Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 03.03.2021, Az.: 3 A 789/18
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 03.03.2021
- Aktenzeichen
- 3 A 789/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 70785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 65 Abs 2 VwGO
- § 168 SGB 9
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zustimmung zur Kündigung, schwerbehinderter Arbeitnehmer, Drittanfechtung, Integrationsamt, Beiladung, Aufhebung der Bei-ladung, Erledigung, Vergleich, Fortsetzungsfeststellungsklage, Umstellung der Klage
Tenor:
Die Beiladung der F. wird aufgehoben.
Gründe
Die Beiladung der Beigeladenen ist aufzuheben. Die Voraussetzungen sowohl der notwendigen (§ 65 Abs. 2 VwGO) als auch der einfachen (§ 65 Abs. 1 VwGO) Beiladung liegen nicht mehr vor.
Der Kläger ist schwerbehindert und hatte mit seiner Klage ursprünglich die Aufhebung von Zustimmungsbescheiden des beklagten Integrationsamtes zu seiner Kündigung begehrt. Die Beigeladene, die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, hatte gegenüber dem Kläger auf Basis der ursprünglich angefochtenen Zustimmungsbescheide zwei Kündigungen ausgesprochen. Zwischenzeitlich stellte das Arbeitsgericht unanfechtbar die Unwirksamkeit der ersten Kündigung fest. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die zweite Kündigung schlossen der Kläger und die Beigeladene einen Vergleich, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte. In der Folge stellte der Kläger seine Klage gegen die Zustimmungsbescheide des beklagten Integrationsamtes von einer Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um.
Gem. § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen (notwendige Beiladung). Dies traf ursprünglich auf die Beigeladene als Arbeitgeberin, zu deren Gunsten die Zustimmungsbescheide des beklagten Integrationsamtes ergangen waren, zu. Solange die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung vorliegen, hat der Dritte einen Anspruch auf Beiladung. Sind die Voraussetzungen dagegen entfallen, muss das Gericht, ohne dass ihm Ermessen zustünde, die notwendige Beiladung aufheben (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 65 Rn. 170; so auch BVerwG, Urteil vom 18.07.2012 – 8 C 4/11 – juris Rn. 33).
Dies ist hier der Fall. Mit der Umstellung der Klage auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren sind die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung entfallen. Der Ausgang des auf das Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens spielt für die Rechtsbeziehungen des Klägers und der Beigeladenen zueinander keine Rolle. Denn der Kläger und die Beigeladene haben das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf die Beantwortung dieser Frage einvernehmlich endgültig beendet.
Die nunmehr fehlerhafte notwendige Beiladung ist auch nicht als einfache Beiladung weiterhin aufrecht zu erhalten, da auch die Voraussetzungen der einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht mehr erfüllt sind. Durch die begehrte Feststellung der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der Zustimmungsbescheide können rechtliche Interessen der Beigeladenen nicht mehr berührt werden.
Die Beiladung ist daher – auch zur Vermeidung weiterer Kosten i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO – aufzuheben. Über die bis zur Umstellung des Klagebegehrens entstandenen außergerichtlichen Kosten der (ehemals) Beigeladenen ist im Rahmen der zum vorliegenden Verfahren zu treffenden Endentscheidung zu befinden.