1981, 481 unter Hinweis auf den Bericht der deutschen Botschaft bereits vom 21. Mai 1979 über eine entsprechende Verfügung des Ayatollah Khomeini) .

33

c. Gegenüber dieser - engen - Beschränkung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruches kann sich die Ehefrau auch nicht erfolgreich auf einen Verstoß der entsprechenden Regelung gegen den deutschen ordre public berufen.

34

Der in Art. 6 EGBGB für das autonome deutsche Kollisionsrecht niedergelegte Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem deutschen ordre public ist - wie sich aus Art. 8 Abs. 3 Niederlassungsabkommen ergibt - zwar auch bei der Anwendung des nach dem Niederlassungsabkommen berufenen Sachrechtes grundsätzlich maßgeblich (vgl. Drobnig/Ferid/Kegel, Gutachten zum Internationalen und Ausländischen Privatrecht 1996, Nr. 30 unter D III).

35

Unter den Umständen des Streitfalles sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder dargetan, daß die Beschränkung eines nachehelichen Unterhaltsanspruches für die Ehefrau mit dem deutschen ordre public unvereinbar sein könnte.

36

Nach ganz einhelligem Verständnis in Schrifttum und Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht etwa schon dann vor, wenn das anzuwendende ausländische Recht einem geschiedenen Ehegatten nachehelichen Unterhalt nicht, in nur geringerem Umfang oder nur für einen kürzeren Zeitraum gewährt, als er nach deutschem Recht verlangen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1991 - XII ZR 113/90 - FamRZ 1991, 929). ein Verstoß gegen den ordre public wird vielmehr allenfalls unter besonderen zusätzlichen Gesichtspunkten in Betracht kommen. einen in diesem Sinne anerkannten Fall stellt es dar, wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte wegen der erforderlichen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ohne erhebliche Vernachlässigung seiner Elternpflicht nicht in der Lage wäre, seinen eigenen ausreichenden Lebensunterhalt sicherzustellen (vgl. BGH aaO. OLG Zweibrücken, Urteil vom 5. Juli 1996 - 2 UF 132/95 - FamRZ 1997, 93). Allerdings sieht auch das deutsche Recht mittlerweile nach Ablauf des auf einen dreijährigen Zeitraum beschränkten Basisunterhaltes nur noch unter qualifizierten - kind oder elternbezogenen - Umständen einen Betreuungsunterhalt vor. Unter den Umständen des Streitfalles, in denen das Kind bereits die Schule besucht und besondere kind oder elternbezogene Billigkeitsgründe für weitergehenden Unterhalt im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1615l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB weder ersichtlich noch dargetan sind, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß ohne einen Zuspruch von dauerhaftem nachehelichem Unterhalt der deutsche ordre public verletzt würde.

37

3. Zu der - vom Amtsgericht bislang noch nicht beschiedenen - Frage der Ersteckung der VKHBewilligung auch auf güterrechtliche Ansprüche weist der Senat bereits jetzt auf Folgendes hin:

38

a. Auch für güterrechtliche Ansprüche zwischen den Ehegatten des Streitfalles ist in jedem Fall das iranischschiitische Sachrecht maßgeblich. Das ergibt sich richtigerweise aus Art. 8 Abs. 2 Niederlassungsabkommen bzw. - wenn man nicht von dessen Einschlägigkeit ausgehen wollte - jedenfalls aus Art. 15 Abs. 1 und 2 EGBGB. Da die Eheleute eine Rechtswahl für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe im Sinne von Art. 15 Abs. 2 EGBGB unzweifelhaft nicht getroffen haben, verweist Art. 15 Abs. 1 EGBGB auf das allgemeine Ehewirkungsstatut (Art. 14 EGBGB) im Zeitpunkt der Eheschließung, also offenkundig auf iranischschiitisches Sachrecht.

39

b. Nach iranischschiitischem Gesetzesrecht (Artt. 10781101, 1118 f. Iran. ZGB. das Familienschutzgesetz von 1975 enthielt insofern keine Normen) leben die Ehegatten in einem der deutschen Gütertrennung vergleichbaren Güterstand. einen Zugewinnausgleichsanspruch oder vergleichbare Ansprüche kennt das iranischschiitische Recht nicht (vgl. insofern etwa Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht 1970, Nr. 15, S. 151ff.).

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c. Nach iranischschiitischem Recht ist es allerdings gemäß Art. 1119 Iran. ZGB auch nicht ausgeschlossen, daß die Ehegatten in ihrem Eheschließungsvertrag (oder später) wirksam auch konkret eine dem deutschen Zugewinnausgleichsanspruch vergleichbare Verpflichtung vereinbaren können (vgl. aaO. S. 153f. m.w.N.). insbesondere sind Gründe, warum eine derartige Vereinbarung mit Grundsätzen des geschriebenen oder ungeschriebenen iranischschiitischen Sachrecht unvereinbar sein könnte, weder ersichtlich noch dargetan.

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d. Soweit der Eheschließungsvertrag der Beteiligten eine Vereinbarung enthält, nach der sich der Ehemann ´bereit erklärt´, - unter gewissen, im Streitfall wohl unproblematisch vorliegenden weiteren Umständen - ´gemäß dem Urteil des Gerichts bis zur Hälfte seines während der Ehe erworbenen Vermögens oder dessen Äquivalent an die Ehefrau zu übertragen´, dürfte dieser Vereinbarung allein eine für eine gerichtliche Anwendung hinreichend klare Regelung allerdings nicht zu entnehmen sein: nach dem Wortlaut obläge es dem Gericht, der Ehefrau einen gänzlich beliebigen Anteil von Null bis zur Hälfte seines eigenen Zugewinnes während der Ehe zuzusprechen, ohne daß irgendwelche Grundlagen angegeben wären, an denen sich die Bestimmung des ´richtigen´ Anteiles zu orientieren hätte. Da weder das geltende iranischschiitische Gesetzesrecht (einschließlich der Regelungen im Familienschutzgesetz von 1975) noch die ggf. ergänzend zu beachtenden überlieferten Regeln des Islam auch nur ansatzweise eine der Vereinbarung entsprechende Möglichkeit kennen, kommt zur näheren Inhaltsbestimmung der Vereinbarung ein ergänzender Rückgriff auf diese iranischen Rechtsquellen nicht in Betracht. Die Ehefrau wird mithin aus der entsprechenden, für sich gänzlich unzureichenden Vereinbarung im Eheschließungsvertrag nur dann erfolgreich Rechte herleiten können, wenn sie substantiiert - und ggf. unter geeignetem Beweisantritt - ergänzend dazu vorzutragen vermag, welche konkreten Maßstäbe die Eheleute bei Vertragsschluß für die Bestimmung des zuzusprechenden Zugewinnanteiles vereinbart haben.

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e. Für den Fall einer Nachholung des bislang nicht ausreichenden Vortrags der Ehefrau im Sinne von 3. d. wird zu beachten sein, daß es bei der Beurteilung des maßgeblichen ´während der Ehe erworbenen Vermögens´ des Ehemannes in keinem Fall auf den Zeitpunkt des Scheidungsantrages ankommen wird. Eine Grundlage für einen derartigen - allein im deutschen Recht für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Falle der Scheidung in § 1384 BGB ausdrücklichen normierten - Stichtag ist dem Eheschließungsvertrag der Beteiligten nicht zu entnehmen. Vielmehr kann es für etwaige Ansprüche aus der güterrechtlichen Vereinbarung im Rahmen des Eheschließungsvertrages entsprechend dem Grundverständnis des iranischschiitischen Rechtes zur Ehe als rein privatrechtlicher Vereinbarung der Eheleute, die lediglich der staatlichen Registrierung bedarf, allein auf den Zeitpunkt des Scheidungsausspruches ankommen.

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Insofern wird der Ehefrau für ihre bisherigen, auf einen jedenfalls unmaßgeblichen Berechnungsstichtag abgestellten Hauptanträge zum Güterrecht schon aufgrund des Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht VKH nicht bewilligt werden können. den Hilfsanträgen, die auf eine Beendigung eines ´gesetzlichen Güterstandes´ der Zugewinngemeinschaft und einen vorzeitigen Zugewinnausgleich abzielen, fehlt gar endgültig jegliche Erfolgsaussicht.

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4. Für eine Anordnung der Halbierung oder den Wegfall der Beschwerdegebühr besteht angesichts des geringfügigen Erfolges der Beschwerde keine Veranlassung.