Art. 5 EvLKiVtr1955
Bibliographie
- Titel
- Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- EvLKiVtr1955,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300060000000
(1) Die Landesregierung und die Kirchenbehörden werden in Durchführung der in den §§ 2, 3 und 5 des Gesetzes über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14. September 1954 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 89) festgestellten Grundsätze für das öffentliche Schulwesen und für den Religionsunterricht Bestimmungen über die Einsichtnahme in den evangelischen Religionsunterricht und über Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den evangelischen Religionsunterricht vereinbaren.
(2) Über evangelische Privatschulen werden die Landesregierung und die Kirchenbehörden besondere Vereinbarungen treffen.