Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 11.03.2021, Az.: 13 A 2545/19

erstattungsfähige Kosten; Kostenentscheidung; Kostengrundentscheidung; Kostenlastentscheidung; Unterlagen, nachträgliche; verschulden; Widerspruchsverfahren

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
11.03.2021
Aktenzeichen
13 A 2545/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten nach Abschluss eines Widerspruchsverfahrens.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Ruhestandsbeamten, der nach niedersächsischen Landesrecht mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt ist.

Im August 2018 stellte der Kläger einen Beihilfeantrag. Seinerzeit wurde im Beihilfeantragsvordruck noch abgefragt, ob ein Beamter einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhält. Hierzu machte der Kläger - nach eigenem Vortrag versehentlich - keine Angaben.

Entsprechend den damaligen Beihilfevorschriften reduzierte sich der beihilferechtliche Bemessungssatz, falls der Zuschuss zur Krankenversicherungsbeitrag eine bestimmte Höhe überschritt.

Aufgrund der fehlenden Angaben gewährte der Beklagte dem Kläger zwar eine Beihilfe mit Beihilfebescheid vom 17. Dezember 2018, jedoch nur zu einem Bemessungssatz von 50 v.H.

Der Kläger legte gegen diesen Beihilfebescheid Widerspruch ein und führte aus, wie schon in den 30 Jahren zuvor erhalte er keinen Zuschuss zur Krankenversicherung.

Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Januar 2019 unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2018 die Beihilfe neu fest, diesmal mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. eine Kostenlastentscheidung oder eine ausdrückliche Abhilfeentscheidung enthielt der Bescheid nicht

Unter dem 10. Januar 2019 schrieb der Kläger an den Beklagten und bestand auf einer Abhilfeentscheidung im Widerspruchsverfahren mit einer Kostenentscheidung nach § 72 VwGO.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2019 beschied der Beklagte den Kläger, dass er die im Zuge des eingelegten Widerspruchs angefallenen Kosten selbst tragen müsse. Das Widerspruchsverfahren selbst sei kostenfrei.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2019, zugestellt am 29. April 2019, zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 20. Mai 2019 Klage erhoben.

Er trägt vor, eine für ihn günstige Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren wegen der Reduzierung des Bemessungssatzes habe ihn der Beklagte zu Unrecht verwehrt. Er habe zwar versehentlich die seinerzeitige Frage nach einem Zuschuss zur Krankenversicherung nicht beantwortet. Dies hätte der Beklagte jedoch durch eine Nachfrage klären können. Eine Nachfrage habe der Beklagte unterlassen und zugleich einen Beihilfebescheid erlassen und ihn, den Kläger, damit zum Widerspruch gezwungen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid Bescheides vom 28. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25 April 2019 aufzuheben, die beantragte Kostengrundentscheidung zu ändern und seinen Kostenerstattungsantrag dem Grunde nach stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage entgegen.

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung. Das Gericht versteht das Schreiben des Beklagten vom 2. Februar 2020 auch als Zustimmung für eine Entscheidung durch den Berichterstatter. Denn der Beklagte hatte damit auf die Anfrage des Gerichtes vom 26. Januar 2021 reagiert.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Vom Grundsatz her hat der Kläger allerdings Recht. Der Beklagte hatte eine Kostenlastentscheidung zu treffen.

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2018 Widerspruch eingelegt. Entsprechend den §§ 72,73 VwGO muss sowohl bei einer Abhilfeentscheidung (§ 72 VwGO) als auch bei einer anderen Widerspruchsentscheidung (§ 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO) eine Kostenlastentscheidung ergehen.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedoch den Widerspruch des Klägers nicht formal - sei es mit einem Abhilfebescheid, sei es mit einem Widerspruchsbescheid – beschieden¸ sondern offenbar außerhalb des Widerspruchsverfahrens den ursprünglichen Beihilfebescheid vom 17. Dezember 2018 zu Gunsten des Klägers abgeändert. Formal gesehen hat sich dadurch das Widerspruchsverfahren erledigt.

Ob die Abänderung des ursprünglichen Beihilfebescheides möglicherweise eine verdeckte Abhilfeentscheidung darstellt oder ob rein formal darauf abzustellen ist, dass der Ablehnungsbescheid offenbar nicht als Abhilfebescheid erlassen werden sollte, bedarf hier keiner näheren Entscheidung. Darauf kommt es nicht an. Allerdings irrt der Beklagte, wenn er meint, die Vorschrift des § 72 VwGO beziehe sich nur auf Fälle, in denen Widerspruchs- und Ausgangsbehörde nicht identisch sein. Auch dann, wenn wie hier der Beklagte gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO sowohl Ausgangs-als auch Widerspruchsbehörde ist, ist eine Abhilfeentscheidung nicht ausgeschlossen.

Aber selbst wenn der Änderungsbescheid vom 4. Januar 2019 nicht als verdeckte Abhilfeentscheidung oder als bewusste Umgehung der Vorschrift des § 72 VwGO angesehen wird, ist auch bei einer Erledigung des Widerspruches auf andere Art und Weise (hier durch den Erlass des Änderungsbescheides vom 4. Januar 2019) eine Kostengrundentscheidung durch die Widerspruchsbehörde, die in diesem Falle identisch mit der Ausgangsbehörde ist, zu treffen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 72, Rdn. 6).

Dies hat der Beklagte dann zwar auch im Bescheid vom 28 Januar 2019 getan, allerdings erst auf Drängen des Klägers in seinem Schreiben vom 10. Januar 2019.

Der Beklagte hat dabei in dem Bescheid mehrere Entscheidungen vermischt. Die Vorschrift des § 80 VwVfG regelt nur das Entstehen eines Kostenerstattungsanspruches, nicht jedoch die grundsätzliche Kostenlastentscheidung, die nach den §§ 72, 73 VwGO zu treffen ist. Das Gericht versteht dem Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2019 aber dahingehend, dass darin sowohl eine Kostenlastentscheidung dem Grunde nach als auch eine Entscheidung über erstattungsfähigen Kosten getroffen wurde. Der Beklagte führt aus, dass Kosten des Widerspruchsverfahrens selbst nicht angefallen seien, die Entscheidung vielmehr kostenfrei ergangen ist. Damit bedarf es keiner Entscheidung mehr zur Frage, wer etwaige Widerspruchsgebühren dem Grunde nach zu tragen hat. Allerdings gehört zu einer Kostenentscheidung auch, wer letztendlich die den Beteiligten entstanden „außergerichtlichen“ Kosten; d. h. die Aufwendungen und Auslagen, die nicht zu den Widerspruchsgebühren zählen, zu tragen bzw. zu erstatten hat. Im vorliegenden Fall bedurfte es aber ausnahmsweise keiner entsprechenden ausdrücklichen Regelung dazu.

Denn einen Anspruch auf Kostenerstattung derartiger Aufwendungen lehnt der Beklagte in seinem Bescheid vom 28. Januar 2019 insgesamt ab. Insoweit macht es auch keinen Sinn, zwischen positiver Kostengrundentscheidung und den im Einzelfall zu erstattenden Kosten zu unterscheiden und diese getrennt zu regeln. Denn alle denkbaren, dem Kläger möglicherweise im Rahmen des Widerspruches gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2018 entstanden Kosten, wurden von der Beklagten als nicht erstattungsfähig angesehen.

Diese Entscheidung ist auch rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung.

Als Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung kommt nur § 80 Abs. 1 VwGO in Betracht. Danach hat die Widerspruchsbehörde zwar grundsätzlich demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Allerdings regelt die Vorschrift auch, dass Aufwendungen, die durch das Verschulden eines (dem Grunde nach) Erstattungsberechtigten entstanden sind, von diesen selbst zu tragen sind. Das sind hier letztendlich alle denkbaren „außergerichtlichen“ Kosten und Auslagen des Klägers.

Der Kläger hat alle erforderlichen Angaben letztendlich erst vollständig im Rahmen seines Widerspruchsvorbringens gemacht. Ohne eine Aussage zu der Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe, ein Zuschuss zur Krankenversicherung von dritter Seite geleistet wird, konnte der Beklagte dem Kläger keine Beihilfe in Höhe des dem Kläger zustehenden eigentlichen Bemessungssatzes gewähren. Durch das ursprüngliche Unterlassen der notwendigen Angaben hat der Kläger das weitere Verfahren nach alldem letztendlich „verschuldet“. Denn es oblag ihm, seinen Antrag mit vollständigen Angaben zu versehen.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Beklagte vor Erlass des Bescheides vom 17. Dezember 2018 auch beim Kläger hätte nachfragen können. Der Beklagte hat einen anderen Weg gewählt und sogleich einen Beihilfebescheid erlassen. Dies hatte für den Kläger dem Vorteil, dass er zumindest zeitnah einen Teil seiner Aufwendungen durch die Beihilfestelle erstattet bekommen hat. Im anderen Fall wäre eine Beihilfegewährung des gesamten Betrages verzögert worden. Da die Beklagte eine Vielzahl von Beihilfeanträgen zu bearbeiten hat, es sich mithin um eine „Massengeschäft“ handelt, kann von ihr nicht erwartet werden, dass sie bei fehlenden Angaben immer erst nachfragt und solange die Bearbeitung zurückstellt.

Im Übrigen hätte der Kläger bei einer entsprechenden Nachfrage dieselben Aufwendungen gehabt, die ihn auch durch sein Widerspruchsschreiben entstanden sind. Er hätte ebenfalls ein Schreiben an den Beklagten richten müssen, indem er sich Frage eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen erklärt.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.