Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 20.04.2004, Az.: 71 II 548/03
Antrag auf Ungültigkeitserklärung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 20.04.2004
- Aktenzeichen
- 71 II 548/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 33451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2004:0420.71II548.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs. 1 Ziff. 4 WEG
- § 5 Abs. 2 WEG
- § 1 Abs. 5 WEG
Fundstelle
- ZMR 2004, 786-787 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Beschlussanfechtung
Das Amtsgericht Hannover, Abt. f. Wohnungseigentumssachen, hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2004
im schriftlichen Verfahren
durch
den Richter am Amtsgericht Dr. Löffler
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragssteiler haben gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten zu tragen.
Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 893,86 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind als Eigentümer der vermieteten Souterrain-Wohnung Mitglieder der eingangs erwähnten Wohnungseigentümergemeinschaft. Das 1908 erbaute Haus verfügte für diese Wohnung bereits bauseits über einen Rückstauventil. Die Voreigentümer der Antragsteller rüsteten die Wohnung später durch eine elektronische Rückstauklappe aus.
Da dies zu Problemen führte, wurde eine mechanische Rückstauklappe von den Antragstellern eingebaut. Hierfür begehren sie insgesamt 893,86 EUR von den übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft. Dies wurde von diesen mehrheitlich auf der Eigentümerversammlung vom 20.11.2003 zu TOP 7a (Bl. 23 d.A.) abgelehnt.
Gegen diesen ablehnenden Beschluss wenden sich die Antragsteller in der Auffassung, bei der Rückstauklappe handele es sich um Gemeinschaftseigentum und verweisen insoweit auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 19.12.1997 (Bl. 63 d.A.). Die Rückstauklappe diene dem Schutz der Durchfeuchtung der Bodenplatte, der Fundamente und des Mauerwerks, mithin der Sicherheit des Gebäudes. Ohne die Rückstauklappe wäre im Souterrain bei jedem stärkeren Regen eine Überschwemmung zu befürchten. Erst im letzten Jahr sei es zu einer solchen Überschwemmung gekommen. Im Übrigen gebe es eine gesetzliche Vermutung für gemeinschaftliches Eigentum. Deshalb seien alle Eigentümer an den Kosten für die Rückstauklappe zu beteiligen. Hinsichtlich der Kosten wird auf die mit der Antragsschrift eingereichten Rechnungen (Bl. 4 ff. d.A.) verwiesen.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss zu TOP 7a der Eigentümerversammlung vom 20.11.2003 für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, bei der Rückstauklappe handele es sich um Sondereigentum, weil sich diese in einer Anschlussentsorgungsleitung befindet, die allein der Entsorgung der Wohnung der Antragsteller diene und damit auch allein dem Schutz deren Sondereigentums. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Skizze (Bl. 19 d.A.) Bezug genommen. Im Keller befänden sich neben der Wohnung der Antragsteller auch noch weitere Gemeinschaftskeller. Ohne die Wohnung der Antragsgegner sei eine Rückstauklappe nicht erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt sowie den Inhalt des heutigen Versammlungsprotokolls Bezug genommen.
II.
Der gem. § 43 Abs. 1 Ziff. 4 WEG zulässige Antrag ist nicht begründet.
Die mit Schriftsatz vom 28.11.2004 (Bl. 38 d.A.) angekündigten Anträge sind im heutigen Termin nicht mehr gestellt worden.
Der ablehnende Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20.11.2003 zu TOP 7 a war nicht für ungültig zu erklären, weil der nicht den Grundsätzen der ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Vielmehr war die Übernahme der Kosten für den Einbau der Rückstauklappe betr. der Souterrain-Wohnung der Antragsteller durch alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht angezeigt, weil es sich insoweit nicht um Gemeinschaftseigentum sondern um Sondereigentum gem. § 5 WEG handelt.
Zwar haben die Antragsteller zutreffend darauf hingewiesen, dass grundsätzlich eine Vermutung zu Gunsten gemeinschaftlichen Eigentums gilt, dies gilt jedoch nur, soweit eine anderweitige Zuordnung zum Sondereigentum nicht möglich ist. Dies war jedoch hier der Fall, denn die fragliche ' mechanische Rückstauklappe befindet sich nicht im Gemeinschaftseigentum. Unabhängig .davon, dass die Entscheidung des OLG Köln vom 19.12.1997 einen etwas anderen Fall betrifft, können die dortigen Argumente nicht überzeugen. Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass gem. § 5 Abs. 2 WEG Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, nicht Gegenstand des Sondereigentums, mithin Gegenstand des Gemeinschaftseigentum sein müssen, jedoch kann dies nach dem Regelungszusammenhang des § 5 WEG i.V.m. § 1 Abs. 5 WEG nicht bedeuten, dass jegliche Einrichtungen, die einen sicherheitstechnischen Zweck erfüllen, zwangsläufig Gemeinschaftseigentum sind, nur weil sie neben dem Sicherheitsbedürfnis des jeweiligen Eigentümers auch sich die Sicherheit betreffend günstig für die übrigen Eigentümer auswirkt. Den Begriff Sicherheit muss man im Zusammenhang sehen mit dem alternativ genannten Begriff des Bestandes des Gebäudes, wodurch deutlich wird, dass von Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WEG nur solche Maßnahmen umfasst seien können, die zentrale Bedeutung für die Sicherheit oder dem Bestand des Gebäudes haben. Anerkannt ist dies etwa für Fundamente, tragende Wände, Treppen oder Geschossdecken. Darunter können allerdings nicht, wie dies offenbar vom OLG Köln gesehen wird, jegliche sichernde Einrichtungen gesehen werden, da dies zu einer dem Wohnungseigentumsgesetz zuwider laufenden Ausuferung führen würde. So wäre auch jeglicher Feuer- oder Rauchmelder in Eigentumswohnungen, der naturgemäß primär den Einzelinteressen der Eigentümer dient, ebenfalls dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen, nur weil, wie auch betr. der hiesigen Rückstauklappe auch die übrigen Miteigentümer hiervon profitieren könnten.
Da nach dem Vorstehenden der Aspekt der Sicherheit gem. § 5 Abs. 2 WEG nicht dazu führt, dass die fragliche Rückstauklappe dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen ist, ist vielmehr darauf abzustellen, wem die Einrichtungen primär dienen. So sind Leitungen der Ver- und Entsorgung (Wasser, Strom, Gas pp.) nach der Abzweigung von den Hauptsträngen Sondereigentum, das Gleiche gilt für Leitungen, die vom Hauptabschluss abgezweigt sind, das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers durchfahren, wobei diese nur im Sondereigentum des Wohnungseigentümers stehen, dem die Leitungen ausschließlich dienen (Bayerisches Oberstes Landesgericht in: WE 1989, S. 147). Das Gleiche muss auch hier für die fragliche Rückstauklappe gelten. Nach dem Vortrag der Beteiligten dient diese dazu, in der Souterrain-Wohnung der Antragsteller Überschwemmungen zu verhindern. Durch Überschwemmungen wird die Gebrauchsfähigkeit dieser Wohnung eingeschränkt. Mithin dient die Rückstauklappe primär den Interessen der Antragsteller. Ob darüber hinaus auch die Interessen der übrigen Eigentümer positiv berührt sind, kann nach dem Vorstehenden nicht ausreichen, die Rückstauklappe nicht als Sondereigentum, sondern als Gemeinschaftseigentum einzustufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Danach haben gem. der Billigkeit die unterlegenen Antragssteller gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten zu tragen. Im Übrigen bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 893,86 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt gem. § 48 Abs. 3 WEG.