Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.09.2012, Az.: 7 MS 33/12
Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss bzgl. des Plans für die Verlegung der Bundesstraße B 3 von nordöstlich Celle (B 191) bis südöstlich Celle (B 214) - Ortsumgehung Celle Mittelteil -
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.09.2012
- Aktenzeichen
- 7 MS 33/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 24188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0927.7MS33.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
- § 34 Abs. 2 BNatschG
- § 34 Abs. 3 BNatschG
- § 64 Abs. 1 BNatSchG
- § 17e Abs. 2 S. 3 FStrG
- Art. 5 Abs. 4 EUV
Redaktioneller Leitsatz
Muss die Klärung mehrerer naturschutzfachlicher Fragen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, dessen Erfolgsaussichten offen sind, überwiegt trotz des gesteigerten Vollzugsinteresses am Bau einer Fernstraße das Interesse an einer vorläufigen Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen, welche die Gefahr mit sich brächten, das gewichtige, auch gemeinschaftsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Naturschutzes ungerechtfertigt auf Dauer beeinträchtigt werden.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne des § 64 Abs. 1 BNatSchG. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 9. Februar 2012 - 7 KS 31/12 - gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) vom 30. November 2011, mit dem der Plan für die Verlegung der Bundesstraße B 3 von nordöstlich Celle (B 191) bis südöstlich Celle (B 214) - Ortsumgehung Celle - Mittelteil - festgestellt wurde. Denn gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG hat seine Klage keine aufschiebende Wirkung.
In der Stadt Celle treffen mit der B 3 (Hannover - Richtung Hamburg), der B 191 (Celle - Uelzen - Ludwigslust), der B 214 (Nienburg - Braunschweig), der L 180 (Celle - Winsen), der L 282 (Celle - Wittingen) und der L 310 (Celle - Mellendorf) drei bedeutende Bundesstraßen und drei wichtige Landesstraßen zusammen. Sie bilden im Innenstadtbereich einen achtstrahligen Stern, in dessen Zentrum es zu einer Konzentration des Straßenverkehrs kommt. Die geplante Ortsumgehung Celle soll einer östlichen und nördlichen Umfahrung von Celle dienen, in Zukunft die Bundesstraßen B 3 mit den Bundesstraßen B 214 und B 191 sowie der Landesstraße L 282 verknüpfen und dazu führen, dass dem Stadtbereich von Celle in erheblichem Umfang Verkehr entzogen wird. Die Gesamtbaumaßnahme ist im Bundesverkehrswegeplan als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
Der mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss planfestgestellte Mittelteil der Ortsumgehung Celle ist der dritte Teil der Gesamtplanung mit der östlichen Linienvariante 8 N (Übersichtskarten, 2 und 2.1 in Beiakte - BA - N zu KS 24/12). Bereits planfestgestellt und gebaut ist der 1. Bauabschnitt von südlich Celle bis nördlich Ehlershausen. Planfestgestellt wurde auch der 2. Bauabschnitt von südöstlich Celle (B 214) bis südlich Celle (B 3 alt). Der Mittelteil (Übersichtsplan, 3 in BA N) umfasst die Verlegung der B 3 von östlich Celle (B 191) bis südöstlich Celle (B 214) und hat eine Baulänge von 5,305 km (PFB, S. 28, 8.). Er beginnt am Knotenpunkt der neuen B 3 mit der B 214, quert die Allerniederung und die Lachteniederung und endet am Knotenpunkt der B 3 neu mit der B 191 (Lüneburger Heerstraße). Für die Verlegung ist ein Neubau vorgesehen, der in vielen Abschnitten auf Geländeniveau durchgeführt werden soll. Im Bereich von Unter- und Überführungen sind allerdings Dammschüttungen vorgesehen und auf rund 760 m verläuft die Trasse im Einschnitt. Es ist beabsichtigt die Maßnahme in einer Baustufe mit einem Vorlauf für den Brückenbau durchzuführen (Erläuterungsbericht, S. 5, 1 in BA N zu KS 24/12). Überbrückt werden sollen auch die Aller und die Lachte, und zwar mittels besonders langer und hoher geständerter Brücken (PFB, S. 71).
Das Planfeststellungsverfahren wurde am 6. März 2008 eingeleitet. Die Pläne haben nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung vom 25. März 2008 bis zum 24. April 2008 öffentlich zu jedermanns Einsicht bei der Stadt Celle ausgelegen. Aufgrund von Ergänzungen und Änderungen dieses Planes haben geänderte Unterlagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung vom 23. November 2009 bis zum 22. Dezember 2009 und ein weiteres Mal vom 7. Juni 2011 bis zum 6. Juli 2011 ebenfalls öffentlich zur Einsicht ausgelegen. Die Pläne sowie die erhobenen Einwendungen sind nach öffentlicher Bekanntmachung am 8. April 2010 und 9. April 2010 in Celle erörtert worden (PFB, S. 24, 7.).
Im Einwirkungsbereich des Vorhabens befinden sich die Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) Nr. 86 "Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenbächen)" und Nr. 90 "Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker" (PFB, S. 65, 12.3.1).
Der Antragsteller erhob unter anderem mit dem fristgerecht bis zum 8. Mai 2008 eingegangenem Schreiben vom 7. Mai 2008 (in BA C zu KS 24/12 ~ weitgehend der späteren, veränderten Korrekturfassung vom 29. 5. 2008, abgeheftet unter NatV, in BA B zu 7 KS 24/12 = K2 in BA A zu 7 KS 31/12), mit dem fristgerecht bis zum 5. Januar 2010 eingegangenem Schreiben von diesem Tage (K 3 in BA B zu 7 KS 31/12, Original in BA J zu KS 24/12) und mit dem fristgerecht bis zum 20. Juli 2011 eingegangenen Schreiben vom selben Tage (K 4 in BA B zu 7 KS 31/12, Original in BA L zu KS 24/12) eine Vielzahl von Einwendungen. Er machte vor allem geltend, die geplante Trassenführung sei mit dem europäischen Naturschutzrecht unvereinbar, weil das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete führe und gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoße. Unter anderem wandte er sich gegen die seines Erachtens unzureichende Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen der geschützten Lebensraumtypen in den FFH-Gebieten durch Stickstoffeinträge (vgl. S. 17 f. unter B. 14 und B. 15 in BA C zu KS 24/12 ~ weitgehend S. 18 f. unter B. 14 und B. 15 - K 2 in BA A zu 7 KS 31/12; siehe ferner S. 36 ff. und 41 ff. - K 3 in BA B zu 7 KS 31/12 und S. 10 ff. - K 4 in BA A zu 7 KS 31/12). Er beanstandete die Heranziehung von Bagatellschwellen im Falle bereits überschrittener Critical Loads und legte seinen Einwendungen lediglich "hilfsweise einmal die pauschale Zulässigkeit einer dreiprozentigen Irrelevanzschwelle zugrunde" (Schreiben vom 20. 7. 2011, S. 13, - K 4 in BA A zu 7 KS 31/12).
In dem unter dem 30. November 2011 erlassenen Planfeststellungsbeschluss wird davon ausgegangen, dass (mögliche) erhebliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die Lebensraumtyp-Schutzziele (LRT-Schutzziele) und Arten-Schutzziele des FFH-Gebiets Nr. 86 nicht hätten festgestellt werden können (PFB, S. 70, 12.3.1.3.3) und einzig der betriebsbedingte Eintrag von Stickstoffverbindungen in Waldbestände des LRT 9190 zu erheblicher Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets Nr. 90 führe (PFB, S. 72, 12.3.1.5). Deshalb sei das Vorhaben als schutzgebietsunverträglich zwar grundsätzlich unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG und Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der VSchRL), vorliegend seien aber die Voraussetzungen für eine Zulassung im Ausnahmewege gemäߧ 34 Abs. 3 BNatSchG und Art. 7 i. V. m. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL erfüllt (PFB, S. 72, 12.3.2).
Die an die Stickstoffeinträge anknüpfenden Einwendungen des Antragstellers werden zurückgewiesen (PFB, S. 103 f.<12.6.3.1>, S. 131 f. und 138 f. <jeweils 12.6.3.7> sowie S. 148 ff. <12.6.3.10>). In diesem Zusammenhang wird unter anderem ausgeführt, dass nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (2010) (nur) Überschreitungen von mehr als 3 % der Critical Loads im Regelfall als erhebliche Beeinträchtigungen einzustufen seien (PFB, S. 139). Eine detailliertere Herleitung und Berücksichtigung der spezifischen Hintergrundbelastung und allgemein der Vorbelastung sei (deshalb) im vorliegenden Fall für die Fragestellungen der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht relevant, weil bereits im Ist-Zustand die Critical Loads überschritten würden, sodass jede Mehrbelastung mit Ausnahme von Bagatellen (vgl. das 3 %-Kriterium des Bundesverwaltungsgerichts) und mit Ausnahme der Betroffenheit unempfindlicher Lebensraumtypen ohnehin als erhebliche Beeinträchtigung einzustufen sei (PFB, S. 149). Die Berücksichtigung von Stickstoffbelastungen ab 0,5 kg/(ha a) sei ausreichend, da unter den gegebenen Standortbedingungen nicht der untere Wert der Critical Loads anzusetzen sei, die bei einigen Lebensraumtypen bei 10 bis 20, bei anderen bei 20 bis 30 kg/(ha a) lägen, sodass Stoffeinträge von 0,5 kg/(ha a) einem Eintrag von 2,5 % des kritischen Wertes entsprächen (PFB, S. 150).
Der Planfeststellungsbeschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, in der es unter anderem heißt: "Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen des höheren Dienstes vertreten lassen."
Er wurde dem Rechtsanwalt A., der in dem Verwaltungsverfahren zumindest zeitweilig den Antragsteller vertreten hatte, am 9. Januar 2012 zugestellt (Bl. 214 und 222 Gerichtsakte - GA -) - und sodann dem Antragsteller selbst ein weiteres Mal am 11. Januar 2012 (Bl. 223 f. GA).
Am 9. Februar 2012 erhob der Antragsteller Klage - 7 KS 31/12 - gegen den Planfeststellungsbeschluss.
Am 13. Februar 2012 hat er um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Er hält seinen Eilantrag für fristgerecht und vertieft überwiegend sein aus den erhobenen Einwendungen bekanntes Vorbringen. Unter anderem macht er geltend (Bl. 8 GA), dass dem Planfeststellungsbeschluss eine fehlerhafte FFH-Verträglichkeitsprüfung zugrunde liege. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen werde unterschätzt, sodass die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite auf die Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG sowie die Abwägungsentscheidung gemäß § 17 Satz 2 FStrG durchschlügen. Als lebensraumtypübergreifendes Defizit der Verträglichkeitsprüfung rügt er neben anderem eine fehlerhafte und unzureichende Ermittlung der Schadstoffeinträge, namentlich eine unzureichende Ermittlung der Stickstoffbelastung (Bl. 10 GA), die auch im Zusammenhang mit einer ungerechtfertigten Anerkennung von Bagatellschwellen stehe, durch die generalisierend Zusatzbelastungen von bis zu 3 % der Critical Loads für unbedenklich erklärt würden.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21. März 2012 (Bl. 171 f. GA) sinngemäß erklärt, dass er keine Bedenken dagegen habe, dass die Antragsgegnerin an der vorzeitigen Durchführung der Maßnahmen A 11, A 22 und A 41 festhalte, dass er diese Maßnahmen allerdings weiterhin als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) nicht anerkenne.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 9. Februar 2012 gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten "Verlegung der B 3 von nordöstlich Celle (B 191) bis südöstlich Celle (B 214) - OU Celle Mittelteil" vom 30. November 2011 zum Az. 3326-31027 - 1/09-B3 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückzuweisen.
Sie hält den nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergriffenen Rechtsbehelf für verfristet und verteidigt hilfsweise ihren Planfeststellungsbeschluss.
Die CEF-Maßnahmen A 11, A 22 und A 41 lösten keine Schäden in Natur und Landschaft aus und stellten insofern unter ökologischen Gesichtspunkten keinen Eingriff dar. Zur Erreichung eines zügigen Baubeginns sei jedoch notwendig, dass umgehend mit ihrer Umsetzung begonnen werde.
Die Antragsgegnerin hat zugesichert, bis zum 30. September 2012 keine Maßnahmen in Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses zu ergreifen, hiervon jedoch die CEF-Maßnahmen A 11, A 22 und A 41 ausgenommen, die in der ihrem Schriftsatz vom 1. März 2012 beigegebenen Übersicht "B 3 OU Celle, Mittelteil, 3. Bauabschnitt" nach Umfang und Lage dargestellt sind (Bl. 164 bis 167 GA). Die Übersicht ist als Anlage (2 Seiten DIN A 3) der Eilentscheidung des Senats beigefügt und deren Bestandteil.
II.
Der Senat legt den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Lichte des Schriftsatzes des Antragstellers vom 21. März 2012 dahin einschränkend aus, dass sich der Antragsteller nicht gegen den Sofortvollzug der CEF-Maßnahmen A 11, A 22 und A 41 wendet.
In dieser Auslegung ist der Antrag nicht nur zulässig (dazu unter 1.), sondern auch begründet (dazu unter 2.).
1. Die Zulässigkeit des Antrags scheitert nicht an der Antragsfrist des § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG, da der auf diese Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung zu gebende Hinweis (§ 17e Abs. 2 Satz 3 FStrG) einen irreführenden Zusatz enthält, der das Vertretungserfordernis vor dem Oberverwaltungsgericht betrifft, zur Unrichtigkeit des Hinweises führt und damit gemäß § 17e Abs. 2 Satz 4 FStrG i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO den Lauf einer Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr seit Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses nach sich zieht. Diese Frist hat der Antragsteller selbst dann eingehalten, wenn er bereits die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an Rechtsanwalt A. vom 9. Januar 2012 gegen sich gelten lassen muss.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie (generell) geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Beschl. v. 21. 3. 2002 - BVerwG 4 C 2.01 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83, hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 12, m. z. w. N.; jüngst ebenso: OVG Rhld-Pf, Urt. v. 8. 3. 2012 - 1 A 11258/11 -, [...], Langtext Rn. 29). Deshalb können auch unrichtige oder unvollständige Zusätze in der Belehrung, namentlich wenn sie den Eindruck der Vollständigkeit erwecken, deren Unrichtigkeit herbeiführen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für die Verspätung des Rechtsbehelfs war (vgl.: BVerwG, Urt. v. 30. 4. 2009 - BVerwG 3 C 23.08 -, BVerwGE 134, 41 ff., [BVerwG 30.04.2009 - BVerwG 3 C 23.08] hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 17, m. w. N.). Diese Rechtsprechung muss auf den nach § 17e Abs. 2 Satz 3 FStrG zu gebenden Hinweis übertragen werden, weil auch er nach seinem Schutzzweck verhindern soll, dass ein statthafter Rechtsbehelf nur deshalb nicht oder nicht fristgerecht ergriffen wird, weil der Betroffene die Möglichkeit des Rechtsbehelfs oder die Modalitäten seiner Einlegung nicht kennt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. 4. 2005 - BVerwG 9 VR 41.04 -, NVwZ 2005, 943 ff., (945) [BVerwG 12.04.2005 - BVerwG 9 VR 41/04][BVerwG 12.04.2005 - 9 VR 41/04]).
Im vorliegenden Fall erweckt der das Vertretungserfordernis vor dem Oberverwaltungsgericht betreffende Absatz, mit dem die Rechtsbehelfsbelehrung endet und der auch den vorangegangene Hinweis nach § 17e Abs. 2 Satz 3 FStrG ergänzt, den falschen Eindruck, dass allein die in ihm genannten Personen befugt seien, einen Antragsteller in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Oberverwaltungsgericht zu vertreten. Der Kreis der möglichen Prozessbevollmächtigten ist jedoch nur unvollständig genannt, weil insbesondere die postulationsfähigen europäischen Hochschullehrer im Sinne der aktuellen Fassung des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO (i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht erwähnt werden.
Das ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin geeignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 VwGO nennenswert zu erschweren, da es nicht völlig fern liegt, dass ein potentieller Antragsteller einem solchen Hochschullehrer an einer nicht deutschen Hochschule - etwa in Fragen des europäischen Naturschutzrechts - eine besondere Sachkunde zutraut und er von einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes deshalb Abstand nimmt, weil er, ohne weitere Erkundigungen einzuziehen, fälschlich meint, gerade ihn nicht bevollmächtigen zu können.
2. Der Eilantrag ist auch begründet.
Das Interesse des Antragstellers am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Für die Interessenabwägung ist insoweit zunächst zu berücksichtigen, dass der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache offen ist. Auf der Grundlage des Klagevorbringens stellen sich zahlreiche Komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen, die den gemeinschaftsrechtlich veranlassten Gebiets- und Artenschutz betreffen. Deren Beantwortung kann mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher prognostiziert werden.
Beispielhaft sei insoweit die Frage herausgegriffen, ob es aus Rechtsgründen zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin einzig in dem 3 % des Critical Load übersteigenden betriebsbedingten Eintrag von Stickstoffverbindungen in Waldbestände des LRT 9190 eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets Nr. 90 zu erkennen vermocht und damit möglicherweise das Ausmaß der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 und Abs. 3 BNatschG fehlerhaft bestimmt und der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegt hat.
Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatschG. Kommt es für die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung darauf an, ob diese dem Erhaltungsziel zuwiderläuft, so ist grundsätzlich jede Überschreitung eines Wertes, der die Grenze der nach naturschutzfachlicher Einschätzung für das Erhaltungsziel unbedenklichen Auswirkungen bestimmter Art markiert, als erheblich anzusehen. Critical Loads sind als naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen in diesem Sinne zu verstehen; sie sollen die Gewähr dafür bieten, dass an dem Schutzgut auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte auftreten. Schöpft bereits die Vorbelastung die Belastungsgrenze aus oder überschreitet sie diese sogar, so folgt daraus, dass prinzipiell jede Zusatzbelastung dem Erhaltungsziel zuwiderläuft und deshalb erheblich ist, weil sie die kritische Grenze überschreitet oder schon mit der Vorbelastung verbundene Schadeffekte verstärkt (BVerwG, Beschl. v. 10. 11. 2009 - BVerwG 9 B 28.09 -, NVwZ 2010, 319 f. [BVerwG 10.11.2009 - BVerwG 9 B 28.09], [BVerwG 10.11.2009 - BVerwG 9 B 28.09] hier zitiert nach [...], Rn. 6).
Unabhängig davon steht auch die festgestellte Zielunverträglichkeit unter einem Bagatellvorbehalt, der seine Rechtfertigung im gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 4 EUV) findet. Der Umstand, dass sich ein Lebensraumtyp aufgrund der Vorbelastung möglicherweise bereits in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürfte die Anwendung von Irrelevanzschwellen zwar nicht hindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. 9. 2011 - BVerwG 7 C 21.09 -, NVwZ 2012, 176 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 44). Was als Bagatelle angesehen werden kann, ist aber eine zuvörderst naturschutzfachliche Frage (BVerwG, Beschl. v. 10. 11. 2009 - BVerwG 9 B 28.09 -, a. a. O., [...], Langtext Rn. 8). Irrelevanzschwellen, die generalisierend Zusatzbelastungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Critical Loads an Stickstoffeinträgen für unbedenklich erklären, sind mit den habitatrechtlichen Vorgaben nicht ohne Weiteres zu vereinbaren und bedürfen besonderer, naturschutzfachlich fundierter Rechtfertigung (BVerwG, Urt. v. 14. 4. 2010 - BVerwG 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 92).
Eine solche fundierte Rechtfertigung lassen sowohl das Vorbringen der Antragsgegnerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als auch die in Bezug genommenen planfestgestellten Unterlagen vermissen. Denn es wird dort - soweit ersichtlich - ohne tiefere Argumentation lediglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2010 verwiesen (vgl. insbesondere, Unterlage 19.4, S. 63, in BA S zu 7 KS 24/12), durch welche die Antragsgegnerin die Frage der Höhe einer Irrelevanzschwelle für gleichsam abschließend geklärt erachtet (vgl. PFB, S. 68).
Zwar ist ihr zuzugeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat, mittlerweile bestehe ein fachwissenschaftlicher Konsens darüber, dass Zusatzbelastungen von nicht mehr als 3 % des Critical Loads an Stickstoffeinträgen außerstande seien, signifikante Veränderungen des Ist-Zustandes auszulösen oder die Wiederherstellung eines günstigen Zustandes signifikant einzuschränken. Gemessen an der habitatrechtlichen Zielsetzung, einen günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder wiederherzustellen, erwiesen sich damit vorhabenbedingte Zusatzbelastungen bis zu dieser Schwelle unabhängig vom Umfang der betroffenen Fläche als Bagatelle, die die Verträglichkeit des Vorhabens nicht in Frage stellten (BVerwG, Urt. v. 14. 4. 2010 - BVerwG 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 ff., [BVerwG 14.04.2010 - BVerwG 9 A 5.08] hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 94). Dies treffe jedenfalls dann zu, wenn schon die Vorbelastung den Critical Load um mehr als das Doppelte übersteige (BVerwG, Urt. v. 14. 4. 2010 - BVerwG 9 A 5.08 -, a. a. O., und Urt. v. 29. 9. 2011 - BVerwG 7 C 21.09 -, NVwZ 2012, 176 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 42). Denn bei dieser Sachlage falle zum einen die Zusatzbelastung gegenüber der Vorbelastung sehr gering ins Gewicht, zum anderen lasse sich dann ein dem Critical-Load-Wert entsprechender Zustand ohnehin nicht mit den spezifischen Mitteln des Habitatrechts, sondern nur durch eine effektive Luftreinhaltepolitik erzielen.
Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind indessen keine höchstrichterliche Auslegung von Bundesrecht. Denn sie beziehen sich weder auf Rechtssätze des Bundesrechts noch auf allgemeine Erfahrungssätze, die beide dem Revisionsgericht im Interesse der Rechtseinheit zur Klärung überantwortet sind. Vielmehr handelt es sich im Wesentlichen um tatrichterliche Feststellungen zum Meinungsstand in einer zuvörderst naturschutzfachlichen Frage. Obwohl davon auszugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellungen erst nach sorgfältiger Prüfung getroffen hat, kann der beschließende Senat vergleichbare Feststellungen nicht ohne eigene Würdigung des naturschutzfachlichen Meinungsstandes treffen. Diesen Meinungsstand findet er indessen weder ausreichend aufbereitet vor (unergiebig auch: Erwiderung vom 20. 8. 2011 zur Einwendung des Antragstellers vom 20. 7. 2011, S. 3 ff., in BA L zu KS 24/12; zu knapp: Liste der Biotopentypen in Niedersachsen, Entwurf, Stand: 1. 3. 2012, unter 1.7, S. 11 am Ende, in BA A zu 7 MS 33/12) noch ist er in seinen Einzelheiten bereits gerichtsbekannt; denn der Senat hat sich in der Vergangenheit mit dem Problem der Höhe genereller Irrelevanzschwellen bei Stickstoffeinträgen nicht näher befasst. Dagegen liegt es auf der Hand, dass eine ungerechtfertigte Anerkennung solcher Irrelevanzschwellen die Gefahr einer aktuellen Verkürzung des Habitatschutzes mit derjenigen einer schleichenden Erosion dieses Schutzes verbindet.
Im Übrigen lässt sich nicht einmal feststellen, dass der vorliegende Fall vollauf mit derjenigen Fallgestaltung vergleichbar ist, die von dem Bundesverwaltungsgericht bereits beurteilt wurde und bei der schon die Vorbelastung den jeweils einschlägigen Critical Load für Stickstoffeinträge um mehr als das Doppelte überstieg (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. 4. 2010 - BVerwG 9 A 5.08 -, a. a. O., [...] Langtext Rn. 95). Vielmehr wird in der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden FFH-Verträglichkeitsprüfung vom April 2011 (Unterlage 19.4, S. 62 f., in BA S zu 7 KS 24/12) davon ausgegangen, dass für die Lebensraumtypen 4030, 9160 und 91E0, in Bezug auf die mit der Verwirklichung der Planung eine Verschlechterung eintritt, grundsätzlich (für den Lebensraumtyp 91E0 soll davon abweichend hier eine besondere Stickstoffunempfindlichkeit vorliegen) Critical Loads von 10 bis 20 kg/(ha a) gelten, und für den Lebensraumtyp 6510 ein solcher von 20 bis 30 kg/(ha a). Die Vorbelastung liege im Wald (Lebensraumtypen 9190 und 91E0) bereits zwischen 37 und 38 kg/(ha a). Für Heiden und Grünland (Lebensraumtypen 4030 und 6510) betrage sie 19 bis 20 kg/(ha a). Außerdem führt die Antragsgegnerin in dem Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 150) und ihrer Klageerwiderung vom 7. 5. 2012 (Bl. 150 GA zu 7 KS 31/12) selbst aus, dass infolge der gegebenen reinen Sandböden mit geringer Stickstoffbindefähigkeit der Critical Load für Wald eher bei 20 kg/(ha a) anzusiedeln sei.
Auf der Basis dieser Werte ergibt sich für den Lebensraumtyp 9160, dass die der festgestellten Planung zugrunde gelegte Vorbelastung von zwischen 37 und 38 kg/(ha a) den der Berner Liste entnommenen Critical Load von (nur) 20 kg/(ha a) nicht um mehr als das Doppelte übersteigt. Denn dann müsste sie mehr als 300 % desselben betragen, sie liegt aber lediglich zwischen 185 % und 190 % dieses Critical Load. Für Heiden und Grünland (Lebensraumtypen 4030 und 6510) geht die Beklagte ebenfalls davon aus, dass Stickstoffeinträge von weniger als 0,5 kg/(ha a) unterhalb einer Bagatellschwelle von 3 % des Critcal Load liegen. Daraus folgt mittelbar, dass der Critical Load für den Lebensraumtyp 4030 innerhalb der Bandbreite von 10 bis 20 kg/(ha a) zumindest mit mehr als 16,6 kg/(ha a) angenommen worden sein müsste (ähnlich Bl. 284 GA zu 7 KS 31/12). Selbst bei einem Critical Load von 16,6 kg/(ha a) würde sich die angenommene Vorbelastung von 19 bis 20 kg/(ha a) aber lediglich auf rund 114 % bis 120 % desselben belaufen. In der FFH-Verträglichkeitsprüfung wird indessen hinsichtlich der Lebensraumtypen 6510 und 4030 vorsorglich davon ausgegangen, dass die Critical Loads an Stickstoffeinträgen bereits aus der Vorbelastung erreicht seien (vgl. Unterlage 19.4, S. 63, in BA S zu 7 KS 24/12). Eine Vorbelastung von jeweils nur 100 % der Critical Loads für diese Lebensraumtypen liegt aber um mehr als zwei Drittel unter derjenigen von mehr als 300 %, die das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen hatte.
Es spricht allerdings einiges dafür, dass die Anwendung der Irrelevanzschwelle von 3 % des jeweiligen Critical Load an Stickstoffeinträgen nicht nur in Betracht kommt, wenn schon die Vorbelastung diesen Critical Load um mehr als das Doppelte übersteigt. Denn es wird die naturschutzfachliche Auffassung vertreten, konkrete Schadwirkungen träten als Folge einer lediglich geringfügigen, im einstelligen Prozentbereich der Critical Loads liegenden vorhabenbedingten Belastung nicht nachweisbar auf. Bei sehr kleinen Zusatzbelastungen sei allenfalls ein theoretischer Beitrag zu einem durch Critical Loads beschriebenen Langfrist-Risiko für einen Standort abzuleiten (Balla, Müller-Pfannenstiel, Lüttmann, Uhl, "Eutrophierende Sticksoffeinträge als aktuelles Problem der FFH-Verträglichkeitsprüfung", NuR 2010, 616 ff. (623)). Dies könnte ein Argument dafür sein, eine Irrelevanzschwelle von 3 % jedenfalls dann zu akzeptieren, wenn sich eine Vorbelastung feststellen lässt, die ihrerseits zumindest bei 110 % des Critical Load liegt. Denn die betroffenen Lebensraumtypen dürften dann immerhin merklich vorbelastet sein und das Vorhaben wirkte somit nicht erstmalig nachteilig auf eine von diesem Nachteil bisher nahezu unberührte Natur ein. Selbst eine solche Feststellung vermag der Senat derzeit aber (zumindest) für den hier betroffenen Lebensraumtyp 6510 nicht zu treffen.
Die Klärung derartiger und ähnlicher naturschutzfachlicher Fragen muss also dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Dies gilt auch für die in dem Planfeststellungsbeschluss verneinte Frage nach einer erheblichen Beeinträchtigung des (prioritären) Lebensraumtyps 91E0 durch die prognostizierten Stickstoffeinträge (vgl. einerseits: PFB, S. 68, Unterlage 19.4, S. 64 f., - in BA S zu 7 KS 24/12 -, Bl. 180 f. GA, 368 GA i. V. m. Schriftsatz vom 27. 8. 2012, S. 15 ff. zu 2.3 und S. 19 f. zu 2.10 = Bl. 282 ff. und 286 f. GA zu KS 31/12; sowie andererseits: Einwendung vom 20. 7. 2011, S. 10 ff. (14 f.) - K 4 in BA A zu 7 KS 31/12 -, Bl. 14 GA, 342 f. GA und 367 GA i. V. m. S. 24 ff. (26 f.) des Gutachtens "Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes DE 3021331 (Aller mit Barnbruch, untere Leine, untere Oker) durch den Bau der B 3", Stand: 20. 3. 2012, - K 5 in BA C zu 7 KS 31/12). Diese Frage ist umso bedeutsamer, als bei ihrer Bejahung das Vorhaben nach § 34 Abs. 4 BNatSchG hätte beurteilt werden müssen.
Nach alledem entspricht es trotz des gesteigerten Vollzugsinteresses, das mit der Aufnahme des Vorhabens in den Fernstraßenbedarfsplan als vordringlicher Bedarf indiziert ist, ohne dass für den dritten Bauabschnitt besondere Umstände diese Indizwirkung entkräfteten, einer angemessenen Interessenabwägung, die Schaffung vollendeter Tatsachen vorläufig zu verhindern; denn diese könnten zur Folge haben, dass gewichtige, auch gemeinschaftsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Naturschutzes ungerechtfertigt auf Dauer beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. vom 22. 9. 2010 - BVerwG 9 VR 2.10 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 82, hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 6). Zu vollendeten Tatsachen dürften insbesondere auch Maßnahmen führen, welche die Antragsgegnerin offenbar zeitnah verwirklichen will, nämlich die Vorbereitung des Brückenbaus im FFH-Gebiet.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht der Praxis des Senats, den Streitwert bei Klagen anerkannter Naturschutzvereinigungen gegen Planfeststellungsbeschlüsse mit 30.000 EUR zu bemessen (Nds. OVG, Beschl. v. 5. 1. 2010 - 7 KS 212/06 -) und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keinen Abschlag vom Wert der Hauptsache vorzunehmen, weil § 53 Abs. 2 GKG uneingeschränkt auf § 52 Abs. 1 (sowie Abs. 2) GKG verweist und der gegenüber der Hauptsache eventuell minderen Bedeutung des Verfahrens bereits durch die absolut geringere Anzahl und Höhe der Gebührenposten ausreichend Rechnung getragen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 7. 6. 2011 - 7 ME 93/10 -).