Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 12.03.2021, Az.: 12 A 285/19

Abfluss; Bestimmtheit; Drittschutz; Klagebefugnis; Nachbarklage; Rückhalteraum; Überschwemmungsgebiet; Versiegelung; Wasserstand

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
12.03.2021
Aktenzeichen
12 A 285/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen für die Errichtung einer Parkplatzfläche in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet erteilt hat.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E., F., Flurstück G. der Flur H. der Gemarkung I.. Nordwestlich seines Grundstücks verläuft der Fluss J., östlich seines Grundstücks der K.. Der K. zweigt etwa 260 m südlich des Grundstücks des Klägers (Angabe nach Google Maps) von der J. ab und mündet am nördlichen Rand des Grundstücks - unterhalb der Brücke der in Ost-West-Richtung verlaufenden L. - wieder in die J. ein. Die Bebauung entlang der Straße M. befindet sich somit in einer „Insellage“. Ca. 900 m nördlich des Grundstücks des Klägers (Angabe nach Google Maps) mündet die J. in die N.. Die Höhe des Grundstücks des Klägers beträgt ausweislich der von dem Beklagten überreichten Messdaten zwischen 68,23 und 69,89 m ü. NN.

Auf der dem Grundstück des Klägers abgewandten Seite der J. schließt sich in Richtung Nordwesten zunächst eine unbebaute Grünfläche (Flurstück O.) und sodann in einer Entfernung von ca. 30 m zum Grundstück des Klägers (Angabe nach Google Maps) das Flurstück P. der Flur H. der Gemarkung I. (im Folgenden: Vorhabengrundstück) an. Die Flurstücke O. und P. werden durch eine Mauer voneinander getrennt. Südwestlich der Grünfläche befinden sich eine weitere Parkplatzfläche sowie daran anschließend das Betriebsgebäude der Beigeladenen. In nordöstlicher Richtung - zur höher liegenden Hauptstraße hin - wird das Vorhabengrundstück durch einen Wall abgegrenzt.

Sowohl das Grundstück des Klägers als auch das Vorhabengrundstück liegen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der J. sowie im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der N.. Der Wasserstand des hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) der J. beträgt auf Höhe der beiden Grundstücke ca. 70,30 m ü. NN.

Unter dem 3. April 2017 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 78 WHG für die Errichtung einer gepflasterten Parkplatzfläche auf dem Vorhabengrundstück. In dem dem Antrag beigefügten Erläuterungsbericht (Bl. 7 BA 001) wird das Vorhaben wie folgt beschrieben:

„Die Firma Q. plant auf dem Grundstück R. die Neu[e]rrichtung bzw. Erweiterung der vorhandenen Parkplatzfläche für ihre Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten.

Ein geplanter separater Zu- und Abfahrtsbereich soll auf die S. in T. erfolgen. Eine weitere Zufahrung erfolgt über die „U.“ in T..

Im seitlichen Bereich zur Straßenböschung Hauptstraße werden Versickerungsmulden für das anfallende Regenwasser zur Versickerung angelegt.

Die Zu- und Abfahrt (S.) wird durch eine Schrank- und Toranlage abgegrenzt bzw. geregelt. Im Bereich der neuen Zu- und Abfahrt wird eine Aufschüttung (Rampenart) ausgeführt.

Dieser Bereich liegt im Überschwemmungsgebiet.

Als Ausgleichsfläche/Volumen werden in der unteren Hälfte die Parkplätze bzw. das vorh. Gelände um ca. 10 cm abgesenkt (siehe gesonderte Berechnung)[.]

Der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser werden nicht nachteilig verändert (Grenzmauer wird zu den vorh. Parkplätzen und J. geöffnet auf ca. 6,00 m Breite).

Der besteh[e]nde Hochwasserschutz wird nicht beeinträchtigt und alle weiteren Maßnahmen werden hochwasserangepasst ausgeführt.

Kurzbeschreibung

[...] 

Mulde - Rigole: nach den Angaben von DWA A138

 Tiefe >= 30 cm

 Oberboden >= 10 cm

 Filtersand >= 10 cm

 Rigole (z.B. Kies 8/32 mm)

[...] 

Weitere Angaben sind den Plänen zu entnehmen.“

Nach der dem Antrag ebenfalls beigefügten Berechnung der Ausgleichsflächen (Bl. 8 BA 001) geht durch Aufschüttung der Parkplatzfläche „D“ (Zu- und Ausfahrt) ein Volumen von 49,20 m3 verloren. Als Ausgleichsmaßnahme soll durch Absenkung der Parkplatzfläche „F“ um 10 cm ein zusätzliches Volumen von 57,15 m3 geschaffen werden.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2017 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Nach dem Inhalt der Genehmigung sind die im Betreff genannten „mit Genehmigungsvermerk versehenen Antragsunterlagen“ Bestandteile der Genehmigung. Zu den dort aufgeführten Unterlagen zählen neben dem Antrag (einschließlich des Erläuterungsberichts), der Berechnung der Ausgleichsflächen sowie den von der Beigeladenen vorgelegten Plänen und Schnitten auch eine - in dem von dem Beklagten überreichten Verwaltungsvorgang nicht enthaltene - Unterlage „Muldenbemessung“. Die Genehmigung wurde u.a. mit folgenden Auflagen versehen:

Nr. 1.2: „Vor der Errichtung der Zufahrt ist die Ausgleichsfläche fachgerecht herzustellen.“

Nr. 1.4: „Sicker- und Entwässerungsmulden sind so herzustellen, dass die ordnungsgemäße Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers dauerhaft gewährleistet wird.“

Nr. 1.7: „Das Anlegen von Anpflanzungen, die den Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung beeinträchtigen können, ist nicht gestattet.“

Nr. 1.8: „Die Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die bei Hochwasser fortgeschwemmt werden können[,] ist im Überschwemmungsgebiet der J. und der N. nicht zulässig.“

Nr. 1.9: „Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass der Parkplatz im Hochwasserfall unverzüglich zu räumen ist. Bei drohendem Hochwasser mit Überschwemmung der Parkplatzfläche ist dieser zu sperren.“

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, aus wasserrechtlicher Sicht könne dem Bauvorhaben zugestimmt werden, da nachteilige Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden könnten. Die Hochwasserrückhaltung werde nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Wasserstand und Abfluss des Hochwassers der N. sowie der bestehende Hochwasserschutz würden nicht nachteilig verändert bzw. beeinflusst.

Unter dem 16. März 2018 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Genehmigung, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2018 zurückwies.

Am 11. Januar 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, durch das genehmigte Vorhaben werde die Überschwemmungsgefahr für sein Grundstück beträchtlich erhöht. Darüber hinaus sei mit erheblich größeren Schäden zu rechnen. Die in den Genehmigungsunterlagen vorgesehene Absenkung eines Teils der Parkplatzfläche sei bei der Bauausführung nicht umgesetzt worden. Ausweislich der von ihm vorgelegten Lichtbilder liege die Parkplatzfläche vielmehr über dem ursprünglichen Geländeniveau, woraus sich ein erheblicher Retentionsraumverlust ergebe. Auch die Errichtung einer Parkplatzfläche auf dem Höhenniveau, das sich aus den Planzeichnungen ergebe, müsse seiner Überzeugung nach zu einem erheblichen Retentionsraumverlust führen. Dementsprechend gehe er davon aus, dass bereits die Angaben zur ursprünglichen Geländehöhe in den Planzeichnungen nicht korrekt seien. Nach seiner Wahrnehmung und Erinnerung habe die Geländeoberfläche der früheren Weidefläche deutlich tiefer gelegen als der errichtete Parkplatz. Neben dem Retentionsraumverlust führe das Vorhaben zu einer erheblichen Versiegelung des Bodens. Das bei einer Überschwemmung übertretende Wasser könne nicht schnell genug versickern und staue sich auf der versiegelten Fläche an. Dies habe der Beklagte im Genehmigungsverfahren vollständig außer Acht gelassen. Aufgrund der erheblichen Erhöhung des Vorhabengrundstücks und der Versiegelung werde bei einem Hochwasserfall eine deutlich höhere Fließgeschwindigkeit des Wassers erzielt. Das Wasser, das nun auch nicht mehr durch Matsch, Steine und Sträucher gebremst werde, ströme auf einer Länge von etwa 100 bis 150 m am Wall der L. entlang nach rechts (ersichtlich gemeint: nach Südosten) und werde dort in den Hauptstrom des von rechts (ersichtlich gemeint: von Süden bzw. Südwesten) kommenden Flusses geleitet. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es unter der Brücke der Hauptstraße zu einer Verjüngung in Richtung N. komme. Das Wasser breite sich sodann auf seinem Grundstück aus, wo es in seine Garagen und anschließend in seine Wohnräume gelange. Wenn die Aufnahmekapazität der N. erschöpft sei, komme es erneut zu Staubildungen von der genehmigten Parkplatzfläche auf sein - nun tiefer gelegenes - Grundstück. Durch die in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen würden die Beeinträchtigungen nicht ausreichend ausgeglichen. Die Auflagen Nr. 1.2 und 1.4 seien zu unbestimmt, was er näher ausführt. Aufgrund der (offenbar gemeint:) nunmehrigen örtlichen Verhältnisse und der Nähe zum Fluss sei sein Grundstück versicherungsrechtlich mit der höchsten Gefahrenstufe bewertet worden. Alle seine Versuche, eine Elementarversicherung abzuschließen, seien gescheitert.

Der Kläger beantragt,

1. den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 2. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2018 aufzuheben,

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass er in individualisierter und qualifizierter Weise von den Vorhaben betroffen sei, sodass es ihm an der Klagebefugnis fehle. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der durch die Aufschüttung der Zu- und Ausfahrt verloren gehende Retentionsraum auf der Baufläche sei nach dem Inhalt der Genehmigung auszugleichen. Über die Vorgaben der Genehmigung hinaus sei im Rahmen der Bauausführung zusätzlicher Retentionsraum in einem Umfang von ca. 200 m3 geschaffen worden. Das Niederschlagswasser von der versiegelten Fläche werde in ausreichend dimensionierten Versickerungsmulden mit Rigolen gespeichert. Wie die Versickerungsmulden herzustellen seien, erhebe sich aus den Antragsunterlagen, die Bestandteil der Genehmigung seien. Ausweislich der von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Berechnung seien die Mulden für ein Starkregenereignis von 50 mm/m2 ausgelegt. Die Forderungen des Arbeitsblattes der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall würden damit um ca. 30 bis 40 % überschritten. Da das Vorhabengrundstück im Stau- und nicht im Strömungsbereich liege, träten im Bereich der Parkplatzfläche keine signifikanten Fließgeschwindigkeiten auf. Die Fläche werde im Hochwasserfall „eingestaut“; das Wasser versickere nicht, sondern fließe bereits nach kurzer Zeit wieder ab. Vor diesem Hintergrund sei es für die Hochwasserrückhaltung unerheblich, ob es sich um natürlichen Boden handele oder ob dieser versiegelt sei. Hinzu komme, dass natürlicher Boden durch den starken Niederschlag, der mit einem Hochwasserereignis einhergehe, in der Regel bereits wassergesättigt sei. Der Wall der L., die Brücke und der Flussverlauf der J. seien durch das Vorhaben nicht verändert worden. Das Hochwasser der J. staue sich zurück, wenn es gleichzeitig zu einem N. hochwasser komme. In diesem Fall drücke Wasser von der N. in die J.. Ein Zusammenhang mit dem Vorhaben sei insoweit nicht gegeben. Eine (etwaige) erhöhte Betroffenheit des Grundstücks des Klägers sei allein auf dessen geografische Lage zurückzuführen. Die von dem Kläger angeführten versicherungsrechtlichen Aspekte seien für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Außerdem habe der Kläger nicht dargelegt, inwieweit die erhöhte Gefährdungseinstufung auf die streitgegenständliche Genehmigung zurückzuführen sei.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Schriftsätzlich hat sie sich im Verfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Dritt-Anfechtungsklagen gegen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. VG Trier, Urt. v. 20.11.2018 - 9 K 2623/18.TR -, juris Rn. 30), hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 30. September 2018. § 78 WHG ist der rechtlichen Beurteilung daher in seiner durch den am 5. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 1 des Hochwasserschutzgesetzes II vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geänderten Fassung zugrundezulegen.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere verfügt der Kläger über die erforderliche Klagebefugnis.

Die Klagebefugnis setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein, und dass nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8.94 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ist der Kläger - wie hier - nicht Adressat des von ihm angefochtenen Verwaltungsaktes, kommt es darauf an, ob er sich für sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

Während die drittschützende Wirkung der wasserrechtlichen Bestimmungen zum Hochwasserschutz früher umstritten war (vgl. zum Streitstand: Bayer. VGH, Urt. v. 27.07.2017 - 8 BV 16.1030 -, juris Rn. 20 f.; zurückhaltend auch Nds. OVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, juris Rn. 14), hat der Gesetzgeber mit § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG n.F. „klargestellt“ (vgl. BT-Drs. 18/10879, S. 27 f.), dass den in § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG (§ 78 Abs. 3 WHG a.F.) normierten Genehmigungsvoraussetzungen drittschützende Wirkung zukommt. Danach sind bei der Prüfung des Satzes 1 auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Damit ist jedenfalls im Geltungsbereich der neuen Fassung geklärt, dass sich Nachbarn grundsätzlich gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG zur Wehr setzen können (VG Trier, Urt. v. 20.11.2018 - 9 K 2623/18.TR -, juris Rn. 30; Hünekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 92. WL Februar 2020, § 78 WHG Rn. 52).

Nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG kann die zuständige Behörde abweichend von dem nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG in festgesetzten Überschwemmungsgebieten geltenden Bauverbot die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird (Nr. 1 Buchst. a), das Vorhaben den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 1 Buchst. b), es den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 1 Buchst. c) und es hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr. 1 Buchst. d) oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können (Nr. 2).

„Nachbar“ ist nicht nur der unmittelbare Grundstücksnachbar, sondern jeder, dessen verfassungsrechtliche Rechtsgüter durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mehr als nur geringfügig beeinträchtigt sein können (BT-Drs. 18/10879, S. 27). Maßgeblich für den Begriff der Nachbarschaft ist demnach der Einwirkungsbereich des Vorhabens, der nach Art und Intensität der von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen verschieden bemessen sein kann und dementsprechend flexibel den Kreis der Nachbarn bestimmt (VG Augsburg, Beschl. v. 23.10.2018 - Au 3 S 18.1589 -, juris Rn. 3; Hünekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 92. WL Februar 2020, § 78 WHG Rn. 52).

Der Kläger ist „Nachbar“ in diesem Sinne. Zwar grenzt sein Grundstück nicht unmittelbar an das Vorhabengrundstück an; es liegt diesem jedoch - lediglich getrennt durch das unbebaute Flurstück O. sowie den Flusslauf der J. - gegenüber. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die besonders sensible Lage des Grundstücks des Klägers im Bereich des Zusammenflusses der J. und des V. erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bauliche Veränderungen auf dem Vorhabengrundstück unter den Gesichtspunkten des Rückhalteraums, des Wasserstandes und des Hochwasserabflusses (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b) mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers haben können.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Genehmigung (objektiv) unter Verletzung hochwasserrechtlicher Vorschriften erteilt worden ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Genehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nach dem - hier heranzuziehenden (vgl. VG Trier, Urt. v. 20.11.2018 - 9 K 2623/18.TR -, juris Rn. 32) - Maßstab des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots nur dann der Fall, wenn dem Nachbarn durch die genehmigte Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes ein nicht nur unerheblicher Nachteil droht bzw. der Verstoß zu einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassergefahren führt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, juris Rn. 14; Bayer. VGH, Beschl. v. 07.05.2018 - 8 CS 18.455 -, juris Rn. 10; VG Augsburg, Urt. v. 04.06.2013 - Au 3 K 12.1026 -, juris Rn. 37; VG München, Beschl. v. 31.01.2018 - M 2 SN 17.5921 -, juris Rn. 23; Hünekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 93. EL August 2020, § 78 WHG Rn. 52 und 74; Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG & AbwAG, Werkstand: 53. EL August 2019, § 78 WHG Rn. 74 m.w.N.). Nicht ausreichend ist daher etwa, dass sich rein mathematisch ein Retentionsraumverlust in einem Überschwemmungsgebiet errechnen lässt. Aufgrund des Retentionsraumverlustes muss vielmehr ein nicht nur unerheblicher Nachteil bzw. eine unzumutbare Verschärfung der Hochwassergefahren bezogen auf das Nachbargrundstück mit hinreichender Gewissheit zu erwarten sein (VG Trier, Urt. v. 20.11.2018 - 9 K 2623/18.TR -, juris Rn. 32).

Wann ein nicht nur unerheblicher Nachteil vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Bayer. VGH, Beschl. v. 07.05.2018 - 8 CS 18.455 -, juris Rn. 11). Nicht überschritten ist die Erheblichkeitsschwelle, wenn eine erhebliche Verschärfung der Hochwassergefahren erst bei einem Hochwasserereignis zu erwarten ist, das statistisch weniger als einmal in 100 Jahren eintritt (VG Augsburg, Urt. v. 04.06.2013 - Au 3 K 12.1026 -, juris Rn. 38; Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG & AbwAG, Werkstand: 54. EL August 2020, § 78 WHG Rn. 74).

Dem Kläger droht bezogen auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG durch das genehmigte Vorhaben kein nicht nur unerheblicher Nachteil.

1. Ein solcher Nachteil droht ihm nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a WHG).

Rückhalteraum ist derjenige Raum, in dem das Hochwasser zwischengespeichert wird, um die Hochwasserwelle abzuflachen (Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 93. EL August 2020, § 78 WHG Rn. 46). Geht solcher Raum durch das Vorhaben verloren, ist hierfür nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a WHG ein in jeder Hinsicht gleichwertiger Ausgleich zu schaffen. Die Behörde muss darlegen, dass der Verlust an Rückhaltekapazitäten mit gleichem Volumen, identischer Funktion und zeitgleich kompensiert wird (vgl. Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 93. EL August 2020, § 78 WHG Rn. 21 zu Abs. 2 Satz 1 Nr. 5; Schmitt, in: BeckOK Umweltrecht, 56. Edition, Stand: 01.10.2020, § 78 WHG Rn. 48). Bezugspunkt der Gleichwertigkeitsprüfung ist der betroffene Gewässerabschnitt; Maßstab ist (auch hier) das Bemessungshochwasser HQ100 (Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 93. EL August 2020, § 78 WHG Rn. 21 zu Abs. 2 Satz 1 Nr. 5).

Im Fall des genehmigten Vorhabens ergibt sich ein Retentionsraumverlust in erster Linie aus der im Bereich der Zu- und Abfahrt (Parkplatzfläche „D“) vorgesehenen Aufschüttung. Ausweislich der von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten - mit Genehmigungsvermerk versehenen - Berechnung wird der dadurch verloren gehende Retentionsraum im Umfang von 49,20 m3 jedoch durch Absenkung der Parkplatzfläche „F“ (57,15 m3) mehr als „umfanggleich“ kompensiert. Indem die Auflage Nr. 1.2 verlangt, die Ausgleichsfläche vor der Errichtung der Zufahrt herzustellen, stellt die Genehmigung auch den „zeitgleichen“ Ausgleich des verloren gehenden Volumens sicher. Soweit der Kläger bemängelt, die Auflage sei zu unbestimmt, weil sie weder die Größe der Ausgleichsfläche noch deren „Herstellerin“ benenne, kann er sich darauf nicht mit Erfolg berufen. Der Nachbar kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Genehmigung bzw. einzelner Bestimmungen nur insoweit geltend machen, als dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (vgl. VG München, Urt. v. 21.09.2020 - M 8 K 18.4715 -, juris Rn. 54 für die Baugenehmigung). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da sich der Umfang des zu schaffenden Retentionsraumes aus der grüngestempelten Berechnung als Teil der Antragsunterlagen ergibt. Dass die „Herstellung“ der Fläche in der Verantwortung der Beigeladenen als Antragstellerin liegt, ist offensichtlich und bedurfte keiner weiteren Ausführungen in der Genehmigung.

Zweifel daran, dass der geschaffene - ebenerdige - Raum in gleicher Weise geeignet ist, die Funktion als Rückhalteraum zu erfüllen, bestehen ebenfalls nicht. Solche Zweifel ergeben sich insbesondere nicht im Hinblick auf die genehmigte Versiegelung der Parkplatzfläche. Die Möglichkeit, das Hochwasser zwischenzuspeichern, wird durch die Versiegelung nicht beeinträchtigt. Auswirkungen können sich allenfalls im Hinblick auf den Wasserstand bzw. auf den Abfluss des Hochwassers ergeben (vgl. dazu VG München, Beschl. v. 11.11.2019 - M 11 SN 19.3570 -, juris Rn. 36). Weitergehender Untersuchungen des Beklagten im Genehmigungsverfahren bedurfte es zu dieser Frage daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Wie der Beklagte plausibel dargelegt hat, ist darüber hinaus jedenfalls in den Fällen, in denen das Hochwasserereignis mit starkem Niederschlag im Bereich des Vorhabengrundstücks einhergeht, auch natürlicher Boden in der Regel bereits wassergesättigt, sodass das Wasser dort nicht versickern kann.

Soweit der Kläger behauptet, die Beigeladene habe die Vorgaben der Genehmigung bei der Ausführung des Vorhabens nicht beachtet, kommt es darauf für die hier zu entscheidende Frage, ob dem Kläger durch die Genehmigung ein nicht nur unerheblicher Nachteil droht, nicht an (vgl. auch den gerichtlichen Hinweis v. 04.07.2019). Der Beweisantrag Nr. 2 des Klägers zur der Tatsache, dass die tatsächlich hergestellte Parkplatzfläche von dem Ausführungsplan der Beigeladenen (Bl. 97 BA 001) bzw. von der Genehmigung abweicht, war daher als unerheblich abzulehnen. Darüber hinaus entbehrt die Behauptung des Klägers jeder tatsächlichen Grundlage. Die von ihm im Klageverfahren vorgelegten Lichtbilder (Bl. 88 f. GA) sind unergiebig. Sein schriftsätzlicher Vortrag, der sich auf seine bloße „Wahrnehmung und Erinnerung“ stützt, ist unsubstantiiert. Dagegen lässt sich dem Ausführungsplan und den dort bezeichneten - nach Angaben des Architekten der Beigeladenen im Termin der mündlichen Verhandlung einmal vor Antragstellung, einmal vor Beginn der Bauausführung („NN Höhen Bestand“) und einmal nach Abschluss der Bauarbeiten („NN Höhen geplant“) ermittelten - Höhen konkret entnehmen, dass die ursprüngliche Geländehöhe - über die Vorgaben in der Genehmigung hinaus - nicht nur im Bereich der Parkplatzfläche „F“, sondern auch in anderen Bereichen abgesenkt worden ist. Die Behauptung des Klägers, die fertiggestellte Parkplatzfläche liege ausweislich des Ausführungsplans rund 40 cm unter dem früheren Geländeniveau (vgl. seine Schriftsätze vom 16. Februar und 12. März 2021), beruht - worauf der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen im Termin der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat - offenkundig auf einer Verwechslung der Messdaten. Der Beweisantrag war daher auch als (unzulässiges) Ausforschungsbegehren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07 -, juris Rn. 10 m.w.N.) abzulehnen, zumal der Kläger nach dem - in seinem Kern unwidersprochen gebliebenen - Vortrag des Technischen Leiters der Beigeladenen im Termin der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich eigene Messungen vorgenommen, die Ergebnisse dieser Messungen jedoch nicht mitgeteilt hat.

Auch seine weitere Behauptung, bereits die Angaben zur ursprünglichen Geländehöhe in den Planzeichnungen seien nicht korrekt, hat der Kläger nicht weiter substantiiert. Die Unrichtigkeit der im Ausführungsplan verzeichneten Bestandshöhen liegt auch deshalb fern, weil sich diese - soweit ein Vergleich möglich ist - in etwa mit den von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 5. März 2021 übersandten - im Jahr 2016 aufgenommenen - Laserscanhöhendaten decken.

Einem Retentionsraumverlust durch etwaige Anpflanzungen auf dem Vorhabengrundstück oder durch auf der Stellplatzfläche abgestellte Kraftfahrzeuge wirkt die Genehmigung mit den Auflagen Nr. 1.7 und 1.8 entgegen.

Der ausweislich seiner Begründung ebenfalls auf die Frage des Retentionsraumverlustes - allerdings bezogen auf die Genehmigung - und eine dadurch ausgelöste erhöhte Überschwemmungsgefahr zielende Beweisantrag Nr. 1 des Klägers war nach alledem ebenfalls als Ausforschungsbegehren abzulehnen.

2. Ein nicht nur unerheblicher Nachteil droht dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachteiligen Veränderung des Wasserstandes oder des Hochwasserabflusses (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WHG).

a) Eine nachteilige Veränderung des Wasserstandes ist hier im Ausgangspunkt insoweit denkbar, als mit dem Vorhaben vormals natürlicher Boden versiegelt wird. Dort, wo das Niederschlagswasser nicht versickern kann, gelangt nach allgemeiner Erfahrung nach starkem Regen mehr Wasser in ein Gewässer, als dies in naturbelassenen Landschaften der Fall wäre; die Wassermenge der Flüsse wird wetterabhängiger. Soweit die Mitarbeiterin des Umweltamtes des Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt hat, die Frage der Versickerung des Niederschlagswassers sei für sie hochwasserrechtlich ohne Bedeutung, überzeugt dies daher nicht. Allerdings trägt die Genehmigung der Versiegelung dadurch Rechnung, dass sie die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers in Versickerungsmulden mit Rigolen am östlichen Rand der Stellplatzfläche vorsieht.

Soweit der Kläger rügt, die Auflage Nr. 1.4, wonach die Sicker- und Entwässerungsmulden so herzustellen sind, dass die ordnungsgemäße Versickerung des Oberflächenwassers dauerhaft gewährleistet ist, sei zu unbestimmt, kann er sich hierauf nach den oben genannten Maßgaben nicht mit Erfolg berufen, da die Art und Weise der Herstellung der Mulden an anderer Stelle ausreichend geregelt ist. Nach der im Erläuterungsbericht enthaltenen „Kurzbeschreibung“ sind die Mulden bzw. Rigolen nach den Angaben von „DWA A138“ u.a. mit einer Mindesttiefe von 30 cm herzustellen. Die Lage und die Flächengröße der Mulden lassen sich dem mit dem Bauantrag überreichten Lageplan (Bl. 1 BA 001) entnehmen, auf den die Kurzbeschreibung ausdrücklich verweist. Beide Unterlagen sind von dem Beklagten mit einem Genehmigungsvermerk versehen worden und damit Bestandteil der Genehmigung. Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung war der Beklagte nicht gehalten, den Genehmigungsvermerk auf der Rückseite des - sich dort lediglich fortsetzenden - Erläuterungsberichts zu wiederholen.

Zweifel an der ausreichenden Dimensionierung der Mulden bestehen nicht. Zwar erscheint zweifelhaft, ob die von dem Beklagten im Klageverfahren vorgelegte „Muldenbemessung“ (Bl. 159 GA) Bestandteil der Genehmigung geworden ist. In dem von ihm übersandten Verwaltungsvorgang ist die Berechnung nicht enthalten. Die von der Beigeladenen offenkundig bereits vor Antragstellung erstellte Unterlage (vgl. die in dem Anschreiben v. 07.04.2017 [Bl. 159 BA 001] aufgeführten Anlagen) sowie die ergänzenden schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten im Klageverfahren stellen die ausreichende Dimensionierung der Mulden auf der Grundlage der Angaben im Erläuterungsbericht sowie der Planzeichnung jedoch nicht in Frage. Vielmehr bestätigen sie, dass die vorgesehenen Mulden in der Lage sind, ein Starkregenereignis von 50 mm/m2 zu bewältigen. Gegenteiliges ist auch von dem Kläger nicht (substantiiert) vorgetragen worden. Seinem Beweisantrag Nr. 1 war daher auch nicht unter diesem Gesichtspunkt nachzugehen.

b) Der nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WHG erforderliche Nachweis, dass ein schadloser Hochwasserabfluss gewährleistet ist, ist dann nicht geführt, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen gestützten Prognose die Möglichkeit eines Schadens durch abfließendes Hochwasser nicht von der Hand zu weisen ist (Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 93. EL August 2020, § 78 WHG Rn. 20 zu Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG & AbwAG, Werkstand: 53. EL August 2020, § 78 WHG Rn. 29; Schmitt, in: BeckOK Umweltrecht, 56. Edition, Stand: 01.10.2020, § 78 WHG Rn. 47 zu Abs. 2 Satz 1 Nr. 4). Die Möglichkeit eines solchen Schadens ist hier nicht ersichtlich. Mit dem Vorhaben der Beigeladenen wird kein zusätzliches Hindernis geschaffen, das den Abfluss des Hochwassers verhindern könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Abfluss durch die vorgesehene Öffnung der Grenzmauer zum Flurstück O. erleichtert wird. Das Anlegen von Anpflanzungen sowie die Ablagerung von Gegenständen, die den Hochwasserabfluss behindern könnten, ist nach den Auflagen Nr. 1.7 und 1.8 untersagt. Soweit der Kläger vorträgt, durch das Vorhaben komme es zu deutlich höheren Abflussgeschwindigkeiten, ist dem der Beklagte nachvollziehbar mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass das Vorhabengrundstück nicht im Strömungs-, sondern im Staubereich liegt.

Hinsichtlich der von ihm angeführten versicherungsrechtlichen Aspekte hat der Kläger bereits nicht ausreichend substantiiert dargelegt, inwieweit hier ein Bezug zu dem genehmigten Vorhaben besteht.

Der Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat keinen Erfolg, weil die Anfechtungsklage nach den vorstehenden Ausführungen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist, sodass ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers bereits dem Grunde nach nicht besteht.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.