Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 15.03.2021, Az.: 12 A 2924/17

Dorfgebiet; Euro-Format; faktisches Dorfgebiet; Fremdwerbung; landwirtschaftlicher Betrieb; Werbeanlagen

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
15.03.2021
Aktenzeichen
12 A 2924/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70658
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für zwei Werbetafeln.

Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, beantragte unter dem 25.10.2016 die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei freistehende unbeleuchtete Werbetafeln im sogenannten Euroformat (3,80 m x 2,80 m) auf dem Grundstück C. straße 10 in D., Ortsteil E., Flurstück 154/3 der Flur 2 der Gemarkung E.. Die schriftliche Genehmigung des Verfügungsberechtigten des Grundstücks legte die Klägerin vor. Die Gemeinde D. erklärte unter dem 06.12.2016 ihr Einvernehmen. Ein Bebauungsplan besteht für die Umgebung des Grundstücks nicht.

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr nahm mit Schreiben vom 23.12.2016 dahingehend Stellung, dass aufgrund einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die geplanten Werbetafeln die Genehmigung zu versagen sei. Das Vorhabengrundstück liege an der C. straße 1 innerhalb der festgelegten Ortsdurchfahrt und das Vorhaben solle unmittelbar im Kreuzungsbereich der C. straße und der Kreisstraße F. errichtet werden. In diesem Kreuzungs- und Sortierbereich müsse das Vorhaben zur Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs versagt werden, da Werbung darauf ausgerichtet sei, die Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers auf sich zu lenken. Auch könne der Standort der Plakatanschlagtafeln das Sichtfeld im Kreuzungsbereich beeinträchtigen. Zudem würde aufgrund der vorhandenen Werbung (PKW usw.) der dort ansässigen Firma mit dem Aufstellen der geplanten Tafeln eine Überhäufung der Werbung eintreten.

Mit Schreiben vom 03.01.2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er die Ablehnung des Bauantrags beabsichtige, da das geplante Vorhaben dem öffentlichen Baurecht widerspreche. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.

Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 13.01.2017 dahingehend Stellung, dass sich das Vorhaben nicht im unmittelbaren Kreuzungsbereich befinde, sondern mindestens 30 m entfernt. Aber selbst wenn es sich im unmittelbaren Kreuzungsbereich befände, wäre es zulässig. Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Verkehrs liege nicht vor. Werbeanlagen könnten nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise zu einer Verkehrsgefährdung führen und ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Das Vorhaben liege an einer sehr übersichtlichen Stelle der C. straße, die keinen Unfallschwerpunkt darstelle. Eine Verkehrsgefährdung liege allenfalls vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht werde. Auch sei auf der Höhe des Standorts kein Straßenübergang eingerichtet, so dass an der Stelle nicht mit die Straße querenden Passanten zu rechnen sei. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit sei reduziert. Darüber hinaus zeigten die Plakattafeln ein feststehendes Bild, es handele sich nicht um Wechselwerbeanlagen. Des Weiteren handele es sich um unbeleuchtete, wenig auffällige Werbeanlagen, aufgrund derer keine Ablenkung zu erwarten sei. Von einer besonders zugespitzten Verkehrssituation, die eine Ablenkung von Autofahrern durch die Werbetafeln und damit eine konkrete Gefahr mit sich bringen könne, sei hier nicht auszugehen.

Weiterhin liege keine Häufung von Werbeanlagen vor. Wenig nachvollziehbar sei zunächst, dass der Beklagte offenbar die PKW auf dem Vorhabengrundstück als Werbeanlagen berücksichtige. Eine Häufung sei jedoch selbst bei einer irrtümlichen Berücksichtigung der PKW nicht gegeben. Zudem seien die vorhandenen Werbeschilder an der Stätte der Leistung teilweise nicht gleichzeitig bzw. kaum sichtbar. Selbst wenn man eine Häufung von Werbeanlagen annehmen würde, würde diese allerdings auch bei Hinzutreten der von ihr geplanten Werbetafeln nicht erheblich belästigen. Der Bereich würde nicht derart überladen, dass das normale Ruhebedürfnis beeinträchtigt würde.

Mit Schreiben vom 01.02.2017 wies die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ergänzend darauf hin, dass sich kurz vor dem Kreuzungsbereich der Erkennungsbereich der Verkehrsteilnehmer auf der Kreisstraße nochmals verenge, weil die C. straße leicht nach links geführt werde.

Mit Schreiben vom 21.03.2017 bat die Klägerin den Beklagten um Bescheidung ihres Bauantrags.

Die Klägerin hat am 06.04.2017 Klage erhoben.

Sie trägt vor, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, denn der Beklagte habe seit mehr als fünf Monaten nicht über ihren Bauantrag entschieden, obwohl keine besonderen Umstände zur Rechtfertigung einer längeren Frist ersichtlich seien.

Bei der näheren Umgebung handele es sich nicht um ein Dorfgebiet, in der prägenden Umgebung sei keine Landwirtschaft vorhanden. Die C. straße habe trennende Wirkung, so dass der Bereich nördlich der C. straße und damit insbesondere die G. straße keine prägende Wirkung auf das Baugrundstück habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Bauantrag vom 25.10.2016 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von zwei freistehenden unbeleuchteten Werbetafeln im Format 3,80 m x 2,80 m am Standort An der C. straße 10, 31185 D. -E., zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, da die nähere Umgebung des Standorts einem Dorfgebiet entspreche und Werbeanlagen in einem Dorfgebiet nicht zulässig seien. Auch würde die Aufstellung der geplanten Werbeanlagen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in dem in Rede stehenden Bereich beeinträchtigen. Der Klägerin sei es nicht gelungen, die Einschätzung der Landesbehörde zu widerlegen.

Das Gericht hat im Wege der Beweisaufnahme die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor Ort Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sämtlicher Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die in der Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihr beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 VwGO.

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungspflichtig und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht.

Bei den zur Genehmigung gestellten Werbeanlagen im Euro-Format handelt es sich um Vorhaben, die nach § 59 Abs. 1 NBauO genehmigungspflichtig sind.

Ihrer Genehmigung steht öffentliches Baurecht entgegen. Unter öffentlichem Baurecht sind gemäß § 2 Abs. 17 NBauO die Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung, die aufgrund der Bauordnung erlassenen Vorschriften, das städtebauliche Planungsrecht und die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte oder Baumaßnahmen stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln, zu verstehen.

Die Werbeanlagen sind gemäß § 50 Abs. 4 NBauO unzulässig.

Gemäß § 50 Abs. 4 NBauO sind in Kleinsiedlungsgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten, Dorfgebieten und Wochenendhausgebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer vorhandenen Bebauung den genannten Baugebieten entsprechen, nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (Nr. 1) und Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen (Nr. 2) zulässig.

Bei den geplanten Werbeanlagen handelt es sich weder um solche an der Stätte der Leistung noch um Anlagen für amtliche Mitteilungen oder zur Unterrichtung über eine der genannten Veranstaltungen. Mit den Werbeanlagen soll Fremdwerbung betrieben werden.

Diese Fremdwerbung ist nach § 50 Abs. 4 NBauO ausgeschlossen, da die Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem Dorfgebiet entspricht.

Da für die Umgebung des Baugrundstücks kein Bebauungsplan existiert, ist die Prägung der Umgebung anhand der vorhandenen Bebauung zu bestimmen. Dabei reicht die maßgebende nähere Umgebung so weit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch mit beeinflusst (seit BVerwG, Urt. vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, 380; vgl. nur BayVGH, Beschl. vom 20.09.2012 - 15 ZB 11.460 -, juris Rn. 6; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Loseblatt Stand August 2020, § 34 Rn. 36). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Prägend für das Baugrundstück kann nicht nur die Bebauung wirken, die gerade in dessen unmittelbarer Nachbarschaft überwiegt, sondern auch diejenige der weiteren Umgebung. Für die räumliche Abgrenzung der näheren Umgebung kann etwa eine natürliche oder künstliche Trennlinie, aber auch eine unterschiedliche Siedlungs- bzw. Bebauungsstruktur maßgeblich sein (vgl. BVerwG, Beschl. vom 28.08.2003 - 4 B 74/03 -, juris Rn. 2; VG Ansbach, Urt. vom 28.09.2016 - AN 9 K 15.01468 -, juris Rn. 21).

Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. So ist der für die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung maßgebliche Bereich in der Regel weiter zu ziehen als derjenige für die Ermittlung des Nutzungsmaßes oder der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. BayVGH, Beschl. vom 23.02.2021 - 15 CS 21.403 -, juris Rn. 65 m.w.N.; VG Ansbach, Urt. vom 28.09.2016 - AN 9 K 15.01468 -, juris Rn. 26 - 28). Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist allein wesentlich, inwieweit in der näheren Umgebung Nutzungsarten tatsächlich vorhanden sind, die in den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung bezeichnet werden (Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Loseblatt Stand August 2020, § 34 Rn. 39).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht allein die Bebauung südlich der C. straße für die Prägung der Umgebung maßgeblich und existiert an der G. straße nördlich der C. straße noch ein landwirtschaftlicher Betrieb, der die Umgebung des Baugrundstücks prägt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die C. straße keine trennende Wirkung. Dafür ist sie schon nicht breit genug. Aufgrund ihrer langgestreckten Linkskurve – von Westen aus betrachtet – lässt sich die Straße zudem innerorts in beide Richtungen nur auf eine kurze Entfernung einsehen. Zugleich gerät in beide Richtungen auch jeweils die angrenzende Bebauung mit in den Blick, weshalb die Straße nicht trennend wirkt und die Bebauung auf beiden Straßenseiten für die Prägung der Umgebung maßgeblich ist.

Wie weit die maßgebliche Umgebung insbesondere nach Westen und Norden tatsächlich reicht, bleibt unentschieden, da zumindest die landwirtschaftliche Hofstelle mit der Anschrift G. straße 11 auch noch das Baugrundstück prägt. So hat die Augenscheinseinnahme für die Einzelrichterin ergeben, dass es sich bei der Bebauung auf beiden Seiten der C. straße und auf beiden Seiten entlang der G. straße, die von der C. straße nach Norden abzweigt, um eine gewachsene dörfliche Struktur mit gleichartiger Bebauungsstruktur handelt. Neben einigen heute umgenutzten Hofanlagen finden sich an der C. straße noch die Feuerwehr, das Dorfgemeinschaftshaus und die Kirche sowie der Friedhof. Diese dörfliche Struktur prägt auch den Standort der geplanten Werbeanlagen mit, der sich gegenüber einem kleinen Stichweg befindet, der nördlich der C. straße abzweigt und zu einer Hofanlage führt. Diese Prägung besteht weiterhin, da mit der Hofstelle an der G. straße noch mindestens ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist.

Schon ein – letzter – landwirtschaftlicher Betrieb führt dazu, dass dessen nähere Umgebung als faktisches Dorfgebiet einzustufen ist (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 29.08.2018 - 8 B 743/18 -, BeckRS 2018, 25665 Rn. 7; Sächs. OVG, Urt. vom 03.09.2015 - 1 A 538/12 -, juris Rn. 19; VGH Ba.-Wü., Urt. vom 17.10.2003 - 3 S 2298/02 -, juris Rn. 29; VG München, Urt. vom 25.09.2019 - M 29 K 17.30 -, juris Rn. 22; Karber in BeckOK BauNVO, Stand 15.12.2020, § 5 Rn. 16), da dessen Charakter nicht von einem bestimmten prozentualen Mischungsverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt (BVerwG, Beschl. vom 19.01.1996 - 4 B 7.96 -, juris Rn. 5; Sächs. OVG, Urt. vom 09.03.2018 - 1 A 552/15 -, juris Rn. 39; BayVGH, Urt. vom 16.10.2013 - 15 B 12.1808 -, juris Rn. 18; VGH Ba.-Wü., Urt. vom 17.10.2003 - 3 S 2298/02 -, juris Rn. 29; VG Augsburg, Urt. vom 07.11.2007 - Au 4 K 07.966 -, juris Rn. 34; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Loseblatt Stand August 2020, BauNVO § 5 Rn. 11). Nur so können besonders in überkommenen Dorfgebieten den dort vorhandenen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsstellen eine auf das Dorfgebiet bezogene Standortsicherung gewährt und weitere Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden (Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Loseblatt Stand August 2020, BauNVO § 5 Rn. 11). Erst wenn die landwirtschaftliche Nutzung aus einem Dorfgebiet vollständig verschwindet und auch eine Wiederaufnahme dieser Nutzung als ausgeschlossen erscheint, wandelt sich der Gebietscharakter (OVG NRW, Beschl. vom 29.08.2018 - 8 B 743/18 -, BeckRS 2018, 25665 Rn. 7; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Loseblatt Stand August 2020, BauNVO § 5 Rn. 11).

Aufgrund der Unzulässigkeit der Werbeanlagen im faktischen Dorfgebiet kann im Übrigen dahinstehen, ob die Anlagen zusätzlich gegen das Belästigungsverbot des § 50 Abs. 2 NBauO verstoßen oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne der § 16 Abs. 2 NBauO und § 9 Abs. 3 FStrG gefährden würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.