Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 18.03.2021, Az.: 18 A 3459/19

Geldbuße; Quellenschutz; Verfassungsschutz; Vertrauensperson; Verweis

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
18.03.2021
Aktenzeichen
18 A 3459/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den disziplinarrechtlichen Folgen einer "Datenpanne" beim Verfassungsschutz

Tenor:

Gegen den Kläger wird ein Verweis nach § 7 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes verhängt. Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 4. Juli 2019 wird aufgehoben, soweit gegen den Kläger darüber hinaus eine Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro verhängt worden ist; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der D. geborene Kläger wendet sich gegen eine ihm durch Disziplinarverfügung auferlegte Geldbuße in Höhe von 2000 €.

Der Kläger steht als Ministerialrat (BesGr.A 16) im Dienst des Landes Niedersachsen. Vom E. bis zum F. war er in der Verfassungsschutzabteilung im Referat G. der Beklagten als Referatsteilleiter H. sowie als stellvertretender Referatsleiter tätig. Mit Wirkung vom I. wurde der Kläger an das J. versetzt. Ein vor dem erkennenden Gericht angestrengtes Eilverfahren gegen diese Versetzung hatte keinen Erfolg (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 13 B 540/19).

Der Kläger ist disziplinarisch nicht vorbelastet. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. November 2013 bis 30. September 2017 (Blatt 326 ff. der Personalakte) erhielt der Kläger die Gesamtnote „B - die Leistungen werden deutlich übertroffen.“ Der Kläger ist seitdem nicht noch einmal beurteilt worden; er hat in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, er habe darum gebeten, eine Beurteilung bis zu dem Abschluss dieses Disziplinarverfahrens zurückzustellen.

Am 3. Dezember 2018 leitete der Beklagte gegen den Kläger ein disziplinarisches Ermittlungsverfahren ein. Dies beruhte darauf, dass eine Vertrauensperson der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde am 13. November 2018 auf der Internetseite de.indymedia.org in einem Artikel mit Foto und persönlichen Daten abgebildet wurde und der Verdacht bestand, dass dies auf eine „Datenpanne“ bei der Versendung von Akten des niedersächsischen Verfassungsschutzes im Rahmen eines Verwaltungsprozesses an das Verwaltungsgericht Hannover zurückzuführen war und der Kläger hierfür Verantwortung trug.

Nach Abschluss der Ermittlungen wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. März 2019 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt. Hierzu nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 25. April 2019 Stellung.

Mit Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2019 sprach der Beklagte gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 2.000 € aus. Zur Begründung heißt es in der Disziplinarverfügung:

Am 23. Februar 2018 habe eine Person (in dem Bescheid bezeichnet als „rechtsanwaltlich vertretene Petentin oder rechtsanwaltlich vertretener Petent“) eine Klage bei dem Verwaltungsgericht Göttingen und eine Klage bei dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben. Mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht Göttingen habe diese Person die Erteilung von Auskünften zu über sie erhobene Daten begehrt. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover sei auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Speicherung von bestimmten personenbezogenen Informationen gerichtet gewesen.

In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Göttingen habe die Klägerseite Akteneinsicht begehrt. Daraufhin sei durch die Mitarbeiterin K. (L.) eine Sperrerklärung erstellt worden. Die Sachakte und die Verwaltungsakte seien teilweise geschwärzt worden, und zwar mittels einer dazu bestimmten Software. Die Verwaltungsakte sei dann mit den vorgenommenen Schwärzungen gescannt und als neue Datei abgelegt worden. Allerdings sei die Entnahme von Seiten, die dem Gericht insgesamt nicht vorgelegt werden sollten, technisch nicht umgesetzt worden. Diese Seiten seien aus der Verwaltungsakte händisch entnommen worden. In der als geschwärzt markierten, abgespeicherten Dateiversion seien diese entnommenen Seiten nach wie vorenthalten gewesen.

Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover sei Akteneinsicht beantragt worden. Weil dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Göttingen die gleichen Akten zugrunde gelegen hätten wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover, habe die Mitarbeiterin K. dem Verwaltungsgericht Hannover mitgeteilt, dass dem Gericht eine Kopie des Verwaltungsvorgangs und der Sperrerklärung, so wie sie dem Verwaltungsgericht Göttingen vorgelegt worden sei, übersandt werde.

Gleichzeitig sei der Versand der Akten an das Verwaltungsgericht Hannover vorbereitet worden. Da im Referatsteil M. keine Retente oder sonstige Kopien in Papierform der an das Verwaltungsgericht Göttingen versandten Akten vorhanden gewesen seien, seien neue Ausfertigungen der Verfahrensakte auf Grundlage der elektronischen Dokumente hergestellt worden. K. habe zu diesem Zweck das als geschwärzt bezeichnete Dokument ausgedruckt. In diesem Dokument seien die notwendigen Schwärzungen, wie bereits dargelegt, enthalten gewesen. Allerdings seien die vollständig zu entnehmenden Seiten uneingeschränkt lesbar in der Datei vorhanden gewesen. Bei der Herstellung der Dokumente vor Absendung an das Verwaltungsgericht Hannover sei die händische Entnahme der hierfür vorgesehenen Blätter unterblieben. Diese Blätter seien nach dem Geheimhaltungsgrad VS-vertraulich eingestuft und zusätzlich unter dem Gesichtspunkt des Quellenschutzes geheim zu halten gewesen. K. habe dann diese Akten mit einem Begleitschreiben dem Referatsleiter N. (O.) übersandt. Dieser habe mit seiner Paraphe gezeichnet, ohne sich die für den Versand vorgesehenen Ausfertigungen von Verwaltung und Sachakte anzusehen. Da die Verfassungsschutzvizepräsidentin am 19. Oktober 2018 ortsabwesend gewesen sei, habe K. dem Kläger den Entwurf vorgelegt, in seiner Funktion als Vertreter der Referatsleiterin. K. habe darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Aktenvorlage vor dem Verwaltungsgericht Göttingen mit der Verfassungsschutzvizepräsidentin abgestimmt gewesen sei und dass die Anlagen identisch zu denjenigen seien, die dem Verwaltungsgericht Göttingen übersandt worden seien. K. habe die Anlagen bei sich gehabt, als sie den Kläger informiert habe. Eine Einsichtnahme in die Akten sei auch durch den Kläger nicht erfolgt. Er habe die Kenntnisnahme paraphiert.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover sei Akteneinsicht gewährt worden. Am 13. November 2018 sei die Veröffentlichung bei de.indymedia erfolgt, bei der die Vertrauensperson des niedersächsischen Verfassungsschutzes mit Foto und persönlichen Daten namentlich genannt worden sei.

Daraufhin habe der Beklagte die dem Verwaltungsgericht Hannover übersandten Akten eingesehen und festgestellt, dass verschiedene Blätter nicht entnommen worden seien und die tatsächlich vorgelegte Ausfertigung der Verwaltungsakte nicht mit der Sperrerklärung korrespondiert habe.

Der Kläger habe schuldhaft die ihm obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten verletzt und ein Dienstvergehen begangen, weil er in seiner Funktion als stellvertretender Leiter des Referats G. am 19. Oktober 2018 die von K. zur Übersendung an das Verwaltungsgericht Hannover ausgefertigten Akten nicht kontrolliert und damit pflichtwidrig eine zwingend gebotene Kontrolle der zu versendenden Akten im Hinblick auf eine korrekte Umsetzung der Sperrerklärung vom 30. April 2018 unterlassen haben. Damit habe er die Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), die übertragenen Aufgaben nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG), dienstliche Anordnungen auszuführen (§ 35 Satz 2 BeamtStG), für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung zu übernehmen (§ 36 Abs. 1 BeamtStG) und über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) verletzt. Die Ausfertigung der Verwaltungsakte zur Übersendung an das Verwaltungsgericht Hannover sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Sperrerklärung, die eindeutig die Blätter benannt habe, welche unter dem Aspekt der Geheimhaltung der Akte zu entnehmen seien, sei nicht korrekt umgesetzt worden. Damit seien dienstliche Angelegenheiten nach außen getragen worden. Unbedingt geheimzuhaltende Informationen seien an unbefugte Dritte gelangt. Der Kläger habe die dienstliche Pflicht, im Zuge der Vorlage zur Kenntnisnahme vor Abgang in Vertretung der Referatsleitung G. die konkret zum Versand vorgesehenen Exemplare der Akten auf korrekte Umsetzungen der Schwärzungen und Entnahmen zu sichten. Die Kontrollpflicht habe sich in seiner Funktion als Stellvertreter der Referatsleitung G. aus der Art der Ausgestaltung des Dienstpostens L. im Zusammenhang mit dem gebotenen hohen Sorgfaltsmaßstab im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen und quellenschutzrelevanten Inhalten ergeben.

Der Dienstposten L. sei aufgrund der dort liegenden Aufgaben, Bearbeitung von Auskunftsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren, auf eine engmaschige Kontrolle durch die Referatsleitung ausgerichtet. Bei allen Vorgängen, bei denen die Geheimhaltung von Informationen und der Quellenschutz zu beachten seien und die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass Verschlusssachen oder sonstige geheimhaltungsbedürftige Informationen an unbefugte Dritte gelangen könnten, sei äußerste Sorgfalt geboten. Diesem Umstand trügen auch die Richtlinien für den Quellenschutz in Meldungen und Berichten für Behörden für Verfassungsschutz vom 31. Mai 1975 Rechnung. Zudem sei auch durch einen Grundsatzvermerk vom 14. Februar 2008 zu Auskunftsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren, welcher dem Kläger bekannt sei, ausdrücklich die Wahrung äußerster Sorgfalt vorgesehen.

Eine (auch mehrfache – wie von dem Kläger vorgetragen) Nachfrage des Klägers bei der Bearbeiterin, ob der Vorgang identisch sei mit dem bereits an das Verwaltungsgericht Göttingen übermittelten, sei nicht geeignet, darüber aufzuklären, ob die Bearbeiterin sich geirrt habe. Der Kläger habe sich nicht darauf verlassen können, dass eine Prüfung der Akte bereits durch den Fachbereich und die Referatsleitung G. erfolgt sei. Die Erforderlichkeit der Kontrolle der an das Verwaltungsgericht Hannover zu übersenden Verwaltungsakte und damit auch die Kontrollpflicht des Klägers in seiner Funktion als stellvertretender Referatsleiter G. seien auch nicht dadurch entfallen, dass der Entwurf bereits von dem Fachreferatsleiter gegengezeichnet worden sei.

Es habe sich bei dem Fehler des Klägers auch nicht um einen gelegentlichen und tolerierbaren Fehler gehandelt, den jede Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen müsse. Es habe sich vielmehr um einen äußerst gewichtigen und evidenten Mangel der Arbeitsweise gehandelt.

Bezüglich der weiteren Ausführungen in dem Bescheid, insbesondere zu den Maßnahmeerwägungen, wird auf die Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2019 Bezug genommen.

Der Kläger hat am 29. Juli 2019 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er auf Schrift-sätze im behördlichen Disziplinarverfahren vom 12. Februar 2019 und 25 April 2019 Bezug und macht insoweit geltend, eine Dienstpflicht zur Prüfung des zu versendenden Aktenvorgangs durch eine Sichtkontrolle habe nicht bestanden.

Ergänzend trägt er vor:

Die Nichtbefolgung von Weisungen unter Verstoß des Beamten gegen die ihm obliegenden Pflichten müssten ein gewisses Gewicht haben, d. h. der disziplinarrechtliche Unrechtsgehalt, der über eine bloße Unkorrektheit hinausgehe, sei Voraussetzung für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung. Auch unter Zugrundelegung einer Pflichtverletzung wegen der nicht selbst durchgeführten Kontrolle liege jedenfalls kein Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung vor. Von einem derartigen Maß an Fahrlässigkeit könne nicht ausgegangen werden. In der Disziplinarverfügung selbst werde darauf hingewiesen, dass im Oktober 2018 eine inhaltliche Abstimmung der zu schwärzenden oder zu entnehmenden Inhalte des Verwaltungsvorgangs für die Übersendung an das Verwaltungsgericht Hannover nicht mehr erforderlich gewesen sei, da dem parallel vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahren dasselbe Verwaltungsverfahren und daher auch dieselben Verwaltungs- und Sachakten zugrundegelegen hätten. Er habe sich nach dem festgestellten Sachverhalt nicht nur darauf verlassen können, dass die zuständige Bearbeiterin K. eine identische Kopie dem Entwurf beigefügt habe, sondern auch, dass in dem zuständigen Referatsteil M. ordnungsgemäße Retente geführt worden seien und zudem der Referatsleiter N., der zuvor schon mitgezeichnet habe, bereits eine ordnungsgemäße Überprüfung vorgenommen habe. Er sei davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen dürfen, dass lediglich eine Kopie eines Aktenretentes, das bereits verschlusssachenkonform erstellt worden sei, kopiert und versendet werden würde. Darauf habe sich seine wiederholte Nachfrage bei K., einer Volljuristin, bezogen, ob es sich tatsächlich um die Kopie des Retentes handelte, die übersandt werden sollte. Er habe damit auch nicht ungeprüft die Versendung der Akte abgezeichnet.

Nur vorsorglich weise er darauf hin, dass es unzutreffend sei, dass die Übersendung der fehlerhaft nicht entnommenen Blätter zur Enttarnung der Vertrauensperson geführt habe. Keines der fehlerhaft übersandten Blätter des Ursprungsvorgangs habe Klarnamen der Vertrauensperson enthalten

Diese Umstände wären dann, wenn man unzutreffenderweise von einer schuldhaften Verletzung ausginge, bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Der Beklagte habe dagegen allein erschwerende Umstände erkannt.

Der Kläger beantragt,

die Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Disziplinarverfügung entgegen und macht weiterhin geltend, der Kläger habe eine zwingend gebotene Kontrolle der zu versendenden Akten im Hinblick auf eine korrekte Umsetzung der Sperrerklärung vom 30. April 2018 unterlassen und insoweit die ihm obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten verletzt. Auf die Klageerwiderung vom 8. November 2019 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2019 ist nicht recht- und zweckmäßig, soweit gegen den Kläger über die Feststellung eines schuldhaft begangenen Dienstvergehens hinaus eine Geldbuße in Höhe von 2.000,- Euro verhängt worden ist. Vielmehr war gegen den Kläger wegen seines schuldhaft begangenen Dienstvergehens ein Verweis zu verhängen.

Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Verwaltungsgericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht kann die Klage abweisen, die Disziplinarmaßnahme durch eine Disziplinarmaßnahem von geringerem Gewicht ersetzen oder die Disziplinarverfügung aufheben (§ 55 Abs. 3 NDiszG). Aufgrund der Gesamtschau der belastenden und entlastenden Umstände im Sinne des § 14 Abs. 1 NDiszG ist der durch das Gericht ausgesprochene Verweis sowohl recht- als auch zweckmäßig.

I.

Der Kläger hat ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, indem er schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat. Der Beklagte nimmt zutreffend an, dass der Kläger gegen seine Pflicht verstoßen hat, die übertragenen Aufgaben nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen die Pflicht, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Diese Dienstpflichten hat der Kläger verletzt, weil er die Akten, die an das Verwaltungsgericht Hannover zu übersenden waren, nicht ausreichend kontrolliert hat. Dabei legt das Gericht den in der Disziplinarverfügung aufgeführten und auch nach Auffassung des Klägers zutreffend dargestellten Sachverhalt zugrunde.

Der Kläger schuldete eine Kontrolle der Akten, die im Rahmen eines Auskunftsverfahrens an das Verwaltungsgericht übersandt werden sollten. Dies gehört sowohl zum Aufgabenbereich der Leitung des Referates G., deren Aufgaben der Kläger vertretungsweise wahrgenommen hat, als auch des Referates N., bei dem es sich um das Fachreferat handelt. In dem Grundsatzvermerk vom 14. Februar 2008 „Auskunftsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren - Grundsätzliches zur Abstimmung mit den Fachreferatsstellen“ ist die Kontrollpflicht auch des Referates G. dokumentiert. Dass dem Kläger eine Kontrollpflicht oblag, hat er auch nicht in Abrede gestellt. Seine wiederholten Fragen an die Mitarbeiterin K., ob die an das Verwaltungsgericht Hannover zu übersenden Akten den Akten entsprechen, die bereits im Rahmen eines anderen Verwaltungsprozesses an das Verwaltungsgericht Göttingen übersandt worden sind, dokumentieren, dass ihm durchaus bewusst war, dass er die Pflicht hatte zu prüfen, dass die zu übersendenden Akten keine Informationen enthalten, die geheimhaltungsbedürftig sind und an unbefugte Dritte nicht herausgegeben werden dürfen.

Der Kläger schuldete eine Sichtkontrolle. Er durfte sich nicht darauf beschränken, bei der Mitarbeiterin K. nachzufragen, ob die an das Verwaltungsgericht Hannover zu übersenden Akten identisch sind mit den Akten, die bereits an das Verwaltungsgericht Göttingen übersandt worden sind. Das Erfordernis einer Sichtkontrolle ergibt sich aus dem Grundsatzvermerk vom 14. Februar 2008. Dort ist festgehalten, dass bei der Endkontrolle der an das VG zu übermittelnden Akten das Vier-Augen-Prinzip gilt. Dies ist so zu verstehen, dass sowohl das Referat G. (in dem Grundsatzvermerk noch als Referat P. bezeichnet) als auch das Fachreferat (N.) eine Durchsicht der Akten vornehmen müssen, die an das Verwaltungsgericht zu übermitteln sind. Die Regelung des Grundsatzvermerks trägt der besonderen Bedeutung des Quellenschutzes Rechnung und hebt die Erforderlichkeit einer besonders sorgfältigen Kontrolle auch dadurch hervor, dass die Worte „Vier-Augen Prinzip“ unterstrichen sind. Dies steht in Übereinstimmung mit den Richtlinien für den Quellenschutz in Meldungen und Berichten der Behörden für Verfassungsschutz vom 31. Mai 1975, in denen ebenfalls die besondere Bedeutung des Quellenschutzes hervorgehoben wird. Es ist eine Kernpflicht des Klägers als leitender Ministerialbeamter beim Verfassungsschutz gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbedingt geheimzuhaltenden Informationen über V-Männer des Verfassungsschutzes nach außen gelangen. Dies bedingt eine Sichtkontrolle der im Verwaltungsprozess zu übersendenden Akten mit vertraulichem Inhalt.

Der Kläger hätte sich deshalb die Akte vorlegen lassen und eine Sichtkontrolle vornehmen müssen. Ob der Kontrollpflicht auch dadurch entsprochen werden kann, dass der verantwortliche Referatsleiter bzw. die verantwortliche Referatsleiterin einen/eine zuverlässige/n und mit der Bearbeitung solcher Vorgänge und sonstiger geheimhaltungsbedürftiger Informationen vertraute/n Mitarbeiter/in damit beauftragt, die zu übersendenden Akten Seite für Seite noch einmal durchzuschauen, kann an dieser Stelle offenbleiben; vieles spricht allerdings für die Zulässigkeit einer Delegation unter solchen Voraussetzungen. Der Kläger hat aber einen entsprechenden Auftrag zur Sichtkontrolle nicht erteilt. Mit den Nachfragen bei der Mitarbeiterin, die für die Bearbeitung des Auskunftsverfahrens und Vorbereitung der zu übersendenden Akten zuständig ist, hat der Kläger seinen Kontrollpflichten jedenfalls nicht genügt.

Der Kläger hat dadurch ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, weil er schuldhaft - nämlich fahrlässig – die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat. Die Beklagte wirft dem Kläger zu Recht vor, er habe durch die unterlassene Sichtkontrolle der an das Verwaltungsgericht Hannover übersandten Akten die Pflicht, die übertragenen Aufgaben nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG), verletzt. Nach bestem Gewissen zu handeln heißt, dass der Beamte seine Entscheidungen nach sorgfältiger Prüfung zu treffen hat. Er muss hierbei die Überzeugung gewinnen, dass diese Entscheidung nach den Umständen die bestmögliche ist, dass er alles getan hat, um die Pflicht zu einer korrekten Amtsführung zu verwirklichen. Diesen Anforderungen ist der Kläger hier nicht gerecht geworden. Er unterlag als Beamter in einer Führungsposition, der in der konkreten Funktion als Vertreter der Referatsleiterin eingesetzt war und mit hochsensiblen Vorgängen betraut war, einer gesteigerten Verhaltenspflicht, die er durch seine nachlässige Kontrolle verletzt hat. Er hat außerdem gegen die Pflicht verstoßen, dienstliche Anordnungen auszuführen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Die Regelungen des Grundsatzvermerks vom 14. Februar 2008 sind als dienstliche Anordnungen im Sinne des § 35 Satz 2 BeamtStG anzusehen.

Einen Verstoß gegen die Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), vermag das Gericht allerdings schon tatbestandlich nicht zu erkennen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fehler, der dem Kläger unterlaufen ist, auf mangelnden Einsatz zurückzuführen ist. Auch ein Verstoß gegen die Pflicht, für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung zu übernehmen (§ 36 Abs. 1 BeamtStG) und gegen die Pflicht, über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) liegt tatbestandlich nicht vor.

Der Kläger hat auch schuldhaft gehandelt, nämlich fahrlässig. Zu Recht weist der Kläger allerdings darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte die Nichtbefolgung von Weisungen unter Verstoß des Beamten gegen ihm obliegenden Pflichten ein gewisses Gewicht haben muss, weil auch der fähigste und zuverlässigste Beamte Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen ist und gelegentlich Fehler macht und eine dienstliche Schlecht- oder Minderleistung schon deshalb nicht ohne weiteres als schuldhaftes Dienstvergehen einzustufen ist. Hier liegen Umstände vor, die es rechtfertigen, ein Verschulden des Klägers anzunehmen. Der Kläger hat keinen Fehler gemacht, der einem Beamten einmal passieren kann und darf. Er hat eine zwingend gebotene Kontrolle in einem Bereich von besonderer Sicherheitsrelevanz unterlassen. Die Folgen unzureichender Kontrolle können schwerwiegend sein. Sie reichen von der Gefahr einer physischen Bedrohung einer durch einen unzureichenden Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Quellen enttarnten Vertrauensperson bis hin zur Vernichtung der bürgerlichen Existenz. Dies hat auch der vorliegende Fall gezeigt. Die Vertrauensperson musste unter anderem ihren Wohnsitz in Göttingen aufgeben. Über die weiteren Folgen, die die Enttarnung für die betroffene Vertrauensperson des Verfassungsschutzes hatte, haben die Vertreter des Beklagten aus Geheimhaltungsgründen in der mündlichen Verhandlung Verschwiegenheit bewahrt. Dass die Folgen gravierend sind, steht außer Frage. Der Einwand des Klägers in der Klageschrift, die „Datenpanne“ habe gar nicht zu Enttarnung des V-Mannes geführt, ist im Übrigen ganz unsubstantiiert geblieben und von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend zurückgewiesen worden. Der Kläger hat seinen Einwand daraufhin wohl auch gar nicht mehr aufrechterhalten.

Bei der unzureichenden Kontrolle handelt es sich damit nicht um einen „Allerweltsfehler“, der jedem Beamten einmal passieren kann. Die Sorgfaltsanforderungen in dem Aufgabenbereich, den der Kläger wahrzunehmen hatte, sind hoch. Diesen Anforderungen hat er schuldhaft nicht entsprochen.

Es führt nicht zum Wegfall des Verschuldens, dass für die fehlerhafte Übermittlung der Akten an der Verwaltungsgericht Hannover nicht nur der Kläger verantwortlich war, sondern auch andere Mitarbeiter des Verfassungsschutzes den hohen Anforderungen an sorgfältige Kontrolle nicht entsprochen haben (K., der Leiter des Fachreferats N., eventuell ein Organisationsverschulden, s.u.). Ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten lässt sich nicht damit entschuldigen, dass auch an anderer Stelle Sorgfaltsmaßstäbe nicht eingehalten werden.

Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen entfällt das Verschulden auch nicht dadurch, dass sich der Kläger aufgrund mehrfacher Nachfragen bei K. darauf verlassen hat und verlassen konnte, dass die Akten, die an das Verwaltungsgericht Hannover übersandt werden, den Akten entsprechen, die bereits vor einiger Zeit im Rahmen eines Verwaltungsprozesses an das Verwaltungsgericht Göttingen übersandt worden sind. Allein der Umstand, dass der Kläger dreimal nachgefragt hat, zeigt, dass es ihm durchaus bewusst war, dass es sich um hochsensible Daten handelt und äußerste Sorgfalt geboten war. Der auf die unterlassene Sichtkontrolle bezogene Fahrlässigkeitsvorwurf entfällt nicht dadurch, dass mehrfach bei der zuständigen Bearbeiterin nachgefragt wird, ob alles seine Richtigkeit hat.

II.

Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild einschließlich des bisherigen dienstlichen Verhaltens ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 14 Abs. 1 NDiszG).

Nach Maßgabe dessen ist die Ahndung des Dienstvergehens mit einem Verweis nach § 7 NDiszG und damit der geringstmöglichen Disziplinarmaßnahme recht- und zweckmäßig.

Eine Pflichtenmahnung durch eine disziplinarrechtliche Maßnahme ist geboten und angemessen. Denn der Pflichtenverstoß hatte gravierende Folgen für die infolge der fehlerhafter Sichtkontrolle enttarnte Vertrauensperson des Verfassungsschutzes. Die Disziplinarmaßnahme macht allen anderen Beamtinnen und Beamten von vornherein deutlich, dass Pflichtverletzungen dieser Art, wie etwa die nachlässige Kontrolle äußerst sensibel zu handhabender Akten und der Schutz vertraulicher Informationen, zu Disziplinarmaßnahmen führen können, die für die Karriere und die eigene Person unangenehm und belastend sind. Dass es dagegen vorliegend auch der Einwirkung auf den seine Pflichten verletzenden Beamten bedarf, um ihn zu mahnen, seinen Pflichten künftig nachzukommen, ist nur von untergeordneter Bedeutung. Denn bei dem Kläger handelt es sich um keinen nachlässigen Beamten, der zur Ordnung gerufen werden müsste. Seine Beurteilungen sind überdurchschnittlich, seine Personalakte dokumentiert, dass er ein ehrgeiziger und grundsätzlich verlässlicher Beamter ist.

Auf den einmaligen, wenn auch schwerwiegenden Fehler des Klägers ist mit einem Verweis zu reagieren. Der Verhängung einer Geldbuße bedarf es nicht. Die Auferlegung einer Geldbuße nach § 8 NDiszG ist auch deshalb nicht angezeigt, weil zu berücksichtigen ist, dass für die schwerwiegenden Folgen der fehlerhaften Übermittlung der Akten an das Verwaltungsgericht Hannover im Rahmen des Auskunftsprozesses nicht nur der Kläger verantwortlich war, sondern auch K., die für die Bearbeitung der zu übermittelnden Akten zuständig war, und der Leiter des Fachreferats N. O., der ebenfalls eine Sichtkontrolle hätte vornehmen müssen. Außerdem hat nach Einschätzung des Gerichts auch ein weiterer Umstand zu der „Datenpanne“ beigetragen. Nach dem Grundsatzvermerk vom 14. Februar 2008 verbleiben eine originalgetreue Kopie der übersandten Akten und der gesperrte Teil für die Dauer des Prozesses bei Q. (jetzt M.). Diese Vorgabe wurde in dem hier in Rede stehenden Sachverhalt offensichtlich nicht umgesetzt. Es ist gerade keine originalgetreue Kopie der an das Verwaltungsgericht Göttingen übersandten Akten erstellt worden und davon getrennt der gesperrte Teil (also die entnommenen Seiten) aufbewahrt, also ein Retent angefertigt worden. Wäre eine 1 : 1 Kopie der an das Verwaltungsgericht Göttingen übersandten Akten erstellt worden und wären die der Akte entnommenen Seiten getrennt davon in einem Retent aufbewahrt worden, dann wäre es aller Voraussicht nach nicht dazu gekommen, dass an das Verwaltungsgericht Hannover eine Akte übersandt wird, die gesperrte Seiten enthält. Wer dafür zuständig ist, dass in dem Referat M. die Vorgaben des Grundsatzvermerks umgesetzt werden, ist in dem Prozess nicht aufgeklärt worden. Es könnte sich dabei auch um ein Organisationsverschulden handeln, für das jedenfalls der Kläger keine Verantwortung trägt.

Wenn aber für die folgenreiche „Datenpanne“ nicht nur der Kläger sondern auch weitere Funktionsträger verantwortlich sind und wenn die Disziplinarmaßnahme in erster Linie einem Abschreckungszweck dient, dann ist es rechtmäßig und zweckmäßig und entspricht insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, darauf mit einem Verweis zu reagieren; einer härteren Disziplinarmaßnahme bedarf es nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.