Amtsgericht Celle
Beschl. v. 09.07.2009, Az.: 29 IN 155/05
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Aufnahme einer Beschäftigung durch den Insolvenzschuldner ohne Nachricht an den Treuhänder während der Wohlverhaltensphase
Bibliographie
- Gericht
- AG Celle
- Datum
- 09.07.2009
- Aktenzeichen
- 29 IN 155/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 38047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGCELLE:2009:0709.29IN155.05.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Lüneburg - 07.09.2009 - AZ: 3 T 81/09
- BGH - 02.12.2010 - AZ: IX ZB 220/09
Rechtsgrundlagen
- § 211 InsO
- § 295 InsO
- § 297 InsO
- § 298 InsO
Verfahrensgegenstand
Vermögen des ...
Tenor:
Die Restschuldbefreiung wird versagt.
Die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger enden mit der Rechtskraft dieser Entscheidung.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 03.03.2006 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 19.02.2008 wurde das Verfahren gem. § 211 InsO eingestellt. Es wurde festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn er während der Laufzeit der Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen.
Der im Rubrum bezeichnete Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 27.05.2009 (Bl. 229, 230 d.A.), ergänzt durch den Schriftsatz vom 23.06.2009 (Bl. 255 ff. d.A.), beantragt,
dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.
Der Gläubiger stützt den Versagungsantrag im Wesentlichen darauf, dass der Schuldner die Aufnahme einer Tätigkeit nicht mitgeteilt und damit auch Einkünfte verschwiegen habe. Auf die Schriftsätze vom 27.05.2009 und 23.06.2009 wird Bezug genommen.
Der Schuldner wurde angehört. Er hat Stellung genommen. Auf den Schriftsatz vom 09.06.2009 (Bl. 252, 253 d.A.) wird Bezug genommen.
Der Treuhänder wurde angehört. Auf die Stellungnahme vom 09.06.2009 (Bl. 242 -244 d.A.) wird verwiesen.
II.
Der Versagungsantrag ist begründet.
Der Schuldner hat während der Laufzeit der Abtretungserklärung vorwerfbar gegen seine Obliegenheiten gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen.
Der Schuldner hat gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO während der Wohlverhaltensperiode jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen.
Der Schuldner hat am 01.04.2009 eine Beschäftigung im M. in H. aufgenommen. Auch die Aufnahme einer Beschäftigung ist gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO anzuzeigen. Der Treuhänder muss jederzeit darüber unterrichtet sein, an welcher Stelle oder an welchen Stellen der Schuldner einer Beschäftigung nachgeht, damit er einen Überblick behält, wo Entgelte oder Bezüge verdient werden, die an ihn abzuführen sind (MünchKommlnsO-Ehricke, 2. Auflage, § 295 Rn. 80).
Durch die Obliegenheitsverstöße wurde auch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, da der Schuldner unter Berücksichtigung der Höhe seiner Altersbezüge von rund 3.750 EUR verpflichtet war, die Einkünfte aus der Beschäftigung voll an den Treuhänder abzuführen.
Durch die mit Schriftsatz vom 09.06.2009 angekündigte Weiterleitung der erhaltenen 1.000 EUR wurde der Obliegenheitsverstoß nicht geheilt. Nach seinen Angaben hat der Schuldner die 1.000 EUR in der zweiten Maihälfte erhalten. Der Versagungsantrag ging am 27.05.2009 bei Gericht ein. Die erst nach dem Versagungsantrag erfolgte Zahlung an den Treuhänder kann den Obliegenheitsverstoß nicht heilen (BGH ZInsO 2008, 920-921; zitiert nach [...]).
Die P. hat aus den vorstehenden Gründen zu Recht eine Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.