Amtsgericht Hannover
Urt. v. 07.04.2004, Az.: 519 C 8551/03

Ersatz rückständiger Mietzinsbeträge aus der Fahrzeugvermietung

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
07.04.2004
Aktenzeichen
519 C 8551/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 33438
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2004:0407.519C8551.03.0A

Fundstelle

  • VersR 2004, 1286 (amtl. Leitsatz)

In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 519-
auf Grund der bis zum 01.04.2004 eingegangen Schriftsätze
durch
den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.)

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Klage ist nicht begründet.

2

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz rückständiger Mietzinsbeträge aus der Fahrzeugvermietung vom 18.10.2002. Sofern ihr aus abgetretenem Recht Ansprüche des Unfallgeschädigten gegenüber der Beklagten zustanden, sind diese durch Aufrechnung seitens der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen aus abgetretenem Recht erloschen. Diese Schadensersatzansprüche beruhen auf einem Beratungsverschulden der Klägerin gegenüber dem Geschädigten. Unstreitig hat sie das Mietfahrzeug zum Unfalltarif vermietet, ohne darauf hinzuweisen, dass auch eine Anmietung zum wesentlich günstigeren Standardtarif möglich gewesen wäre. Das erkennende Gericht folgt der Rechtsprechung des hiesigen Amtsgerichts (vgl. 504 C 119/03), wonach die Vermieterin verpflichtet ist, den Mietinteressenten auf den gespaltenen Tarifmarkt hinzuweisen/Da davon auszugehen war, dass der Geschädigte zum günstigeren Tarif angemietet hätte, wenn er von dieser Möglichkeit Kenntnis gehabt hätte, war ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich des sich aus dem Unterschied beider Tarife ergebenden Differenzbetrages anzuerkennen. Dem Vortrag der Beklagten, wonach der Mieter im Normaltarif nicht mehr als 1.380,00 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum hätte zahlen müssen, ist die Klägerin nicht mehr erheblich entgegengetreten. Zwar hat sie verschiedene Tabellen eingereicht, deren Aktualität aber unklar geblieben ist. Auf das Vorbringen des Beklagtenvertreters, er habe sich bei der Vermietstation ... telefonisch nach dem aktuellen Standardpreis erkundigt, der noch unterhalb dessen gelegen habe, was die Beklagte abgerechnet habe, hat die Klägerin nicht mehr erwidert. Das Gericht hat sich selbst durch einen Telefonanruf vom 01.04.2004 in der genannten Vermietstation darüber vergewissert, dass für einen PKW-Passat ein höherer Normalpreis, als von der Beklagten berücksichtigt, aktuell nicht gezahlt werden müsste. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Preise im Jahr 2002 höher lagen, sodass die Klage insgesamt erfolglos bleiben musste.

3

Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.