§ 2 NWattNPG - Schutzzweck
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
- Amtliche Abkürzung
- NWattNPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100050000000
(1) In dem Nationalpark soll die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der Wattregion vor der niedersächsischen Küste einschließlich des charakteristischen Landschaftsbildes erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Die natürlichen Abläufe in diesen Lebensräumen sollen fortbestehen. Die biologische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten im Gebiet des Nationalparks soll erhalten werden. Für Biotope im Sinne des § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes soll der Nationalpark den nach dieser Vorschrift erforderlichen Schutz sicherstellen. Der besondere Schutzzweck der einzelnen Gebiete der Ruhezone ergibt sich aus der Anlage 1.
(2) Die zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung in Satz 2 zu einem Europäischen Vogelschutzgebiet erklärten Flächen des Nationalparks dienen auch dem Ziel, das Überleben und die Vermehrung der dort vorkommenden, in Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie genannten Vogelarten sicherzustellen. Vogelschutzgebiet im Sinne des Satzes 1 sind alle Flächen des Nationalparks mit Ausnahme der Erholungszone oberhalb der mittleren Tidehochwasser Linie, des Ruhezonenteils I/50, der Geestrandflächen zwischen Sahlenburg und Berensch sowie des Ruhezonenteils I/12nördlich der Linie zwischen den Koordinaten 6 Grad 34´ 51" E, 53 Grad 41´ 54" N und 7 Grad 00´ 00" E, 53 Grad 45´ 24" N.
(3) Die zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils gültigen Fassung in Satz 2 bezeichneten Flächen des Nationalparks dienen auch der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für
- 1.
die prioritären Lebensraumtypen
entkalkte Dünen mit Krähenbeere (Braundünen), festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen), Lagunen des Küstenraumes (Strandseen),
- 2.
die weiteren Lebensraumtypen
Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser, vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt, flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen), Riffe, einjährige Vegetation mit Queller und anderen einjährigen Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt), Schlickgrasbestände, atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae), Primärdünen, Weißdünen mit Strandhafer, Dünen mit Sanddorn, Dünen mit Kriechweide, bewaldete Dünen der atlantischen Region, feuchte Dünentäler, Ästuarien, oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer sowie
- 3.
die nicht prioritären Tier- und Pflanzenarten
Seehund, Schweinswal, Meerneunauge und Sumpf-Glanzkraut.
Der Schutzzweck nach Satz 1 gilt für die Flächen, die im Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" vom 15. Juli 1999 (Nds. GVBl. S. 164) als Ruhezone und Zwischenzone im Nationalpark ausgewiesen sind, sowie die Ruhezone I/1 nach diesem Gesetz und die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz, Karten 34 und 35, als Ruhezone oder Zwischenzone dargestellten Flächen. Jede Person kann das Gesetz vom 15. Juli 1999 bei den unteren Naturschutzbehörden im Gebiet des Nationalparks und bei der Nationalparkverwaltung unentgeltlich einsehen. Soweit in dem Verfahren nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG von Satz 2 abweichende Flächen des Nationalparks als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt werden, ist diese Festlegung maßgeblich. Das Niedersächsische Umweltministerium macht die nach Satz 4 maßgeblichen Flächen öffentlich bekannt.