Amtsgericht Hannover
Urt. v. 09.01.2004, Az.: 537 C 15078/03

Teilrückzahlung des für eine Flugpauschalreise gezahlten Preises

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
09.01.2004
Aktenzeichen
537 C 15078/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 33440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2004:0109.537C15078.03.0A

Fundstelle

  • RRa 2005, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Minderung des Reisepreises, Schmerzensgeld und Schadensersatz

In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hannover, Abt. 537,
im schriftlichen Verfahren
durch
den Richter am Amtsgericht Kreimeyer
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird entsprechend § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf die Rückzahlung eines Teiles des Preises, den er für die Flugpauschalreise nach Fuerteventura vom 02. bis zum 16.09.2002 gezahlt hat. Aus der Verletzung, die sich sein Sohn Marcel am 04.09.2002 beim Schwimmen im Pool zugezogen hat, kann weder ein Minderungsanspruch aus § 651 d Abs. 1 BGB resultieren, noch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit aus § 651 f Abs. 2 BGB.

3

Voraussetzung solcher Ansprüche wäre die Beeinträchtigung bzw. Vereitelung der Pauschalreise durch einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB.

4

Ein solcher Mangel liegt jedoch nicht vor. Die Reise des Klägers ist, seinen Vortrag als richtig unterstellt, beeinträchtigt worden durch die Verletzung des elfjährigen Sohnes Marcel infolge defekter Fliesen an der Treppe des Pools. Diese Verletzung mag durch eine mangelhafte Erfüllung des Reisevertrages hervorgerufen sein, in ihr liegt jedoch kein Reisemangel. Ein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn eine der von dem Reiseveranstalter geschuldeten Hauptleistungen, die zu einem Gesamtarrangement gebündelt sind, von der Störung betroffen ist (vgl. Führich, Reiserecht, 3. Auflage, Rz. 195).

5

Die von dem Kläger zur Grundlage seiner Klage gemachte Störung (Verletzung) ist jedoch keine, die die Hauptleistungspflichten der Beklagten berührt. Vielmehr hat sich hier eine nicht reisespezifische Gefahr verwirklicht, mit deren Auftreten auch im privaten Alltag stets gerechnet werden muss und die deshalb nicht zur Einstandspflicht des Reiseveranstalters führt, sondern der Privatsphäre des Reisenden zugerechnet werden muss (vgl. Führich, a.a.O., Rz. 196 m. w. N).

6

Der Kläger bzw. sein Sohn Marcel haben gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB. Aus dem Reisevertrag ergibt sich gegen die Beklagte wegen der Körperverletzung kein Schadensersatzanspruch (siehe oben), so dass aus diesem Grunde auch keine billige Entschädigung in Geld gefordert werden kann.

7

Aus §§ 823, 253 BGB ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte eine eigene Verkehrssicherungspflicht getroffen hat, ist dieser jedenfalls genügt worden, indem die Treppe, an der sich die gelockerten Fliesen befunden haben sollen, mit einem Flatterband abgesperrt und deshalb von jedem verständigen Nutzer des Swimmingpools zu- erwarten war, dass er sich dieser Gefahrenstelle fern halten würde.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO und das Urteil ist aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Kreimeyer